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BFH-Urteil vom 29.11.1988 (IX R 91/85) BStBl. 1989 II S. 322

Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 34f EStG beginnt mit dem Einzug in eine im wesentlichen bezugsfertige Wohnung. Wird die Wohnung vor dem beabsichtigten Einzug renoviert, so liegt noch keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor.

 EStG § 34f.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1985, 396)

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau, zu deren Familie zwei 1975 und 1981 geborene Kinder gehören, erwarben im Oktober 1982 ein Zweifamilienhaus, dessen Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr am 31. Dezember 1982 auf sie übergehen sollten. Dem Kläger und seiner Familie stand in dem Haus eine Wohnung zur Verfügung, in die er mit seiner Familie nach Renovierung am 1. März 1983 einzog.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1982 machte der Kläger für das Zweifamilienhaus die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend und beantragte die Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (EStG 1981). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte die Steuerermäßigung. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 396 veröffentlichten Entscheidung abgewiesen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des § 34f EStG. Er trägt im wesentlichen vor, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sei die Vorschrift des § 34f EStG in das Gesetz eingefügt worden, um Eltern mit zwei oder mehr Kindern die Schaffung bzw. den Erwerb eigenen Wohnraums zu erleichtern. Er und seine Frau hätten das Zweifamilienhaus nur erworben, um eine Wohnung des Hauses zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Daß sie erst 1983 eingezogen seien, könne nicht zur Versagung der Steuerermäßigung nach § 34f EStG für 1982 führen; denn wegen der Koppelung des § 34f an § 7b EStG würde dann die Vergünstigung für ein Jahr endgültig wegfallen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Einkommensteuer um 600 DM zu ermäßigen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Zu Recht hat das FG dem Kläger die Steuerermäßigung nach § 34f EStG 1981 versagt. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch nehmen, die tarifliche Einkommensteuer um 600 DM für das zweite und jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Voraussetzung für die Gewährung dieses sog. Baukindergelds ist u.a., daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des Arbeitsorts nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann. Im Gegensatz zu § 7b EStG, wonach es ausreicht, daß das begünstigte Objekt Wohnzwecken dient, verlangt § 34f EStG, daß es zu Wohnzwecken genutzt wird. Darunter ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der tatsächliche Gebrauch der Wohnung zum Wohnen zu verstehen. Das setzt den Einzug in eine bewohnbare Wohnung voraus. Daß Renovierungsarbeiten nicht den Begriff der Nutzung zu Wohnzwecken erfüllen, hat der erkennende Senat für die Selbstnutzung gem. § 21 Abs. 2 i.V.m. § 21a EStG bereits entschieden (vgl. Urteil vom 7. April 1987 IX R 133-135/84, BFHE 150, 12, BStBl II 1987, 565 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Danach beginnt die Nutzung zu Wohnzwecken erst mit dem tatsächlichen Einzug in eine im wesentlichen bezugsfertige, wenigstens notdürftig mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ausgestattete Wohnung. Dies gilt auch für die Nutzung zu Wohnzwecken gemäß § 34f EStG; denn ab wann eine leerstehende Wohnung zu Wohnzwecken genutzt wird, ist trotz der unterschiedlichen Zielsetzung des § 21 Abs. 2 EStG und § 34f EStG gleich zu beurteilen. Insbesondere rechtfertigt es der Zweck des § 34f EStG 1981, den Erwerb von Wohneigentum für Steuerpflichtige mit zwei oder mehr Kindern zu fördern (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit im Baubereich und zum Abbau ungleichmäßiger Besteuerung in der Wohnungswirtschaft, BTDrucks 9/843, S. 10), nicht, Renovierungsarbeiten vor dem beabsichtigten Einzug mit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleichzustellen (im Ergebnis so auch Blümich/Erhard, § 34f EStG, Rz. 71; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, § 34f EStG Anm. 33; Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 34f Anm. 14; anderer Meinung Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 34f Rz. 20). Nach § 34f Nr. 1 EStG 1981 ist nur der Fall der Verhinderung an der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wegen Wechsels des Arbeitsorts unschädlich. Nach der Begründung zu dieser zur Vermeidung von Härten geschaffenen Ausnahmeregelung "wird es der tatsächlichen Selbstnutzung gleichgeachtet, wenn wegen des Wechsels des Arbeitsortes die Absicht zur Selbstnutzung nicht verwirklicht wird" (vgl. BTDrucks 9/843, S. 10). Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich die Absicht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht ausreicht, vielmehr das Objekt durch Bewohnen tatsächlich genutzt werden muß.

Diese Auslegung des § 34f EStG 1981 kann im Einzelfall - wie der Streitfall zeigt - dazu führen, daß das Baukindergeld für das erste Jahr der Inanspruchnahme des § 7b EStG nicht gewährt wird, obgleich bei der Anschaffung des Objekts dessen Eigennutzung mit Kindern beabsichtigt war. Indessen decken sich die Voraussetzungen beider Vorschriften nicht völlig. § 7b EStG stellt für die erstmalige Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen auf den Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsmacht (bei Anschaffung) bzw. der Bezugsfertigkeit (bei Herstellung) ab, während § 34f EStG zusätzlich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken verlangt. Aber auch weil die Steuerbegünstigung an die Kindereigenschaft anknüpft (§ 34 Nr. 2 EStG 1981), brauchen sich die erstmalige Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG und die erstmalige Gewährung des Baukindergelds nicht zu decken.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), ist der Kläger mit seiner Familie am 1. März 1983 in die Wohnung eingezogen. Erst ab diesem Zeitpunkt hat er die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 34f EStG genutzt. Mangels Eigennutzung im Streitjahr 1982 steht ihm mithin das Baukindergeld für diesen Veranlagungszeitraum nicht zu.