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  BFH-Urteil vom 17.1.1990 (II R 122/86) BStBl. 1990 II S. 467

Die Benennung einer Person als Rechtsberechtigte im Zuge der Zurückweisung eines Rechtserwerbs nach § 333 BGB schließt die Auslegung nicht aus, daß dadurch nicht eine eigene Verfügung über das erworbene Recht getroffen wird.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1, § 333, § 1945, § 1947, § 1953; VVG § 166, § 168.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1986, 456)

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Mutter des am 30. November 1982 verstorbenen Erblassers. Dieser wurde kraft Gesetzes von seiner Ehefrau und seinem am 1. Februar 1983 geborenen Sohn je zur Hälfte beerbt.

Der Erblasser hatte bei X-Lebensversicherungs AG, der Y-Lebensversicherung aG und bei der Z-Lebensversicherungs AG Lebensversicherungsverträge abgeschlossen, in denen die Klägerin als Bezugsberechtigte bestimmt war. Nach den Anzeigen der Versicherer wurden die mit dem Tode des Erblassers fälligen Leistungen von insgesamt 114.193,40 DM an die Ehefrau des Erblassers als Bevollmächtigte der Klägerin ausgezahlt. Das Finanzamt (FA) erließ am 16. Januar 1984 gegenüber der Klägerin einen Erbschaftsteuerbescheid, dem es als Erwerb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) 1974 die Versicherungsleistungen zugrunde legte.

Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, sie habe die Bezugsrechte zurückgewiesen. Die von der Klägerin vor Auszahlung der jeweiligen Versicherungssumme der gegenüber der Y-Lebensversicherung aG und der Z-Lebensversicherungs AG mit Schreiben vom 6. Dezember 1982 abgegebenen gleichlautenden Erklärungen haben folgenden Wortlaut:

"Ich, ...., .... erkläre hiermit an Eides Statt, daß ich auf alle Ansprüche aus den Lebens- und Unfallversicherungen, die mein Sohn, ...., abgeschlossen hat, verzichte. Alle Leistungen aus den Versicherungsverträgen sollen auf meine Schwiegertochter ....übertragen werden."

Die X- und die Z-Lebensversicherungs AG teilten dem FA auf Anfrage mit Schreiben vom 2. April 1984 mit, daß sie wegen der von der Ehefrau des Erblassers geltend gemachten Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag für die Auszahlung eine schriftliche Zustimmungserklärung der Begünstigten angefordert haben und ihr daraufhin eine von der Klägerin unterschriebene Erklärung vom 11. Dezember 1982 übersandt worden sei. Diese hat folgenden Wortlaut:

"Zustimmungserklärung

Ich, ...., bin damit einverstanden, daß die Versicherungssumme an meine Schwiegertochter .... ausgezahlt wird."

Das FA hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der ihr gegenüber ergangenen Erbschaftsteuerfestsetzung. Sie habe wegen des Verzichts auf die Versicherungsleistung keine Bereicherung erfahren. Bei der Würdigung ihrer Verzichtserklärungen gegenüber den Versicherungsgesellschaften sei zu berücksichtigen, daß ihr Enkel zu dieser Zeit noch nicht geboren gewesen sei. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 456 veröffentlicht.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das FG habe verkannt, daß sie ihre grundsätzliche Bezugsberechtigung zurückgewiesen und auf die Leistungen verzichtet habe. Unschädlich sei es, daß sie in den Schreiben an die Versicherungsgesellschaften die gesetzliche Erbin angegeben habe, an die die Versicherungsgesellschaften auch ohne diesen Hinweis nach § 168 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) hätten auszahlen müssen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung.

Das FG hat ausgeführt, der eindeutige Wortlaut der Erklärungen, wie sie von den Erklärungsgegnern verstanden werden konnten, lasse eine Auslegung dahingehend nicht zu, daß die Klägerin möglicherweise einen Verzicht zugunsten der Ehefrau des Erblassers "als damalige Alleinerbin (§ 1923 Abs. 1 BGB)" erklärt habe. Die Zurückweisung der Ansprüche habe von der Klägerin nicht mit der Bestimmung gekoppelt werden können, wer an ihrer Stelle die Versicherungsleistungen erhalten solle. Dies hält der revisionsrichterlichen Überprüfung nicht stand.

Als der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974) gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser abgeschlossenen Vertrages bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Unter diese Vorschrift fällt dem Grunde nach auch der Anspruch auf Leistungen aus einem vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, die der Bezugsberechtigte unmittelbar mit dem Tode des Versicherungsnehmers (Versprechensempfängers) erwirbt (§ 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -, § 166 Abs. 2 VVG), unbeschadet des Rechts des Bezugsberechtigten (Dritten) das Recht dem Versprechenden (Lebensversicherer) gegenüber zurückzuweisen (§ 333 BGB). Macht der bezugsberechtigte Dritte von diesem Zurückweisungsrecht Gebrauch, so gilt das Recht als nicht erworben; es steht dann dem Versicherungsnehmer zu (§ 168 VVG) und fällt damit in dessen Nachlaß.

Die Vorschrift des § 333 BGB beruht ebenso wie die des § 1942 BGB (vgl. auch § 516 Abs. 2 BGB) auf dem Gedanken, daß niemandem gegen seinen Willen ein Rechtserwerb aufgezwungen werden kann. Sowohl das Recht der Zurückweisung (§ 333 BGB) als auch das Ausschlagungsrecht sind Gestaltungsrechte, weil sie den Berechtigten in die Lage versetzen, einen eingetretenen Rechtserwerb durch einseitige Willenserklärung wieder rückgängig zu machen (§§ 1945, 1953 bzw. § 333 BGB). Die Ausübung dieser Rechte stellt keine Verfügung über das angefallene Recht dar; sie bewirkt lediglich, daß der Rechtserwerb als nicht erfolgt gilt.

Allgemein wird bei der - kraft Gesetzes bedingungsfeindlichen (§ 1947 BGB) - Ausschlagung unter gleichzeitiger Benennung eines Dritten danach unterschieden, ob der gewollte Erwerb durch den Dritten echte Bedingung ist oder ob damit entweder nur der Beweggrund der Ausschlagung zum Ausdruck gebracht wird, ohne daß nach dem Willen des Erklärenden die Wirksamkeit der Ausschlagung vom Anfall an die bezeichnete Person abhängig sein soll, oder nur die (angenommene) gesetzliche Wirkung der Ausschlagung (vgl. § 1953 Abs. 2 BGB) wiedergegeben wird (vgl. Leipold in Münchner Kommentar, 2. Aufl., Rdnrn. 4, 5 zu § 1947, Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 49. Aufl., Anm. 2 zu § 1947 mit weiteren Hinweisen). Nur im erstgenannten Fall ist die Ausschlagung unwirksam; sie wird als Annahme der Erbschaft verbunden mit der Erklärung, den Erbteil einem Dritten übertragen zu wollen, angesehen. Im übrigen ist die Beifügung der Bezeichnung des Dritten unschädlich, d.h. die Ausschlagung ist wirksam.

Die namentliche Bezeichnung der Person, die als Rechtsfolge der Ausschlagung gemäß § 1953 BGB rückwirkend Erbe wird, schließt die Auslegung nicht aus, daß damit lediglich das Motiv für die Ausschlagung oder deren (angenommene) gesetzliche Folge bezeichnet wird. Ebenso schließt die Benennung einer Person als Rechtsberechtigte im Zuge der Zurückweisung eines Rechtserwerbs nach § 333 BGB die Auslegung nicht aus, daß dadurch nicht eine eigene Verfügung über das erworbene Recht getroffen wird. Die zur Ausschlagung entwickelten Grundsätze sind auch bei der Auslegung der Verzichtserklärung des Bezugsberechtigten bei Versicherungen auf den Todesfall zu berücksichtigen. Das hat das FG nicht beachtet.

Die Sache ist nicht spruchreif. Sie ist daher an das FG zurückzuverweisen. Dieses hat zu ermitteln, ob die Klägerin wie sie vorträgt, im Hinblick darauf, daß ihr Enkel zwar bereits gezeugt, aber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht geboren war, davon ausging, daß ihre Schwiegertochter unter diesen Umständen die alleinige Erbin des Erblassers war und sie diese nur in dieser Eigenschaft als Berechtigte infolge des Wegfalls des Rechtserwerbs durch sie bezeichnet hat. In diesem Falle wäre der Irrtum über die wirkliche Rechtslage nicht gleichzusetzen mit einer Verfügung über den angefallenen Rechtserwerb.