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  BFH-Urteil vom 26.9.1990 (II R 50/88) BStBl. 1991 II S. 32

Kann der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker tatsächlich und rechtlich nur über den Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks frei verfügen, so ist der Wille der Parteien des Schenkungsvertrages, daß nicht der Verkaufserlös, sondern das Grundstück geschenkt sein soll, für die Erhebung der Schenkungsteuer unerheblich.

ErbStG 1959 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 23 Abs. 2; BGB § 516 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

Sachverhalt

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Schwester waren je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks. Durch Vertrag vom .... verkauften sie das Grundstück für 110.000 DM; die Schwester überließ anschließend ihrem Bruder, dem Kläger, den auf sie entfallenden Anteil des Erlöses.

Durch Bescheid vom .... setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 7.425 DM aus einer Bemessungsgrundlage von 55.000 DM fest.

Nach vergeblichem Einspruch erhob der Kläger - erfolgreich - Klage. Das Finanzgericht (FG) entsprach seinem Antrag, die Schenkungsteuer nach dem anteiligen Einheitswert des Grundstücks zu bemessen und setzte die Schenkungsteuer auf 1.398 DM herab.

Für die Frage, was als Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung anzusehen sei, so führte das FG aus, sei der Parteiwille maßgebend. Überlasse jemand einem anderen unentgeltlich einen Geldbetrag zum Erwerb eines Grundstücks, so hänge die Entscheidung, ob Geld oder aber ein Grundstück geschenkt worden sei, davon ab, auf welchen Zuwendungsgegenstand sich die in § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geforderte Einigung der Parteien beziehe. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) gehe in dem Urteil vom 6. März 1985 II R 19/84 (BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382) davon aus, daß eine Schenkung ausgeführt sei, wenn der Bedachte das erhalten habe, was ihm nach der Schenkungsabrede nach dem Willen des Zuwendenden verschafft werden sollte; danach richte sich auch der Gegenstand der Schenkung.

Im Streitfall sei es ersichtlich so gewesen, daß die Schwester des Klägers diesem das - von der Mutter geerbte - Grundstück belassen wollte. Sie habe diesen Willen nicht nur geäußert, sondern sogar in einem Erbvertrag vom .... festgelegt, durch den sie ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück dem Kläger vermachte. Aus diesem Erbvertrag in Verbindung mit dem Grundstücksveräußerungsvertrag und der anschließenden Überlassung des Erlöses an den Kläger ergebe sich deutlich, daß der Kläger und seine Schwester darüber einig gewesen seien, daß der Grundstücksanteil der Schwester dem Kläger zustehen sollte.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des FA ist begründet.

1. Die Vorentscheidung ist wegen Verletzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1959 i.V.m. § 516 Abs. 1 BGB, § 23 Abs. 2 ErbStG 1959 aufzuheben.

a) Zu Unrecht hat das FG angenommen, daß sich der Gegenstand der Zuwendung allein aus der Schenkungsabrede ergebe; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Bereicherung, die sich danach richtet, was der Bedachte - endgültig - erhalten hat. Richtig ist zwar, daß das Zuwendungsobjekt der Schenkung nach bürgerlichem Recht zu bestimmen und dementsprechend auf den Parteiwillen (im Falle der freigebigen Zuwendung auf den Willen des Zuwendenden) zurückzugreifen ist (§ 516 Abs. 1 BGB; BFH-Urteile vom 15. November 1978 II R 69/72, BFHE 126, 318, BStBl II 1979, 201; vom 3. Oktober 1984 II R 194/82, BFHE 142, 166, BStBl II 1985, 73, und vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382). Haben die Parteien des Schenkungsvertrages diesen Willen jedoch nicht vollzogen, so kann er für die Erhebung der Schenkungsteuer auch nicht erheblich sein (BFH-Urteil vom 6. März 1985 II R 114/82, BFHE 143, 287, BStBl II 1985, 380 zu II. a), am Ende), denn eine Schenkung ist (erst) ausgeführt, wenn der Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden sollte. Das ist der Fall, wenn die Vermögensverfügung endgültig ist, der Bedachte also im Verhältnis zum Schenker über das Zugewendete tatsächlich und rechtlich (frei) verfügen kann (BFH-Urteile vom 28. November 1984 II R 133/83, BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159; vom 13. September 1989 II R 67/86, BFHE 157, 572, BStBl II 1989, 1034, und in BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382). Im Urteil vom 30. Januar 1968 II 49/64 (BFHE 91, 431, BStBl II 1968, 371) hat der Senat bereits unter Hinweis auf § 518 Abs. 2 BGB und § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1959 ausgeführt, daß bei der Schenkung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959 i.V.m. § 516 Abs. 1 BGB auf die Zuwendung selbst und nicht auf das Versprechen der Zuwendung abgestellt werde.

b) Nach den Ausführungen zu a) durfte das FG die Schenkungsteuer nicht nach dem anteiligen Einheitswert des Grundstücks bemessen (§ 23 Abs. 2 ErbStG 1959), denn die der Schwester des Klägers bis zum Verkauf als Eigentümerin gehörende Grundstückshälfte war - selbst wenn man einen entsprechenden Schenkungswillen annähme - nicht Gegenstand der Schenkung. Der Kläger war im Verhältnis zu seiner Schwester nicht berechtigt gewesen, über deren Grundstücksanteil frei zu verfügen, insbesondere hatte er aufgrund des Erbvertrages zu Lebzeiten seiner Schwester kein Verfügungsrecht erlangt (vgl. § 2278 Abs. 1, § 2286 BGB).

2. Die Sache ist spruchreif. Entsprechend dem Revisionsantrag ist die Klage abzuweisen.

Die Überlassung des anteiligen Verkaufserlöses an den Kläger unterliegt als Schenkung unter Lebenden gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG 1959 der Schenkungsteuer. Dabei ist es unerheblich, ob, wie der Kläger und ihm folgend das FG meinen, der Wille der Vertragsparteien auf die Zuwendung des Grundstücks und nicht auf einen Geldbetrag gerichtet gewesen sei. Denn der Schenkungsteuer unterliegt nicht nur die Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959), sondern jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1959). Einer Einigung über die Unentgeltlichkeit und den Gegenstand der Zuwendung bedarf es dabei nicht. Erforderlich und ausreichend ist es, wenn ein bestimmter Gegenstand unentgeltlich, also weder in rechtlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung noch in Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit, zugewendet wird (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631). Im Streitfall ergibt sich diese Voraussetzung aus der Feststellung des FG, daß die Schwester ihrem Bruder - dem Kläger - den anteiligen Verkaufserlös überlassen hat. Gegenstand der Zuwendung ist danach der anteilige Verkaufserlös, ggf. die Kaufpreisforderung, die mit dem Nennbetrag anzusetzen ist (§ 23 Abs. 1 ErbStG 1959 i.V.m. § 12 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes); abziehbare Schulden oder Lasten hat das FG nicht festgestellt; Gegenrügen hat der Kläger insoweit nicht erhoben.