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  BFH-Urteil vom 15.3.1991 (III R 112/89) BStBl. 1991 II S. 726

1. Ein Prozeßbevollmächtigter kann eine ansonsten ordnungsgemäße Vollmachtsurkunde, die kein Datum der Unterschriftsleistung und keinen Hinweis auf das konkrete gerichtliche Verfahren enthält, dadurch ausreichend konkretisieren, daß er sie einem Schriftsatz in dem gerichtlichen Verfahren beiheftet.

2. Bestehen jedoch berechtigte Zweifel, ob der Bevollmächtigte die Vollmacht so, wie sie ihm gegenüber vom Kläger erteilt worden ist, auf das konkrete gerichtliche Verfahren beziehen durfte, muß das Gericht diesen Zweifeln nachgehen. Es kann die Vorlage einer neuen Urkunde verlangen, die diese Zweifel ausräumt.

FGO § 62 Abs. 3 Sätze 1 und 2; VGFGEntlG Art. 3 § 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

Sachverhalt

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben durch ihren Prozeßbevollmächtigten Klage wegen der Einkommensteuer für das Streitjahr (1986), mit der sie die Gewährung eines höheren Kinderfreibetrages begehrten.

Der Klageschrift war keine Prozeßvollmacht beigefügt. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte erfolglos zur Nachreichung einer Vollmacht aufgefordert worden war, setzte ihm der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) eine Frist gemäß Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) für die Einreichung einer Vollmacht.

Daraufhin legte der Prozeßbevollmächtigte innerhalb der Frist eine schriftliche Vollmacht vor. Diese Vollmachtsurkunde weist folgende Besonderheiten auf:

- In der linken oberen Ecke ist der Text: "Name der/des Vollmachtgeber/s" aufgedruckt. Eine entsprechende Angabe ist hier nicht erfolgt.

 

- Eine Datumsangabe fehlt.

 

- Der allgemeine Text hat folgenden Wortlaut: "Ich/Wir bevollmächtige/n" .... (Name, Anschrift, Telefonnummer des Prozeßbevollmächtigten)

 

.... "mich/uns in meinen/unseren Steuer- und Buchführungsangelegenheiten sowie in Sachen Minderung der Erwerbsfähigkeit vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden sowie Versorgungsämtern und Gesundheitsämtern zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe abzuschließen, sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben und rechtsverbindliche Unterschrift zu leisten. Die Vollmacht gilt u.a. für das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren der Finanzämter (Merker 21), für das Einheitswertverfahren sowie für das Steuerstrafverfahren ....".

 

- Anschließend wird die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung eingeräumt; ferner werden eine Empfangsvollmacht für festgesetzte Kosten und eine Zustellvollmacht bestellt. Abschließend ergeht die Aufforderung, Rückfragen ausschließlich an den Bevollmächtigten zu richten.

 

- In der rechten unteren Ecke ist Platz für die Unterschrift des Vollmachtgebers vorgesehen. Die entsprechende Zeile weist hier zwei Unterschriften auf, die als Namen der Kläger gelesen werden können.

Das FG wies den Prozeßbevollmächtigten darauf hin, daß die vorgelegte Vollmacht nicht den Anforderungen entspreche, die der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Februar 1988 III R 180/82 (BFH/NV 1988, 509) an eine wirksame Prozeßvollmacht gestellt habe. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger äußerte sich dazu nicht.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil keine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht vorgelegt worden sei. Es vertrat die Auffassung, daß eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht eindeutig erkennen lassen müsse, welche Prozeßhandlungen der Bevollmächtigte vornehmen dürfe. Sie müsse sich daher, sofern keine Generalvollmacht vorliege, auf das konkrete gerichtliche Verfahren beziehen. Daran fehle es im Streitfall. Um eine Generalvollmacht handele es sich bei der vorgelegten Urkunde schon deshalb nicht, weil der Prozeßbevollmächtigte zuvor jeweils zusammen mit den Einkommensteuererklärungen der Kläger für die Jahre 1982 bis 1985 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) Vollmachtsurkunden mit dem gleichen Text wie im Klageverfahren vorgelegt habe. Für das Streitjahr habe der Prozeßbevollmächtigte gleichfalls bereits zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim FA eine Vollmachtsurkunde mit gleichem Inhalt eingereicht wie im Klageverfahren. Daraus könne nur der Schluß gezogen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte selbst keine dieser Vollmachten als Generalvollmacht, sondern offensichtlich nur als Bevollmächtigung für jeweils einen Veranlagungszeitraum angesehen habe.

Hiergegen richtet sich die vom BFH zugelassene Revision der Kläger. Die Kläger machen geltend, daß die im Klageverfahren vorgelegte Vollmacht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vollmacht entspreche. Sie lasse nämlich im Wege der Auslegung nicht nur erkennen, wer wen bevollmächtigt habe, sondern auch, wozu bevollmächtigt worden sei. Der namentlich benannte Prozeßbevollmächtigte sei in der Urkunde u.a. ermächtigt worden, sie - die Kläger - in ihren Steuerangelegenheiten vor allen Gerichten zu vertreten. Der konkrete Bezug zum Streitfall ergebe sich schon daraus, daß die Vollmacht einem Schriftsatz beigeheftet gewesen sei, in dem zum einen der Rechtsstreit genau bezeichnet und zum anderen auf die anliegende Vollmacht hingewiesen worden sei.

Die Kläger beantragen festzustellen, daß die Klage zulässig sei. Dieser Antrag ist sinngemäß dahin auszulegen, daß die Aufhebung des angegriffenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das FG begehrt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

1. Die Revision ist zulässig.

Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat zwar für das Revisionsverfahren ebenso wie für die vorausgegangene Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision keine besondere Vollmacht vorgelegt. Die im Klageverfahren eingereichte Vollmachtsurkunde ermächtigt den Prozeßbevollmächtigten aber sowohl zur Durchführung des Klageverfahrens (s. dazu unten unter 2.) als auch zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des FG. Dies hat der VI. Senat des BFH im Streitfall bereits in seinem Beschluß vom 27. Oktober 1989 VI B 163/89 (BFH/NV 1990, 648) über die Zulassung der Revision entschieden. Der erkennende Senat folgt der Auffassung des VI. Senats auch für das Revisionsverfahren. Die im Klageverfahren vorgelegte Vollmacht ist nicht auf den ersten Rechtszug beschränkt, sondern erstreckt sich umfassend auf die Vertretung vor allen Gerichten sowie auf die Einlegung von gerichtlichen Rechtsmitteln.

2. Die Revision ist auch begründet. Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die im Klageverfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht.

a) Nach der Rechtsprechung des BFH muß eine ordnungsgemäße Vollmacht erkennen lassen, wer bevollmächtigt hat, wer bevollmächtigt ist und wozu bevollmächtigt wurde (Urteile vom 17. Juli 1984 VIII R 20/82, BFHE 141, 463, BStBl II 1984, 802, und vom 10. März 1988 IV R 218/85, BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731, sowie Beschlüsse des erkennenden Senats vom 28. September 1987 III B 100/86, BFH/NV 1988, 183, und in BFH/NV 1988, 509). Die im Klageverfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde erfüllt diese Voraussetzungen. Aus den Unterschriften unter der Urkunde ergibt sich, daß die Vollmacht von den Klägern stammt. Darüber besteht kein Streit. Außer Frage steht ferner, daß der in der Urkunde mit Namen, Adresse und Telefonnummer angegebene Prozeßbevollmächtigte als derjenige ausgewiesen ist, auf den sich die Vollmacht bezieht. Entgegen der Auffassung des FG läßt sich durch Auslegung ferner ermitteln, daß die Vollmacht zur Durchführung des Klageverfahrens ermächtigt.

b) Bei der Auslegung der Vollmachtsurkunde ist zu berücksichtigen, daß die nach § 62 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche schriftliche Erteilung der Vollmacht im finanzgerichtlichen Verfahren konstitutive Voraussetzung für die Entstehung der Vollmacht ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1981 VI R 212/78, BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 678; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 62 Tz. 53, m.w.N.). Anders als in anderen gerichtlichen Verfahrensordnungen (vgl. für das zivilgerichtliche Verfahren §§ 80 Abs. 1 und 88 der Zivilprozeßordnung - ZPO - und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 16. August 1983 1 CB 162/80, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1984, 494) hat die Vollmachtsurkunde daher nicht nur Nachweisfunktion. Die Vollmacht ist vielmehr in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

c) Daraus ergibt sich, daß es nicht ausreicht, wenn der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmacht ist, sie aber nicht zu den Gerichtsakten gibt. Ebensowenig genügt die Bezugnahme auf eine bei den Akten der Finanzbehörde befindliche Vollmacht (Gräber/ Koch, a.a.O., m.w.N.). Vielmehr muß dem Gericht eine Vollmachtsurkunde vorgelegt werden. Diese Vollmachtsurkunde muß einen hinreichenden Bezug zu dem konkreten Rechtsstreit haben, um dem Gericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Vollmacht tatsächlich die Prozeßführung im Streitfall deckt.

Unterschreibt ein Kläger dem Prozeßbevollmächtigten gegenüber eine Blankovollmacht oder ein in den notwendigen Angaben unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular, so kann der Prozeßbevollmächtigte den konkreten Bezug zum Klageverfahren dadurch herstellen, daß er vor Einreichung bei Gericht die notwendigen Angaben (Aktenzeichen, Datum usw.) selbst in das Formular einfügt (vgl. den Beschluß des BVerwG vom 16. August 1983 1 CB 19/81, HFR 1984, 493). Dann kann es aber auch keinen Unterschied machen, wenn der Prozeßbevollmächtigte wie im Streitfall das Formular zwar unvollständig beläßt, den notwendigen Bezug zum Klageverfahren aber dadurch herstellt, daß er das Formular einem eingereichten Schriftsatz anheftet (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731 und in BFH/NV 1990, 648).

Die im Streitfall vorgelegte Vollmacht hat daher durch ihre Beiheftung zu einem Schriftsatz, in dem der Rechtsstreit genau bezeichnet und auf die anliegende Vollmacht hingewiesen worden ist, einen genügend konkreten Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit erhalten.

d) Ein Bevollmächtigter darf allerdings nur dann in der geschilderten Weise selbst (durch eigene Vervollständigung des Formulars oder durch Beiheftung zu einem Schriftsatz) den notwendigen Bezug zum konkreten Klageverfahren herstellen, wenn er dazu intern im Verhältnis zum jeweiligen Kläger ermächtigt ist. Eine solche Ermächtigung kann unter Umständen fehlen.

Die Vollmacht ist nämlich eine einseitige empfangsbedürftige schriftliche (s. oben) Erklärung, die gegenüber dem Bevollmächtigten, gegenüber dem Beklagten oder unmittelbar gegenüber dem Gericht abgegeben werden kann (Gräber/Koch, a.a.O., § 62 Tz. 54). Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) so auszulegen, wie sie vom Empfänger unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände zu verstehen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, § 133 Anm. 4 c, m.w.N.). Bei einer dem Prozeßbevollmächtigten überlassenen Vollmachtsurkunde, die dieser dem Gericht vorlegt, kommt es daher nicht nur auf das Verständnis des Gerichts, sondern auch darauf an, wie der Bevollmächtigte die Urkunde verstehen mußte.

Dabei darf nicht außer acht bleiben, daß die Umstände der Erteilung einer Prozeßvollmacht im finanzgerichtlichen Verfahren häufig andere sind als in den übrigen Verfahrensordnungen. Anders als z.B. im Zivilprozeß, wo der Anwalt die Vollmacht normalerweise speziell zur Durchführung eines bestimmten Prozesses erhält, sind in Steuersachen die Bevollmächtigten vielfach schon im vorprozessualen Stadium mit der Sache befaßt. Es handelt sich häufig um Dauermandate oder um immer wiederkehrende Mandate für bestimmte Steuerangelegenheiten oder Veranlagungszeiträume eines Steuerpflichtigen. Das besagt noch nichts darüber, ob die Bevollmächtigten auch für den Steuerpflichtigen Prozesse führen dürfen (vgl. Urteil in BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 678).

Unterschreibt daher der Steuerpflichtige im Rahmen eines solchen allgemeinen oder immer wieder erneuerten Beratungsverhältnisses im Hinblick auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum oder Verfahrensabschnitt oder für eine bestimmte Steuerart eine Blankovollmacht oder ein unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular, das auch zur Prozeßführung ermächtigt, so kann diese Urkunde nicht ohne weiteres als Dauerprozeßvollmacht für alle möglichen anderen Veranlagungszeiträume, Verfahrensabschnitte oder Steuerarten verstanden werden. Für den Bevollmächtigten kann es vielmehr möglicherweise ersichtlich nur um eine beschränkte Vollmacht gehen. Reicht der Bevollmächtigte dann die - umfassend formulierte - Vollmacht in anderen finanzgerichtlichen Verfahren ein, kann die Vollmacht zwar von der Formulierung her für das Gericht als ausreichend erscheinen, in Wirklichkeit besteht aber keine Vollmacht für das betreffende Verfahren.

Das Gericht kann folglich bei einer eingereichten Vollmacht, die lediglich durch Beifügung zu einem Schriftsatz in konkreten Bezug zu dem betreffenden Verfahren gebracht worden ist, nicht in jedem Fall von der tatsächlich bestehenden Ermächtigung des Bevollmächtigten zur Prozeßführung in diesem Verfahren ausgehen. Wenn sich insoweit berechtigte Zweifel ergeben, muß das Gericht diesen Zweifeln nachgehen. Es kann eine neue Vollmachtsurkunde anfordern, die diese Zweifel ausräumt, und die Klage als unzulässig verwerfen, wenn keine ausreichende Klarheit geschaffen worden ist. Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat in dem Beschluß in BFH/NV 1988, 509 die Ordnungsmäßigkeit einer dem Wortlaut nach zu einer umfassenden Vertretung ermächtigenden Vollmacht verneint, weil unter den besonderen Umständen des zugrunde liegenden Falles nicht auszuschließen war, daß die Vollmacht in bezug auf das Verwaltungsverfahren für einen ganz anderen Veranlagungszeitraum erteilt worden war.

e) Im Streitfall bestehen keine berechtigten Zweifel daran, daß die beim FG eingereichte Vollmacht die Prozeßführung des Bevollmächtigten deckt. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hatte bereits mit der Steuererklärung für das Streitjahr beim FA eine Vollmacht eingereicht, die sich gleichlautend wie die dem Gericht vorgelegte Vollmacht umfassend auf die Vertretung des Klägers in Steuerangelegenheiten vor den Steuerbehörden und Gerichten erstreckte. Ebenso hatte der Prozeßbevollmächtigte in den Vorjahren für die Veranlagungszeiträume 1982 bis 1985 jeweils Vollmachten des Klägers vorgelegt. Es ist also anzunehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte kein Dauermandat für die Kläger hatte, sondern trotz der weiterreichenden Formulierung der Vollmacht jeweils nur für den betreffenden Veranlagungszeitraum ermächtigt worden ist. Für den jeweiligen Veranlagungszeitraum war die Ermächtigung aber umfassend und erstreckte sich auch auf die Prozeßführung. Das gilt auch für das Streitjahr. Die dem FG vorgelegte Urkunde deckt sich mit der bereits beim FA für das Streitjahr eingereichten Urkunde, so daß kein Anlaß besteht, an der Berechtigung des Prozeßbevollmächtigten zur Prozeßführung zu zweifeln.

Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, daß die ursprüngliche, dem FA eingereichte Urkunde nur vom Kläger unterschrieben worden ist, während die dem Gericht vorgelegte Urkunde ordnungsgemäß die Unterschriften beider Kläger aufweist. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin dem Prozeßbevollmächtigten eine weniger weitgehende Ermächtigung erteilt haben könnte als ihr Ehemann.

3. Da das FG zu Unrecht die Ordnungsmäßigkeit der Vollmacht und damit eine Sachentscheidungsvoraussetzung verneint hat, ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das FG muß nunmehr zunächst in der Sache entscheiden.