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  BFH-Urteil vom 2.3.1990 (III R 24/85) BStBl. 1990 II S. 756

Für die Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsgüter im Ausland wird eine Investitionszulage in der Form der Konjunkturzulage nicht gewährt.

InvZulG 1975 § 4b.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1985, 256)

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine zu einem inländischen Konzern gehörende Finanzierungs- und Beteiligungsgesellschaft, die in den Streitjahren 1975 und 1976 eine Fabrikanlage (Gebäude und Betriebsvorrichtungen) in Alaska errichtete. Diese Anlage sollte von der ebenfalls zum Konzern gehörenden Fa. B, Alaska, betrieben werden. Nach einer mit der "B of Alaska in Gründung" getroffenen schriftlichen Vereinbarung vom 10. Dezember 1974 hatte die Klägerin für die Errichtung der gesamten Fabrikanlage zu sorgen und die Anlage der B nach Maßgabe eines gesondert abzuschließenden Miet- bzw. Leasingvertrages zur Nutzung zu überlassen. Nach dem Vertrag sollte der Bau im wesentlichen nach den Wünschen und Erfordernissen der B durchgeführt werden; "Bauplanung und Kontrolle der Bauabwicklung" sollten in enger Abstimmung durch Techniker der B und der Klägerin erfolgen.

Im ersten Halbjahr 1975 wurden zunächst im Namen und für Rechnung der B Aufträge zur Errichtung des Gebäudes und zur Bestellung wesentlicher Betriebsvorrichtungen erteilt. Diese Aufträge wurden aufgrund eines Fernschreibens der Klägerin an den Generalunternehmer vom 30. Juni 1975 auf die Klägerin umgeschrieben. Nach dem Anfang 1976 abgeschlossenen Leasingvertrag verpflichtete sich die Klägerin, die im einzelnen aufgeführten Maschinen der B gegen Zahlung eines vierteljährlichen Mietzinses für eine Grundmietzeit von 8 Jahren zur Nutzung zu überlassen. Durch gesonderten Leasingvertrag vermietete die Klägerin die in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung errichteten Gebäude für die Dauer von 25 Jahren an B. Diese Gebäude befanden sich auf einem Grundstück der Fa. K (Konzernmutter), das die Klägerin im April 1976 für 30 Jahre gepachtet hatte.

Die Klägerin beantragte für die Jahre 1975 und 1976 die Gewährung einer Investitionszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1975 (Konjunkturzulage), die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) wegen des Einsatzes der Wirtschaftsgüter im Ausland unter Hinweis auf Tz. 3.1.3 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 26. Februar 1975 (BStBl I 1975, 213) ablehnte.

Nach erfolglosem Vorverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 256 veröffentlichten Entscheidung insoweit statt, als es eine Investitionszulage für die Errichtung der Gebäude mit der Begründung gewährte, auch im Ausland belegene Wirtschaftsgüter gehörten zum Betriebsvermögen der Klägerin, solange nur die Erträge daraus im Inland erfaßt würden. Hinsichtlich der Maschinen ging es davon aus, daß diese nicht der Klägerin, sondern der B als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen waren.

Dagegen richtet sich die Revision, mit der das FA die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Nach § 4b Abs. 1 InvZulG 1975 wird Steuerpflichtigen für begünstigte Investitionen auf Antrag eine Investitionszulage gewährt, die sie "in einem Betrieb (einer Betriebstätte) im Inland" vornehmen. Als begünstigte Investitionen führt § 4b Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1975 u.a. die Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf.

a) Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Klägerin - wie das FA meint - allein schon mit der Errichtung der Gebäude in Alaska eine ausländische Betriebstätte begründet hat, so daß die Investitionszulage bereits aus diesem Grunde zu versagen wäre. Die nachfolgende Vermietung der Gebäude jedenfalls begründet nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Betriebstätte des Vermieters, auch wenn die Gebäude zu seinem Betriebsvermögen gehören und die Nutzungsüberlassung ein betrieblicher Vorgang ist (z.B. Urteile vom 28. Oktober 1977 III R 77/75, BFHE 123, 542, BStBl II 1978, 116; vom 28. August 1986 V R 20/79, BFHE 148, 194, BStBl II 1987, 162, jeweils mit weiteren Nachweisen, und vom 10. Februar 1988 VIII R 159/84, BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653). Nach Auffassung des erkennenden Senats kann für die Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsgüter im Ausland, unabhängig von dem Bestehen einer ausländischen Betriebstätte und ungeachtet der Zugehörigkeit dieser Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs, eine Investitionszulage nicht gewährt werden.

Dies folgt aus dem Wortsinn des § 4b Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1975 und dem Zweck dieser Vorschrift. Der Wortlaut des § 4b Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1975 ist mehrdeutig. Nach dem Wortsinn ist es denkbar, daß nur die Investitionen in einem ausländischen Betrieb (Betriebstätte) zulageschädlich sein sollen. Diese Auslegung hat sich auch das FG zu eigen gemacht. Die Vorschrift läßt aber ebenso die Auslegung zu, daß die Investition im Inland erfolgen muß. Für diese Auslegung spricht auch die Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/3010 S. 5), wonach durch die Voraussetzung "Investitionen .... im Inland" alle Auslandsinvestitionen deutscher Unternehmen von der Konjunkturzulage ausgeschlossen sein sollen.

Bestätigt wird letztere Auslegung durch den Gesetzeszweck, wonach mit der Konjunkturzulage ein Wiederaufschwung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) in Gang gesetzt werden sollte, vom dem man sich auch eine Verbesserung der seinerzeit unbefriedigenden Lage am Arbeitsmarkt versprach (BTDrucks 7/2979 S. 7 zu II). Die Errichtung von Gebäuden in Alaska vermag jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine solche Belebung der Wirtschaftstätigkeit und eine Verbesserung der Arbeitsmarktlage in der Bundesrepublik nicht zu fördern, wobei es unter diesem Gesichtspunkt auch nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob die Investition in einer ausländischen Betriebstätte erfolgt oder ohne eine solche durchgeführt wird.

b) Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1983 III R 45/79 (nicht veröffentlicht - NV -) im Anschluß an die Schreiben des BMF vom 26. Februar 1975 (BStBl I 1975, 213 Tz. 3.1.3) und vom 5. Mai 1977 (BStBl I 1977, 246 Tz. 118) entschieden, daß der Einsatz von Schiffen im Ausland unschädlich sei (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 1979 III R 53/78, BFHE 128, 299, BStBl II 1979, 636, ebenfalls ein Schiff betreffend). Der Senat hat dies vor allem aus dem Verzicht des Gesetzgebers auf eine dem § 1 Abs. 3 InvZulG 1975 entsprechende Verbleibregelung geschlossen, die zunächst auch in § 4a Abs. 2 InvZulG in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung vom 23. Dezember 1974 (BGBl I 1974, 3676), dem späteren § 4b InvZulG 1975, enthalten war. Mit dieser Auslegung hat der Senat den vielfältigen Einsatzmöglichkeiten von Schiffen und ähnlichen Fahrzeugen Rechnung getragen, ohne daß die dort entwickelten Grundsätze in gleicher Weise auf die Herstellung unbeweglicher Anlagegüter übertragbar wären. Unbewegliche Anlagegüter lassen sich in der Regel nicht im Ausland herstellen und im Inland verwenden oder umgekehrt im Inland herstellen und im Ausland verwenden; eine Förderung der Wirtschaftstätigkeit im Inland setzt - wie ausgeführt - aber voraus, daß das unbewegliche abnutzbare Wirtschaftsgut im Inland hergestellt und eingesetzt wird.

2. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage war abzuweisen.