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  BFH-Urteil vom 28.9.1990 (III R 51/89) BStBl. 1991 II S. 27

Technische Hilfsmittel zur Behebung körperlicher Mängel eines Steuerpflichtigen (hier: Bifokalbrille) sind notwendiges Privatvermögen, auch wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt.

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) übt den Beruf eines selbständigen Steuerberaters aus. Er ist seit seiner Kindheit Brillenträger. Aufgrund einer Augenuntersuchung im Jahre 1983 (Streitjahr) schaffte er eine Bifokalbrille für die Sehbereiche zwischen 30 bis 40 cm (Nahbereich) und ab ca. 120 cm (Fernbereich) sowie eine weitere Bifokalbrille für den Nahbereich und für den Zwischenbereich zwischen 40 bis 60 cm an. Für die zweite Brille beantragte er eine Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BerlinFG) in Höhe von 10 v.H. des Nettokaufpreises von 843,86 DM. Der Kläger begründete seinen Antrag damit, daß die erste Brille für seine privaten Bedürfnisse ausreiche. Die zweite Brille benötige und benutze er nur für seine freiberufliche Tätigkeit, die einen häufigen visuellen Entfernungswechsel (z.B. bei Akteneinsicht, Ausfüllen von Vordrucken und Tätigkeit am Computer) erfordere.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag ab.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt. Es vertrat die Auffassung, daß die vom Kläger zusätzlich angeschaffte zweite Brille für dessen berufliche Arbeit notwendig sei und eine erhebliche ins Gewicht fallende private Verwendung nicht vorliege; denn die erste Brille reiche nach der Lebenserfahrung und dem Wissen des Gerichts für den privaten Alltag aus.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts sowie einen Verfahrensfehler. Es führt im wesentlichen aus, die vom Kläger angeschaffte zweite Brille sei kein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Eine Brille sei eine individuelle Sehhilfe und damit in erster Linie ein Gegenstand des persönlichen Bedarfs und der privaten Lebensführung. Eine private Mitveranlassung für die Anschaffung einer Brille könne nur dann verneint werden, wenn die Brille ein Arbeitsmittel sei. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn die Brille den Benutzer vor typischen Gefahren eines Arbeitsvorganges schützen solle und könne (z.B. Schweißerbrille). Einen Verfahrensfehler habe das FG dadurch begangen, daß es bei der Beweiswürdigung auf eigenes Wissen und die Lebenserfahrung abgestellt habe, ohne nähere Angaben darüber zu machen, woher dieses Wissen stamme.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat zu Unrecht einen Anspruch auf Investitionszulage nach § 19 BerlinFG für die Anschaffung der zweiten Brille bejaht.

1. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BerlinFG erhalten Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Vorliegen weiterer, hier nicht streitiger Voraussetzungen für die Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Investitionszulage.

Der Begriff "Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens" ist im BerlinFG nicht näher bestimmt. Er ist wie viele andere vom Gesetzgeber in § 19 BerlinFG verwendete Begriffe dem Einkommensteuerrecht entnommen und grundsätzlich in der gleichen Weise wie dort auszulegen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. November 1977 III R 145/74, BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353).

Einkommensteuerrechtlich kann ein Wirtschaftsgut nur dann zum Anlagevermögen gehören, wenn es dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist (s. auch BFH-Urteil vom 12. Mai 1989 III R 68/85, BFHE 157, 284, BStBl II 1989, 666) und damit kein Privatvermögen darstellt. Ein Wirtschaftsgut ist dann jedoch nicht Betriebsvermögen im einkommensteuerrechtlichen Sinn, wenn seine Anschaffung nicht betrieblich veranlaßt war (BFH-Urteil vom 15. November 1978 I R 57/76, BFHE 126, 530, BStBl II 1979, 257, Nr. 1b der Entscheidungsgründe). Eine betriebliche Veranlassung ist etwa ausgeschlossen, wenn der Erwerb eines Wirtschaftsguts ausnahmslos oder zumindest vorrangig durch Gründe der Lebensführung verursacht war.

2. Hiernach muß die Revision Erfolg haben. Die Aufwendungen für die Anschaffung der zweiten Brille sind allein durch die persönliche Lebensführung des Klägers veranlaßt. Denn die eigentliche Ursache für die Anschaffung war - worauf auch das FA hingewiesen hat - die persönliche Sehschwäche des Klägers.

Der Senat verkennt nicht, daß in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger keine Augen mit normaler Sehkraft besitzt, das Tragen einer Brille der Berufsausübung nützlich sein kann oder sie erst ermöglicht. Dennoch kann eine Brille nicht dem Anlagevermögen zugerechnet werden, weil der primäre Grund für das Tragen einer Brille in der Person des Steuerpflichtigen liegt. So hat bereits der IV. Senat des BFH unter Rückgriff auf die Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 30. Juli 1929 VI A 839/28 (RStBl 1929, 554) im Urteil vom 8. April 1954 IV 345/53 U (BFHE 58, 689, BStBl III 1954, 174) entschieden, daß technische Hilfsmittel (im Streitfall ein Hörapparat), die ihrer Natur nach in erster Linie zur Behebung körperlicher Mängel dienen, allein die private Lebenssphäre berühren, auch wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liege.

3. Da die Revision bereits aus dem unter 2. genannten Grund Erfolg hat, braucht der Senat auf den vom FA zusätzlich gerügten Verfahrensmangel nicht mehr einzugehen.