| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

  BFH-Beschluß vom 10.10.1991 (XI B 18/90) BStBl. 1992 II S. 301

Gegen einen Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO kann das FG die Beschwerde noch nachträglich zulassen.

BFHEntlG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

Sachverhalt

Den Antrag der Antragsteller auf Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1969 bis 1972 in Höhe der geleisteten Abschlußzahlungen an Einkommensteuer und Ergänzungsabgabe hat das FG mit Beschluß vom 4. Juli 1990 als unbegründet zurückgewiesen. Nach der diesem Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung war der Beschluß unanfechtbar.

Mit Beschluß vom 19. Oktober 1990 hat das FG seinen Beschluß vom 4. Juli 1990 dahingehend abgeändert, daß gegen ihn die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist statthaft.

Nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) steht gegen den Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Vorschrift ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß das FG auch nachträglich die Zulassung der Beschwerde beschließen kann. Da das FG nach § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO seinen Beschluß auf Gegenvorstellungen der Beteiligten jederzeit ändern oder aufheben kann, ist es auch befugt, inhaltlich zwar an seiner vorangegangenen Entscheidung festzuhalten und diese zu wiederholen, die Beschwerde aber nunmehr zuzulassen, weil es abweichend von der zunächst getroffenen Entscheidung einen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO für gegeben hält (Beschluß des BVerfG in HFR 1986, 597, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 262).

Aufgrund der Zulassung der Beschwerde im Beschluß vom 19. Oktober 1990 ist der Beschluß des FG über die Aussetzung der Vollziehung anfechtbar geworden.

Der Senat weicht mit dieser Entscheidung von den BFH-Beschlüssen vom 26. März 1985 VII B 8/85 (BFH/NV 1986, 106) und vom 18. Dezember 1984 II B 21/84 (nicht veröffentlicht) ab. Der VII. und der II. Senat haben dieser Abweichung zugestimmt.