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  BVerfG-Beschluß vom 15.5.1990 (2 BvR 592/90) BStBl. 1990 II S. 764

1. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Erbschaftssteuerrecht nicht den Ehegatten gleichgestellt werden.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

 

Gründe:

Der Beschluß des Bundesfinanzhofs verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten. Es ist von verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber im Erbschaftssteuergesetz als Ehegatten nur die Personen anerkennt, die eine Ehe formwirksam geschlossen haben und alle mit diesem Rechtsakt verbundenen Rechte und Pflichten eingegangen sind. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können deshalb weder unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG noch aus Art. 1 Abs. 1 GG eine steuerrechtliche Gleichstellung mit Ehegatten verlangen.