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  BFH-Beschluß vom 24.4.1991 (II B 99/90) BStBl. 1991 II S. 623

Es bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, daß die einem Gesellschafter einer OHG oder KG (Organträger) gehörenden Anteile an einer GmbH (Organgesellschaft) bewertungsrechtlich zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft zu rechnen sind.

BewG § 97 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

Sachverhalt

I.

Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die A KG-GmbH & Co. i.L.; sie errichtete Bauten aller Art und vermietete Maschinen und Anlagegüter der Bauwirtschaft.

An der A waren beteiligt als Komplementärin die B-GmbH (Komplementär-GmbH) und als Kommanditisten C zu 93 v.H., D, E, und F zu je 2 v.H. sowie G zu 1 v.H.

Die Kommanditisten C und G sind außerdem Gesellschafter der H Wohnbau Grundstücks- und Verwaltungs GmbH - H - (Stammkapital 170.000 DM); C ist mit 130.000 DM (= 76 v.H.) und G mit 40.000 DM (= 24 v.H.) beteiligt. Gegenstand der H ist der Erwerb, Besitz und die Verwaltung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Errichtung von Wohnungen und Wohnbauten.

Zwischen der Klägerin (= Organträger) und der H (= Organgesellschaft) bestand seit 1959 ein Organschaftsverhältnis mit Gewinnabführungsvertrag. Streitig ist, ob bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar der Jahre 1979 bis 1983 die Beteiligung der G mit 24 v.H. an der H als Sonderbetriebsvermögen der Klägerin zu erfassen ist.

Die Klägerin hatte in ihren Bilanzen der Jahre 1979 bis 1983 neben anderen Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften auch die Beteiligung des C an der H, nicht jedoch die Beteiligung der G an der H erfaßt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar der Jahre 1979 bis 1983 die Beteiligung der Gesellschafterin G an der H als Sonderbetriebsvermögen der Klägerin erfaßt.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.

Die Klägerin stützt ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde ist unbegründet.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Danach kommt die Zulassung der Revision nur dann in Betracht, wenn die für die Entscheidung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Januar 1978 V B 15/77, BFHE 124, 264, BStBl II 1978, 394). Hieran fehlt es im Streitfall.

Zwar liegt keine höchstrichterliche Entscheidung zu der speziellen Frage vor, ob die einem Gesellschafter einer OHG oder KG (Organträger) gehörenden Anteile an einer GmbH (Organgesellschaft) bewertungsrechtlich zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder zum sonstigen Vermögen des Gesellschafters rechnen. Doch ist diese Frage offensichtlich so zu beantworten, wie dies in der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung im Schrifttum zur Behandlung des Anteilsbesitzes von Personengesellschaftern geschehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Juli 1972 IV B 61/71, BFHE 106, 276, BStBl II 1972, 792).

Wie der Senat im Anschluß an die Entscheidung des III. Senats (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1984 III R 35/79, BFHE 143, 87, BStBl II 1985, 236) bereits ausgesprochen hat (vgl. Urteile vom 7. Mai 1986 II R 137/79, BFHE 147, 70, BStBl II 1986, 615, und vom 29. Oktober 1986 II R 226/82, BFHE 148, 72, BStBl II 1987, 99), sind Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines oder mehrerer oder aller Gesellschafter einer Personengesellschaft stehen und dem Betrieb dieser Gesellschaft dienen, auch bereits vor dem Inkrafttreten des § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der jetzt geltenden Fassung Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft. Soweit es sich - wie im Streitfall - um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, die sich in der Hand eines Gesellschafters der Personengesellschaft befinden, sind sie ebenfalls dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft zuzurechnen, wenn sie deren Betrieb dienen (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 1964 III 33/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 5).

Diese Rechtsprechung hat der BFH in seinem Urteil vom 2. August 1968 III 30/65 (BFHE 93, 483, BStBl II 1968, 814) ausdrücklich aufrechterhalten; nach dieser Entscheidung ist es unerheblich, "ob zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft Über- oder Unterordnungsverhältnisse oder ein sonstiger Zustand wirtschaftlicher Abhängigkeit gegeben ist. Entscheidend ist allein, daß die Anteile an der Kapitalgesellschaft für die Gesellschafter der Personengesellschaft nicht eine Kapitalanlage für Privatvermögen darstellen, sondern den Zwecken der Personengesellschaft dienen."

Der Senat hat hierzu in seinem Urteil in BFHE 148, 72, BStBl II 1987, 99 ausgeführt, "daß zur Annahme von Sonderbetriebsvermögen hinsichtlich der Anteile an einer Kapitalgesellschaft erforderlich ist, daß zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft wirtschaftlich besonders enge Beziehungen bestehen, wie dies z.B. bei der Betriebsaufspaltung regelmäßig der Fall ist".

Liegt - wie im Streitfall - ein Organschaftsverhältnis vor, ist in gleicher Weise von entsprechend engen Beziehungen zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft auszugehen. Die - neben der finanziellen, durch den Anteilsbesitz der Gesellschafter vermittelten Eingliederung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 12. Januar 1977 I R 204/75, BFHE 121, 352, BStBl II 1977, 357) - erforderliche wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung bedeutet, daß die Kapitalgesellschaft als Organ das Unternehmen des Organträgers in der Art einer unselbständigen Betriebsabteilung fördert und ergänzt (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1989 I R 152/84, BFHE 157, 127, BStBl II 1989, 668, und vom 13. September 1989 I R 110/88, BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24).

Damit ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats zwingend die Zugehörigkeit der Anteile der Gesellschafter an der Organgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen der Organträgergesellschaft. Das gilt auch für die Gesellschafteranteile, die wegen ihres Umfangs - da sie 50 v.H. nicht überschreiten - für sich allein nicht geeignet wären, die für eine Organschaft notwendige finanzielle Eingliederung sicherzustellen. Denn die wirtschaftliche Eingliederung des Organs besteht nicht nur partiell; das Organ fördert und ergänzt vielmehr in vollem Umfang das Unternehmen der Organträgerin, so daß auch die Beteiligung eines Gesellschafters, die für sich allein keine (mittelbare) finanzielle Eingliederung ermöglichen würde, dem Betrieb der Trägergesellschaft dient. Auf die Frage der Zurechnung mehrerer Beteiligungen zu einer wirtschaftlichen Einheit nach § 26 BewG kommt es insoweit nicht an.

b) Soweit die Klägerin Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geltend macht und Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet.

Die Entscheidung ergeht insoweit gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.