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  BFH-Urteil vom 18.7.1991 (V R 54/87) BStBl. 1991 II S. 824

Die Durchführung einer Außenprüfung hemmt nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist für solche Steuern, die in der Prüfungsanordnung nicht als Prüfungsgegenstand bestimmt sind.

AO 1977 § 171 Abs. 4, § 194 Abs. 1 Satz 2, § 196.

Vorinstanz: FG Berlin ( EFG 1987, 390)

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Grundstücksmiteigentümergemeinschaft, die in den Jahren 1979 bis 1981 ein Wohn- und Geschäftsgebäude errichtete. Sie ist hierbei unter der Bezeichnung Grundstücksgemeinschaft A-Straße aufgetreten (zur Bezeichnung einer GbR vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Februar 1987 II R 103/84, BFHE 149, 12, BStBl II 1987, 325).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 12. Januar 1981 unter Vorbehalt der Nachprüfung die Umsatzsteuer für 1979 entsprechend der im November 1980 eingegangenen Erklärung auf ./. 10.432,36 DM fest. Das FA ordnete am 1. August 1984 gegen die Klägerin eine Außenprüfung an, die sich nach der Prüfungsanordnung auf die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1979 bis 1981 erstrecken sollte. Entsprechend einer internen Verfügung prüfte der Prüfer auch die Umsatzsteuer 1979 bis 1981, ohne daß hierfür eine Prüfungsanordnung ergangen war. Entsprechend dem Ergebnis der Außenprüfung setzte das FA mit Bescheid vom 21. Januar 1985 die Umsatzsteuer der Klägerin für 1979 auf ./. 4.531 DM fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 390 abgedruckt.

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977). Sie vertritt die Auffassung, die Außenprüfung habe die Festsetzungsverjährung der Umsatzsteuer nicht hemmen können, weil es insoweit an einer Prüfungsanordnung gefehlt habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 1. April 1985 und den Umsatzsteuerbescheid für 1979 vom 21. Januar 1985 ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie der Einspruchsentscheidung und des Umsatzsteuerbescheids vom 21. Januar 1985 (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid durfte infolge Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ist die regelmäßige Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 1984 eingetreten.

Die Außenprüfung hemmte die Festsetzungsverjährung nicht nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977. Diese Vorschrift sieht Ablaufhemmung nur für die Steuern vor, auf die sich die vor Ablauf der Festsetzungsfrist begonnene Außenprüfung erstreckt oder im Falle der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte. Die verjährungshemmende Wirkung beschränkt sich in sachlicher Hinsicht auf die Steuern, auf die sich die Außenprüfung tatsächlich erstreckt hat und die den Gegenstand der Außenprüfung gebildet haben, und in personeller Hinsicht auf den Kreis der von der Außenprüfung betroffenen Adressaten (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1989 VI R 151/86, BFHE 159, 296, BStBl II 1990, 526). Den Gegenstand der Außenprüfung bestimmt die Finanzbehörde in der schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung (§ 196 AO 1977). Die Außenprüfung kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken (§ 194 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Eine Prüfungsanordnung, die mehrere Steuern betrifft, enthält mehrere selbständige Regelungen i.S. des § 118 AO 1977 (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483). Die Prüfungsanordnung gibt damit den Rahmen vor, innerhalb dessen die Ablaufhemmung eintreten kann; dies entspricht der einhelligen Meinung im Schrifttum (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 171 AO 1977 Tz. 16, 16 a; v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 171 AO 1977 Anm. 21, Kühn/ Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 171 AO 1977 Anm. II 4; Höllig in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 171 Rdnr. 20, 20/1).

Die Klägerin kann sich auf den durch die Prüfungsanordnung beschränkten Umfang der Außenprüfung berufen, obwohl sie der Prüfung der Umsatzsteuer nicht bereits während der Außenprüfung widersprochen hat. Einwände gegen die Wirksamkeit der Prüfungsanordnung sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid zu prüfen (BFH-Urteil vom 20. Februar 1990 IX R 83/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789). Im übrigen wird auch das Anfechtungsrecht gegenüber einer Prüfungsanordnung nicht dadurch verwirkt, daß sich der Steuerpflichtige zunächst widerspruchslos auf die Prüfung einläßt (BFH-Urteil vom 7. November 1985 IV R 6/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435).