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  BFH-Beschluß vom 25.7.1991 (III B 10/91) BStBl. 1991 II S. 846

1. Auch das Verfahren über eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde kann durch übereinstimmende beiderseitige Erledigungserklärungen wirksam für erledigt erklärt werden, wenn es nur um die Erledigung des Beschwerdeverfahrens geht.

2. Die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens sind dann in entsprechender Anwendung des § 138 Abs. 1 FGO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da das unzulässige Rechtsmittel keinen Erfolg hätte haben können.

FGO § 138.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben nach erfolglosem Vorverfahren Klage wegen der Einkommensteuer 1987 mit dem Ziel der Berücksichtigung von Abschreibung auf ein von ihnen angeschafftes Wohnmobil als Werbungskosten und der Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um das sog. Baukindergeld von 600 DM. Das Finanzgericht (FG) gewährte die Abschreibung nur für Einrichtungsgegenstände des Wohnmobils. Das Baukindergeld versagte es. Die Revision ließ das FG in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. September 1990 ergangenen Urteil nicht zu.

Hiergegen legten die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein, der das FG nicht abhalf. Die Kläger machten geltend, das FG hätte den angegriffenen Einkommensteuerbescheid insgesamt auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen müssen. Diese Pflicht, die sich bereits aus § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebe, habe das FG verletzt, weil es nicht die bereits vor der mündlichen Verhandlung ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Kinderfreibeträgen beachtet habe. Nach diesem Beschluß des BVerfG seien die Kinderfreibeträge für das Streitjahr verfassungswidrig. Außerdem dürfe das sog. Existenzminimum nicht besteuert werden, so daß auch der bisherige Grundfreibetrag nicht mit der Verfassung vereinbar sei. Das FG hätte daher zumindest den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) veranlassen müssen, den angegriffenen Bescheid hinsichtlich des Grundfreibetrages und der Kinderfreibeträge "unter den Vorbehalt der Nachprüfung" zu stellen.

Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erließ das FA einen Änderungsbescheid für das Streitjahr, worin die Einkommensteuer im Hinblick auf die Höhe der Kinderfreibeträge und des Grundfreibetrages vorläufig festgesetzt wurde. Sowohl die Kläger als auch das FA erklärten daraufhin "die Hauptsache" für erledigt.

Die Kläger beantragen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem FA aufzuerlegen. Sie begründen diesen Antrag damit, daß sie nach Zustellung des FG-Urteils beim FA angeregt hätten, den angegriffenen Einkommensteuerbescheid bezüglich der Kinderfreibeträge und des Grundfreibetrages für vorläufig zu erklären. Das FA habe sich damals dazu noch außerstande gesehen. Nachdem es jetzt im Beschwerdeverfahren antragsgemäß den Bescheid geändert habe, habe es auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Das FA hat keinen Antrag zur Kostentragung gestellt.

Entscheidungsgründe

Dem Antrag der Kläger kann nicht gefolgt werden. Die Kosten sind vielmehr den Klägern aufzuerlegen.

1. Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Kläger, daß aufgrund der beiderseitigen übereinstimmenden Erledigungserklärungen das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde erledigt ist.

a) Die beiderseitigen Erledigungserklärungen bedürfen zunächst der Auslegung. Sie richten sich trotz ihres Wortlauts nicht auf die Erledigung der Hauptsache (des Klageverfahrens). Beide Parteien gehen nämlich offensichtlich davon aus, daß das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil des FG aufrechterhalten bleibt, soweit es über die Einkommensteuer für das Streitjahr bis auf die nunmehr durch die Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheids offen gehaltenen Kinderfreibeträge und den Grundfreibetrag abschließend entschieden hat. Es geht also nicht um die Erledigung des ursprünglichen Rechtsstreits über die Abschreibung für das Wohnmobil und seine Einrichtung sowie über das Baukindergeld, sondern lediglich um die Erledigung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde. Das zeigt auch der Kostenantrag der Kläger, der sich nur auf das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bezieht.

b) Die beiderseitigen übereinstimmenden Erledigungserklärungen führten entsprechend dem Willen der Parteien zu der Erledigung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde, obwohl die Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall unzulässig ist (s. unten unter 2 b). Zwar kann in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren nicht wirksam die Erledigung der Hauptsache erklärt werden (vgl. u.a. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Dezember 1984 I R 78/83, BFHE 143, 8, BStBl II 1985, 258; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 138 Rdnr. 18, m.w.N.). Darum geht es hier aber nicht (s. oben). Die beiderseitigen Erledigungserklärungen beschränken sich vielmehr nach ihrem Sinn und Zweck auf das Rechtsmittelverfahren als solches. Ebenso wie ein unzulässiges Klageverfahren durch einvernehmliche Erledigungserklärungen wirksam für erledigt erklärt werden kann (vgl. u.a. BFH-Beschluß vom 8. August 1974 IV R 131/73, BFHE 113, 175, BStBl II 1974, 749; a.A. Gräber/Ruban, a.a.O., m.w.N.), muß auch die Erledigung eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde durch hierauf beschränkte einvernehmliche Erledigungserklärungen möglich sein.

2. Da sich im Streitfall nicht die Hauptsache, sondern nur das Beschwerdeverfahren erledigt hat, liegen für die zu treffende Kostenentscheidung die Voraussetzungen des § 138 FGO nach dessen Wortlaut nicht vor. Die Vorschrift ist jedoch entsprechend anzuwenden. Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Prinzipien müssen nach ihrem Sinn entsprechend gelten, wenn sich nur das Rechtsmittelverfahren erledigt hat (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 138 FGO bei bloßer Erledigung des Beschwerdeverfahrens den Beschluß des erkennenden Senats vom 22. August 1988 III B 104/87, BFH/NV 1989, 121).

Entsprechend § 138 Abs. 1 FGO haben die Kläger die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens zu tragen.

a) Eine entsprechende Anwendung des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO scheidet aus. Das FA hat nicht, wie es diese Vorschrift voraussetzt, dem Begehren der Kläger auf eine niedrigere Steuerfestsetzung für das Streitjahr entsprochen, sondern durch die Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheids völlig offen gelassen, ob und wie weit es dem Begehren der Kläger nachkommen wird.

b) Nach dem deshalb maßgebenden § 138 Abs. 1 FGO ist über die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dieser Ermessensspielraum wird allerdings dadurch eingeschränkt, daß bei der Ermessensausübung der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Demgemäß entspricht es in der Regel billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rdnr. 27, m.w.N.). Da es sich im Streitfall um ein Beschwerdeverfahren über die Zulassung der Revision handelt, ist folglich entscheidend, welche Erfolgsaussichten dieses Beschwerdeverfahren hatte.

Nach der bei der Kostenentscheidung lediglich erforderlichen summarischen Prüfung (Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rdnr. 26, m.w.N.) hatte die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger keine Aussicht auf Erfolg. Sie genügte nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 2 und 3 Satz 3 FGO an eine ordnungsgemäße Nichtzulassungsbeschwerde und war daher unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde müssen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Die Kläger haben in ihrer Beschwerdeschrift zwar die Auffassung vertreten, das angegriffene Urteil des FG beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil das FG seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 76 FGO verletzt habe. In Wirklichkeit geht es bei der Auffassung der Kläger, das Gericht habe von sich aus auf die Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge und des Grundfreibetrages eingehen müssen, nicht um eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts, sondern um einen materiellen Rechtsfehler. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist nämlich stets von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (vgl. Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Tz. 85, m.w.N.). Das Gericht kann daher seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nur hinsichtlich solcher Fragen verletzt haben, die es materiell-rechtlich für entscheidungserheblich gehalten hat. Übersieht daher das FG ein materiell-rechtliches Problem und klärt es deshalb zu diesem Problem den Sachverhalt nicht auf, so liegt darin kein Verfahrensfehler, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler. Darum geht es im Streitfall, denn die Kläger machen geltend, daß die durch die Beschlüsse des BVerfG vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 26/84 und 4/86 (BStBl II 1990, 653), und vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86 (BStBl II 1990, 664), für den Streitfall aufgeworfenen Probleme vom FG nicht beachtet worden seien.

Auf die Rüge eines Verfahrensfehlers ist auch nicht das Vorbringen der Kläger gerichtet, das FG habe zumindest das FA veranlassen müssen, den angegriffenen Bescheid bezüglich des Grundfreibetrages und der Kinderfreibeträge für vorläufig zu erklären. Zwar können solche Anregungen durch das Gericht zweckmäßig sein. Eine Verletzung der Prozeßförderungspflicht nach § 76 Abs. 2 FGO liegt in dem Unterlassen der Anregung aber nicht. Das Unterlassen der Anregung und die insoweit fehlende Vorläufigkeitserklärung des streitigen Bescheids bedeuten nur, das FG hätte die sich aus den genannten Beschlüssen des BVerfG für den Streitfall ergebenden Probleme in seine Rechtsfindung einbeziehen müssen. Es geht also wiederum nur um die materiell-rechtliche Rüge, daß diese Probleme vom FG nicht beachtet worden seien.

Mit materiell-rechtlichen Fragen kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur ordnungsgemäß begründet werden, wenn entweder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Abweichung des angegriffenen Urteils von einem BFH-Urteil dargelegt wird. Die Darlegung der nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift der Kläger nur in Betracht kommenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, daß in der Beschwerdeschrift konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingegangen wird (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift der Kläger nicht gerecht.

Die Kläger behaupten lediglich, daß die Kinderfreibeträge für das Streitjahr nach den genannten Entscheidungen des BVerfG verfassungswidrig seien und daß diese Verfassungswidrigkeit aufgrund der Ausführungen des BVerfG zum Besteuerungsverbot des Existenzminimums auch für den Grundfreibetrag gelte. Es fehlen völlig Ausführungen dazu, warum diese von den Klägern vorgetragene Auffassung vom BFH klärungsbedürftig sei. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich die Entscheidungen des BVerfG in BStBl II 1990, 653 und 664 nur auf die Kinderfreibeträge der Jahre 1983 bis 1985 und nicht auf das Streitjahr (1987) beziehen und daß das BVerfG ausdrücklich auf eine neue Rechtslage durch die Erhöhung der steuerlichen Kinderfreibeträge ab 1. Januar 1986 hingewiesen hat. Außerdem hat der erkennende Senat mit Urteil vom 8. Juni 1990 III R 14-16/90 (BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969) entschieden, daß der Grundfreibetrag für die Jahre 1986 bis 1988 mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Es fehlt jede Auseinandersetzung der Kläger mit dieser Problematik und ihrer etwaigen weiteren Klärungsbedürftigkeit durch den BFH.