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  BFH-Beschluß vom 27.2.1991 (II B 27/90) BStBl. 1991 II S. 465

Die im Schrifttum erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die BFH-Rechtsprechung zum grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenstand des Erwerbsvorgangs sind nach Auffassung des BFH nicht stichhaltig (vgl. Urteil vom 24. Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590). Diese Rechtsfrage ist daher - für den Finanzrechtsweg - geklärt. Die Berufung auf diese verfassungsrechtlichen Bedenken führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8, § 9 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 m.w.N.). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein.

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wird vom Kläger nicht aufgeworfen. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung wird von dem Kläger mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Erwerben im Rahmen von Bauherrenmodellen begründet. Insbesondere fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Besteuerung der Herstellungskosten des Gebäudes. Dazu verweist der Kläger auf entsprechende kritische Stimmen im Schrifttum.

Es trifft zu, daß das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf die weitgehend zu Bauherrenmodellen entwickelte Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage des Gegenstands des Erwerbsvorgangs bei mehreren Verträgen stützt. Es trifft auch zu, daß gegen diese Rechtsprechung verfassungsrechtliche Bedenken erhoben wurden (vgl. z.B. Jehner, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1988, 51; Wagner, Betriebs-Berater - BB - 1986, 465). Mit diesen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen seine Rechtsprechung hat sich jedoch der erkennende Senat bereits auseinandergesetzt und sie im Ergebnis für nicht stichhaltig erachtet (vgl. z.B. Urteil vom 24. Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590). Die vom Kläger für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage ist daher durch die Rechtsprechung des BFH - für den Finanzrechtsweg - bereits geklärt. Wesentliche neue Gesichtspunkte oder Argumente, mit denen sich der Senat bisher noch nicht auseinandergesetzt hat, und die im Interesse der Allgemeinheit eine erneute Klärung und Überprüfung in einem Revisionsverfahren notwendig erscheinen ließen, werden vom Kläger insoweit nicht vorgetragen. Der Rechtsstreit wirft daher keine neue klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Durch eine Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung und damit der Nichtzulassung der Revision werden die verfassungsmäßigen Rechte des Klägers, insbesondere die Möglichkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, nicht verletzt oder verkürzt. Im Falle der Nichtzulassung der Revision durch das FG ist nach einer als unbegründet zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde der Rechtsweg regelmäßig erschöpft i.S. § 90 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht.