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  BFH-Urteil vom 6.3.1990 (II R 131/87) BStBl. 1990 II S. 477

Eine Zustellung gemäß § 5 Abs. 2 VwZG ist auch ohne Ausfüllung eines Empfangsbekenntnisses wirksam, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück in Kenntnis der Zustellungsabsicht entgegengenommen hat. Dabei ist es unbeachtlich, ob er die Zustellung als wirksam anerkennen wollte oder nicht.

Weigert sich der Empfänger, den Tag der Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstückes mitzuteilen, so ist derjenige Tag als Zustellungstag anzusehen, an dem das zuzustellende Schriftstück nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in die Hände des Empfängers gelangt sein konnte.

VwZG § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

Sachverhalt

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten 1978 je zur ideellen Hälfte ein bebautes Grundstück erworben, das sie als Zweifamilienhaus nutzen wollten. Der Erwerb war vom beklagten Finanzamt (FA) nach dem Gesetz über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) zunächst von der Grunderwerbsteuer freigestellt worden. Als dem FA später bekannt wurde, daß eine der beiden Wohnungen fremdvermietet war und die andere Wohnung von den Schwiegereltern der Klägerin bewohnt wurde, setzte es gegen die Klägerin durch Bescheide vom 17. Januar 1984 Grunderwerbsteuer und Zinsen fest. Beide Bescheide wurden innerhalb der Einspruchsfrist nicht angefochten.

Durch Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten, einer Steuerberatungsgesellschaft, deren Geschäftsführer der nunmehrige Prozeßbevollmächtigte ist, beantragte die Klägerin den Erlaß der Grunderwerbsteuer. Das FA hat den beantragten Erlaß der Grunderwerbsteuer und der Zinsen abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin ist von der Oberfinanzdirektion (OFD) als unbegründet zurückgewiesen worden.

Für die Zustellung der Beschwerdeentscheidung wählte die OFD den Weg der Übersendung der Entscheidung durch die Post gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -). Zur Post gegeben wurde die Beschwerdeentscheidung am 22. April 1986.

An die Rücksendung des (ausgefüllten) Empfangsbekenntnisses wurde die Bevollmächtigte durch ein Schreiben der OFD vom 9. Mai 1986 erinnert. Daraufhin sandte sie das Empfangsbekenntnis durch Schreiben vom 15. Mai 1986 unausgefüllt mit dem Bemerken zurück, daß es wegen falscher Datumsangabe (17. statt 18. April 1986) nicht verwendet worden sei.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 1986, eingegangen beim Finanzgericht (FG) am 29. Mai 1986, hat die Klägerin durch ihren nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten Klage erhoben und beantragt, den abgelehnten Verwaltungsakt in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, erneut über den Erlaßantrag zu entscheiden.

Das FA hat geltend gemacht, die Klage sei verspätet erhoben worden. Da die Bevollmächtigte der Klägerin das Empfangsbekenntnis nicht ausgefüllt habe, sei davon auszugehen, daß sie die Beschwerdeentscheidung spätestens am 25. April 1986 erhalten habe. Die Klagefrist habe somit vor Eingang der Klageschrift geendet.

Das FG hat den Prozeßbevollmächtigten aufgefordert, den Tag des Eingangs der Beschwerdeentscheidung mitzuteilen. Er hat sich hierzu ablehnend verhalten.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es hat über die Frage des rechtzeitigen Eingangs der Klage deshalb nicht abschließend entschieden, weil die Klage ohnehin unbegründet sei.

Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Entscheidungsgründe

Die (vom Senat zugelassene) Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (als unzulässig).

Aufzuheben ist das angefochtene Urteil deshalb, weil das FG die Frage der Zulässigkeit der Klage offengelassen hat. Da aber die Rechtskraft einer Sachentscheidung eine andere ist als die eines Prozeßurteils, durfte diese Frage nicht offenbleiben.

Der Senat entscheidet selbst über die Zulässigkeit der Klage, da diese Frage spruchreif ist. Die Klage ist unzulässig, weil sie verspätet erhoben wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgetragen worden sind.

Die Klage ist deshalb verspätet, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung beim FG eingegangen ist.

Die OFD hat für die Zustellung der Beschwerdeentscheidung den Weg des § 5 Abs. 2 VwZG gewählt. Aus dem Zusammenhang der beiden Absätze des § 5 VwZG ergibt sich, daß die Zustellung durch eine Behörde (gegen Empfangsbekenntnis) nicht nur durch Aushändigung des zuzustellenden Schriftstückes seitens des zustellenden Bediensteten der Behörde geschehen kann (Abs. 1), sondern u.a. an Steuerberatungsgesellschaften auch auf andere Weise (§ 5 Abs. 2 VwZG), z.B. durch Übermittlung eines Briefes auf dem Postwege.

Die Frage, ob die Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG von der Bereitschaft des Adressaten abhängig ist, die Zustellung entgegenzunehmen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Steuerberatungsgesellschaft, die die Klägerin im Beschwerdeverfahren vertrat, hat sich mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung auf dem Wege des § 5 Abs. 2 VwZG dadurch einverstanden erklärt, daß sie diesem Zustellungsweg nicht sofort widersprochen, vielmehr die übersandte Beschwerdeentscheidung in Kenntnis der Zustellungsabsicht der OFD entgegengenommen und behalten hat. Dabei ist für die Ausführung der Zustellung unbeachtlich, ob die Steuerberatungsgesellschaft die Zustellung als wirksam anerkennen wollte oder nicht (vgl. hierzu den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 12. Oktober 1984 1 B 57/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Verwaltungszustellungsgesetz, § 5, Rechtsspruch 29 a). Daß die Steuerberatungsgesellschaft die Zustellungsabsicht der OFD erkannte, folgt bereits daraus, daß die zugestellte beglaubigte Abschrift der Beschwerdeentscheidung mit dem Vermerk versehen war "Übersendung gegen Empfangsbekenntnis zum Zwecke der Zustellung". Die Bereitschaft der Steuerberatungsgesellschaft, die Beschwerdeentscheidung entgegenzunehmen und zu behalten, folgt daraus, daß sie die Beschwerdeentscheidung nicht unverzüglich zurückgesandt hat, sie vielmehr zur Grundlage für die Erhebung der Klage gemacht hat.

Die Zurücksendung des vorbereiteten Empfangsbekenntnisses betraf lediglich das falsche Datum, beinhaltete aber nicht die (ohnehin verspätete) Ablehnung des Zustellungsweges des § 5 Abs. 2 VwZG. Die Bevollmächtigte war im übrigen auch nicht daran gehindert, den Vordruck zu korrigieren oder ein Empfangsbekenntnis auf andere Weise abzugeben.

Daß die Bevollmächtigte sich wegen der falschen Datumsangabe in dem von der OFD vorbereiteten Empfangsbekenntnis geweigert hat, das ihr übersandte Empfangsbekenntnis auszufüllen, macht die Zustellung gemäß § 5 Abs. 2 VwZG nicht unzulässig. Denn die Ausfüllung des Empfangsbekenntnisses ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG. Seine abweichende Auffassung in dem Zwischenurteil vom 29. Oktober 1986 II R 199/84 (BFH/NV 1987, 378) hält der Senat nicht aufrecht.

Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis dient dem Nachweis des Zeitpunktes, an dem der Empfänger von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstückes Kenntnis erlangt hat und bereit war, das Schriftstück entgegenzunehmen und zu behalten. Ein Nachweis dieses Zeitpunktes kann aber auch auf andere Weise erbracht werden. So hat die Rechtsprechung z.B. anerkannt, daß der Tag der Zustellung bei einem unterschriebenen aber nicht mit dem Datum der Zustellung versehenen Empfangsbekenntnis aus einer entsprechenden Angabe in der Revisionsschrift entnommen werden darf (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. August 1982 VIII R 58/82, BFHE 136, 348, BStBl II 1983, 63). Dies hat die Rechtsprechung auch für den Fall angenommen, daß das Empfangsbekenntnis überhaupt nicht unterzeichnet wurde, aber feststeht, daß das zuzustellende Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt ist (Beschluß des BFH vom 14. August 1986 VIII R 107/84, BFH/NV 1987, 103).

Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in dem die Bevollmächtigte das Empfangsbekenntnis unausgefüllt zurückgesandt hat. Es ist derjenige Tag als Zustellungstag anzusehen, an dem die Bevollmächtigte die Beschwerdeentscheidung in Kenntnis der Zustellungsabsicht der OFD entgegengenommen hat, ohne dieser Zustellung unverzüglich zu widersprechen.

Da die Bevollmächtigte und auch der Prozeßbevollmächtigte sich geweigert haben, an der Klärung dieser Frage mitzuwirken, ist derjenige Tag als Zustellungstag anzusehen, an dem die Beschwerdeentscheidung nach dem normalen Verlauf der Dinge in die Hände der Bevollmächtigten gelangt ist (vgl. den Beschluß in BFH/NV 1987, 103, im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 24. September 1975 II R 1/75, BFHE 117, 11, BStBl II 1976, 46). Angesichts des Umstandes, daß der Brief mit der Beschwerdeentscheidung am 22. April 1986, einem Dienstag, zur Post gegeben worden ist, geht der Senat davon aus, daß der Geschäftsführer der Bevollmächtigten, der nunmehrige Prozeßbevollmächtigte, spätestens am Montag, den 28. April 1986, von der zum Zwecke der Zustellung übersandten Beschwerdeentscheidung Kenntnis genommen hat. Dies schließt der Senat auch daraus, daß der Prozeßbevollmächtigte nur die ordnungsgemäße Zustellung der Beschwerdeentscheidung bestritten, aber nicht geltend gemacht hat, von der Beschwerdeentscheidung erst nach dem 28. April 1986 Kenntnis erhalten zu haben. Ist die Zustellung danach spätestens am 28. April 1986 erfolgt, so ist die Klage, die am 29. Mai 1986 beim FG einging, verspätet eingegangen.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist sind weder erkennbar noch vorgetragen worden.