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  BFH-Urteil vom 25.4.1989 (VII R 36/87) BStBl. 1990 II S. 352

Die Finanzbehörde kann mit einem Haftungsanspruch gegenüber dem Neugläubiger, dem der Haftungsschuldner seine Forderung gegen die Behörde abgetreten hat, dann nicht aufrechnen, wenn der Haftungsanspruch infolge Stundung durch die Behörde erst nach deren Kenntniserlangung von der Abtretung und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

AO 1977 § 226 Abs. 1; BGB § 406.

Vorinstanz: FG Hamburg

Sachverhalt

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) nahm den Beklagten und Revisionskläger (Beklagten) durch Haftungsbescheid vom 28. Februar 1977 nach §§ 69, 34 Abs. 1, 71 der Abgabenordnung (AO 1977) in Höhe von rund 7,8 Mio DM für rückständige Mineralölsteuer der B-KG mit einer Zahlungsfrist bis 14. März 1977 in Anspruch. Im finanzgerichtlichen Verfahren setzte das HZA, nachdem gerichtlich die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids angeordnet worden war, die Haftungssumme zunächst auf 500.000 DM, später auf 100.000 DM herab. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Im nachfolgenden Kostenbeschluß des Finanzgerichts (FG) vom 28. März 1985 wurden dem HZA 98,7 v.H., dem Beklagten 1,3 v.H. der Kosten auferlegt.

Durch Verfügung vom 25. März 1985 stundete das HZA die Haftungsforderung zunächst für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 1985, widerrief diese Stundung jedoch am 8. August 1985 für den Betrag von 80.634,53 DM und rechnete durch Erklärung vom selben Tag die Haftungsforderung gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten auf. Die Aufrechnung wurde gegenüber den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erklärt, da diese mit Schreiben vom 21. Mai 1982 und 8. Dezember 1982 die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Beklagten vom 7. Mai 1982 an sie angezeigt hatten.

Auf Antrag des Beklagten, aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 17. Juli 1985 die Vollstreckung zu verfügen, erhob das HZA Klage mit dem Antrag, die Vollstreckung aufgrund der Aufrechnung für unzulässig zu erklären. Die Klage hatte Erfolg (Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 1987 IV 37/86 H, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 279).

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die prozessualen Voraussetzungen der Vollstreckungsgegenklage des HZA gemäß § 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 151, § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben sind.

a) Die Statthaftigkeit einer solchen Klage im Vollstreckungsverfahren gegen die öffentliche Hand hat der Senat bereits im Beschluß vom 20. Dezember 1983 VII B 73/83 (BFHE 139, 494, BStBl II 1984, 205) bejaht.

b) Die Klage war auch gegen den Beklagten als Abtretenden (Altgläubiger, Zedenten) zu richten. Der Beklagte ist passiv legitimiert, weil der Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll (§ 151 Abs. 2 Nr. 3 FGO), auf ihn lautet. Er ist deshalb der Vollstreckungsgläubiger im Sinne der ZPO und FGO, gegen den die Vollstreckungsgegenklage zu richten ist (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1987 VII R 20/85, BFH/NV 1987, 789, 790; Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 26. Oktober 1984 V ZR 218/83, BGHZ 92, 347, 348; vom 7. Januar 1963 VII ZR 214/61, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht - WM - 1963, 526; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers, Zivilprozeßordnung, 47. Aufl., § 767 Anm. 3 B).

c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, da der Aufrechnungseinwand des HZA erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Hauptklagesache IV 167/78 H vor dem FG (3. Oktober 1984) durch die Aufrechnungserklärung vom 8. August 1985 entstanden ist.

2. Der Auffassung des FG, daß die Vollstreckung aus dem streitbefangenen Titel (Kostenfestsetzungsbeschluß) unzulässig sei, kann jedoch nicht gefolgt werden (§ 139 Abs. 1 FGO). Entgegen der Auffassung des FG ist der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Beklagten nicht durch die Aufrechnung des HZA mit der Haftungsforderung gegen den Beklagten gegenüber dessen Prozeßbevollmächtigten erloschen; denn die Voraussetzungen für eine Aufrechnung gegenüber dem Neugläubiger nach § 406 BGB sind - worauf die Revision zu Recht hinweist - nicht gegeben.

a) Nach § 406 BGB kann der Schuldner mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger (Altgläubiger, Zedenten) zustehenden Forderung auch dem neuen Gläubiger (Neugläubiger, Zessionar) gegenüber aufrechnen, es sei denn, daß er beim Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder daß die Forderung erst nach Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Der allgemeine Rechtsgedanke dieser Vorschrift und der in ihr zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß die Abtretung einer Forderung nicht die rechtliche Stellung des Schuldners beeinträchtigen darf, gilt auch im öffentlichen Recht und damit auch für die Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO 1977 (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. März 1978 VIII R 60/73, BFHE 125, 326, 330, BStBl II 1978, 606, und vom 11. Dezember 1984 VIII R 263/82, BFHE 143, 1, 7, BStBl II 1985, 278).

b) Der Anwendbarkeit des § 406 BGB im Streitfall steht nicht entgegen, daß der Kostenerstattungsanspruch im Zeitpunkt der Abtretung (7. Mai 1982) und der Kenntniserlangung durch das HZA (21. Mai 1982) noch nicht entstanden war.

aa) Der allgemein in den §§ 91 ff. ZPO geregelte Kostenerstattungsanspruch entsteht nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 18. Juli 1967 GrS 8/66 (BFHE 90, 156, 158, BStBl II 1968, 59) in Verbindung mit der Rechtsprechung zum Zivilprozeßrecht (zuletzt BGH, Urteile vom 21. April 1988 IX ZR 191/87, nicht veröffentlicht - NV -; vom 8. Januar 1976 III ZR 146/73, WM 1976, 460; vom 6. Dezember 1974 V ZR 86/73, WM 1975, 97, 98) mit Erlaß des in die Kosten verurteilenden Urteils oder der sonstigen Sachentscheidung des Gerichts, und zwar auflösend bedingt durch den Eintritt der Rechtskraft (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 139 FGO Tz. 5). Die für den Streitfall insoweit maßgebende gerichtliche Entscheidung im Hauptklageverfahren IV 167/78 H war der Kostenbeschluß des FG vom 28. März 1985.

bb) Der dadurch begründete Kostenerstattungsanspruch war allerdings schon vorher als künftige Forderung nach § 387 BGB abtretbar, da er mit Rechtshängigkeit der Klage IV 167/78 H im Jahre 1978 und dem dadurch entstandenen Prozeßrechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem HZA hinsichtlich des Gegenstands der Forderung und der Person des zukünftigen Schuldners hinreichend bestimmt und hinsichtlich seines Umfangs hinreichend bestimmbar war.

cc) Maßgeblicher Zeitpunkt für den in § 406 BGB normierten Schuldnerschutz ist zwar derjenige der Kenntniserlangung von der Abtretung durch den Schuldner. Dem steht aber die Kenntniserlangung von einer Vorausabtretung gleich (BGH-Urteil vom 2. Juni 1976 VIII ZR 267/74, BGHZ 66, 384, 386; Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 14. Dezember 1966 5 AZR 168/66, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1967, 751; Roth in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2 (1985), § 406 Rdnr. 17). Daraus folgt, daß im Streitfall auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des HZA von der Vorausabtretung des Kostenerstattungsanspruchs (21. Mai 1982) abzustellen ist.

c) Die Aufrechnung des HZA ist deshalb nicht wirksam geworden, weil sie mit einer Forderung erfolgte, die später fällig geworden ist als die erst nach der Kenntniserlangung des HZA von der Abtretung fällig gewordene Hauptforderung.

aa) Die Aufrechnung dem neuen Gläubiger gegenüber ist nach § 406 BGB nur zulässig, wenn die Gegenforderung vor der Kenntniserlangung von der Abtretung nicht nur begründet, sondern auch fällig war (Roth, a.a.O., § 406 Rdnr. 9; Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 48. Aufl. (1989), § 406 Anm. 2; Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Recht der Schuldverhältnisse, Teil 1 d, 10./11. Aufl. (1978), § 406 Rdnr. 16). Wird die Gegenforderung erst nach Kenntniserlangung fällig, so darf sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig werden. Diese Einschränkung hat ihren Grund darin, daß der Schuldner im Fall der späteren Fälligkeit der Gegenforderung auch ohne das Dazwischentreten der Abtretung dem alten Gläubiger gegenüber nicht hätte aufrechnen können (vgl. Heinrichs in Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 406 Anm. 2a).

bb) Der Haftungsbescheid des HZA vom 28. Februar 1977 war mit einem Zahlungsgebot versehen. Danach sollte der Beklagte die Haftungsschuld bis zum 14. März 1977 bezahlen. Mit Bekanntgabe des Haftungsbescheids wurde die Haftungsforderung zu dem im Zahlungsgebot bestimmten Termin fällig (§ 220 Abs. 2 AO 1977).

Diese Fälligkeit wurde zwar nicht durch die gerichtlich gewährte Aussetzung der Vollziehung aufgehoben, denn die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts durch das FG nach § 69 Abs. 3 FGO beseitigt die Fälligkeit der Forderung nicht (Senatsurteile vom 17. September 1987 VII R 50-51/86, BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366, und vom 9. Februar 1988 VII R 62/86, BFH/NV 1988, 752). Die Fälligkeit ist jedoch durch die am 25. März 1985 vom HZA verfügte Stundung der Haftungsschuld - rückwirkend zum 1. Februar 1985 - hinausgeschoben worden (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 222 AO 1977 Tz. 1).

Da eine Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, nach § 387 BGB nicht nur bestehen, sondern auch fällig sein muß (BFH-Urteil vom 18. November 1950 IV 134/50 U, BFHE 55, 16, BStBl III 1951, 7; Beschluß vom 4. Juli 1969 III B 6/69, BFHE 96, 337, BStBl II 1969, 657, und Urteil vom 18. März 1976 V R 127/71, BFHE 118, 163, BStBl II 1976, 438, 439), mußte das HZA, um wirksam aufrechnen zu können, die Stundung der Haftungsforderung vor oder mit der Aufrechnung selbst zurücknehmen oder widerrufen. Dies ist erst mit der Aufrechnungserklärung vom 8. August 1985 geschehen. Erst von diesem Zeitpunkt an bestand demnach eine dem Beklagten gegenüber aufrechenbare, da fällige, Forderung. Diese Fälligkeit ist aber später eingetreten als die des Kostenerstattungsanspruchs.

cc) Der mit Kostenbeschluß des FG vom 28. März 1985 durch die Rechtskraft dieses Beschlusses auflösend bedingt entstandene Kostenerstattungsanspruch ist mit seiner Zustellung, also im April oder Mai 1985 (Zugang beim HZA 25. April 1985), rechtskräftig geworden; denn die Beschwerde war nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nicht statthaft. Mit Eintritt der Rechtskraft und damit früher als die Haftungsforderung ist der Kostenerstattungsanspruch auch fällig geworden (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O., Übersicht zu § 91 Anm. 3 B; Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., vor § 91 Anm. 13; Beermann in Ziemer/Haarmann/Lohse, Rechtsschutz in Steuersachen, Bd. 5, Tz. 10708), so daß nach § 226 Abs. 1 AO 1977 in sinngemäßer Anwendung des § 406 BGB eine Aufrechnung gegenüber den Prozeßbevollmächtigten als den neuen Gläubigern des Erstattungsanspruchs nicht mehr möglich war.

3. Auch Sinn und Zweck des § 406 BGB und die Stundung sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes sind entgegen der Auffassung des FG nicht geeignet, die Wirksamkeit der Aufrechnung zu rechtfertigen.

a) Der Bestimmung des § 406 BGB liegt der Gedanke zugrunde, daß der Schuldner durch die Abtretung nicht benachteiligt gegenüber dem neuen Gläubiger, also nicht ungünstiger gestellt sein soll, als er gegenüber dem bisherigen Gläubiger stand (BGH-Urteil vom 19. Dezember 1974 II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 343; Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 4. März 1910 II 350/09, RGZ 73/138; Roth, a.a.O., § 406 Rdnr. 1; Staudinger, a.a.O., § 406 Rdnr. 1; Soergel/Zeiss, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 11. Aufl. (1986), § 406 Rdnr. 1; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 406 Anm. 1a). Dem Schuldner soll die Möglichkeit erhalten bleiben, die abgetretene Forderung auch weiterhin durch Verrechnung mit einer ihm gegen den Altgläubiger (Zedenten) zustehenden Forderung zu tilgen, obwohl es durch die Abtretung an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen (§ 387 BGB) fehlt (BGH-Urteil vom 28. November 1955 II ZR 153/54, BGHZ 19, 153, 157). Diese Bedeutung des § 406 BGB bietet aber keinen Anlaß, im Streitfall die Aufrechnung des HZA gegen den Wortlaut des § 406 BGB als wirksam anzusehen.

Schon im Zeitpunkt des Entstehens der Hauptforderung des Beklagten gegen das HZA, also bei Eintritt der Rechtskraft des Kostenbeschlusses des FG im April/Mai 1985, bestand keine Aufrechnungslage i.S. von § 387 BGB. Unabhängig davon, welcher juristischen Konstruktion man bei der Abtretung zukünftiger Forderungen folgt (Direkterwerb durch den Zessionar oder Durchgangserwerb beim Zedenten für eine "logische Sekunde"; vgl. zum Meinungsstand Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 398 Anm. 4c), fehlte es zu diesem Zeitpunkt an der vollen Wirksamkeit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (Haftungsforderung). Eine wirksame Aufrechnung hätte das HZA zu diesem Zeitpunkt nur vornehmen können, wenn die Haftungsforderung auch fällig gewesen wäre. Daran aber fehlte es aufgrund der rückwirkend zum 1. Februar 1985 ausgesprochenen Stundung der Haftungsforderung. Da die Aufrechnung mit einer gestundeten Gegenforderung jedoch nicht möglich ist (Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 1983, § 12 IV 2b, S. 230), konnte das HZA zu diesem Zeitpunkt weder dem Beklagten gegenüber noch seinen Prozeßbevollmächtigten gegenüber wirksam aufrechnen.

Für ein Abweichen von der in § 406 BGB geforderten gleichzeitigen Fälligkeit von Haupt- und Gegenforderung besteht im Streitfall, anders als im BGH-Urteil in BGHZ 63, 338, 342, kein Grund. In dieser Entscheidung begründete der BGH seine von § 406 BGB abweichende Entscheidung ausdrücklich mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, den Schuldner durch eine Forderungsabtretung - an der er nicht mitgewirkt hat - nicht zu benachteiligen, ihn also gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger zu stellen, als er gegenüber dem alten stand. Im Streitfall ist das HZA durch die Vorausabtretung des Kostenerstattungsanspruchs aber nicht schlechter gestellt worden. Es hatte selbst alle Gestaltungsmittel in der Hand, sich bei Entstehung der Hauptforderung durch Aufrechnung von der Erstattungsverbindlichkeit zu befreien. Daß es diese Möglichkeit nicht genutzt, sondern sogar durch die Stundung selbst vereitelt hatte, kann nicht - wie vom FG angenommen - rechtlich zu Lasten des Beklagten und wirtschaftlich zu Lasten der Prozeßbevollmächtigten als neue, sachliche Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs gehen.

b) Da dieses Aufrechnungshindernis - Fälligkeit der Gegenforderung - ausschließlich in der Sphäre des HZA, also des nach § 406 BGB aufrechnenden und schutzwürdigen Schuldners, begründet war und da es das HZA selbst in der Hand hatte, eine Rechtslage herbeizuführen, die eine Aufrechnung bereits im Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit der Hauptforderung zugelassen hätte, das HZA schließlich sich der Aufrechnungsbefugnis selbst durch die Stundung der Gegenforderung begeben hatte, fehlt es auch an einer vom Beklagten veranlaßten Vertrauensgrundlage, die es rechtfertigen könnte, die Aufrechnung als wirksam anzusehen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

c) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß die Stundung letztlich eine für den Beklagten begünstigende Maßnahme der Verwaltung darstellt. Denn daraus folgt nicht, daß sie für die Aufrechnung durch die Finanzbehörde, die die Stundung gewährt hat, ohne Nachteile bleiben muß.

Die weitere Überlegung des FG, daß die Finanzbehörden in vergleichbaren Fällen keine Stundungen mehr aussprechen würden, vermögen ein anderes Ergebnis ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Insoweit ist im übrigen zu bedenken, daß es die Behörden durch eingehendere Berücksichtigung der Rechtslage auch bei einer Stundung - worauf die Revision zu Recht hinweist - in der Hand haben, ihre Aufrechnungsbefugnis zu erhalten. Im Streitfall hätte das HZA in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Rechtskraft des Kostenbeschlusses des FG gegen den dadurch entstandenen und fälligen Erstattungsanspruch des Beklagten mit der Haftungsforderung aufrechnen und die restliche Forderung stunden können.