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  BFH-Urteil vom 25.4.1991 (IV R 111/90) BStBl. 1992 II S. 283

Eine Personengesellschaft, die nicht mehr als drei Grundstücke erwirbt und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert, ist nicht als gewerblicher Grundstückshändler tätig, und zwar auch dann nicht, wenn an der Gesellschaft Gesellschafter beteiligt sind, die auch Gesellschafter anderer Personengesellschaften sind, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken beschäftigen und/oder die selbst Grundstücke an- und verkaufen (Anschluß an BFH-Urteile vom 22. März 1990 IV R 23/88, BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637, und vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345).

EStG § 15; FGO §§ 44, 46; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Sachverhalt

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) teilten im Jahre 1981 ein ihnen seit 1976 zu jeweils 1/3 und seit 1978 allein im hälftigen Miteigentum gehörendes Zweifamilienhaus in Eigentumswohnungen auf, von denen sie eine Wohnung im Jahre 1981, die andere im Jahre 1982 veräußerten. Auf demselben Grundstück hatten die Kläger 1979 ein Einfamilienhaus errichtet, welches sie 1980 veräußerten.

Im Jahre 1980 erwarben die Kläger zusammen mit den Eltern des Klägers ein unbebautes Grundstück und errichteten darauf ein Wohnhaus mit vier Eigentumswohnungen. Drei dieser Wohnungen wurden an Dritte veräußert, eine Wohnung wurde auf den Kläger übertragen. Außerdem veräußerte der Kläger in den Jahren 1982 und 1983 noch acht weitere Eigentumswohnungen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) beurteilte die Veräußerungen der beiden Eigentumswohnungen und des Einfamilienhauses durch die Kläger als gemeinsam ausgeübte gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), schätzte den Gewinn daraus auf 195.000 DM für 1980 und auf 181.000 DM für 1981 und erließ entsprechende Gewinnfeststellungsbescheide. Über die dagegen eingelegten Einsprüche hat das FA bisher nicht entschieden.

Mit der im Jahre 1983 erhobenen Klage machten die Kläger geltend, sie hätten sich nicht gewerblich betätigt. Das Finanzgericht (FG) gab der von ihm als Untätigkeitsklage i. S. des § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angesehenen Klage statt und hob die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide auf.

Dagegen richtet sich die vom FG nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassene Revision des FA, mit der Verletzung des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gerügt wird. Nach Auffassung des FA müssen für die Beurteilung der Frage der Gewerblichkeit die Tätigkeiten der Kläger in ihrer GbR und die Tätigkeiten im Rahmen der GbR mit den Eltern des Klägers sowie die weiteren Grundstücksgeschäfte des Klägers einheitlich betrachtet werden. Die Gesamtbetrachtung ergebe, daß mehr als drei Objekte veräußert worden seien und eine gewerbliche Tätigkeit vorliege.

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen unter Bezugnahme auf das Urteil des FG, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet und muß deshalb zurückgewiesen werden (§ 126 Abs. 2 FGO).

I.

Die Klage war zulässig. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klage abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluß des Vorverfahrens zulässig, wenn über den Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist sachlich entschieden worden ist. Die Klage kann allerdings nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des Einspruchs erhoben werden, es sei denn, daß wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FGO). Im Streitfall ist die Klage nach Ablauf von sechs Monaten seit Einspruchseinlegung erhoben worden. Auch danach hat das FA über den Einspruch nicht entschieden, ohne Gründe dafür mitgeteilt zu haben.

II.

Die Klage war auch begründet. Die Kläger haben mit der Veräußerung der beiden ihnen gemeinsam gehörenden Objekte, nämlich der beiden Eigentumswohnungen und des Einfamilienhauses, keine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer Mitunternehmerschaft ausgeübt. Die angefochtenen Feststellungsbescheide sind deshalb zu Unrecht ergangen.

1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein gewerblicher Grundstückshandel, der zu Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit i. S. des § 15 EStG führt, nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger nicht mehr als drei Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser veräußert (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345, und Senats-Urteil vom 22. März 1990 IV R 23/88, BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637). Werden die Eigentumswohnungen oder Häuser von einer Personengesellschaft oder Personengemeinschaft veräußert, so ist nach den genannten Entscheidungen darauf abzustellen, ob die Gesellschaft oder Gemeinschaft mehr als drei oder weniger als vier Objekte veräußert hat. Denn bei Personengesellschaften und wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaften kommt es darauf an, ob die Gesellschafter oder Gemeinschafter in ihrer gesellschaftlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Verbundenheit den zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führenden Sachverhalt verwirklichen (BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 425, 439, BStBl II 1984, 751, 761, 768). Es verbietet sich danach, für die Beurteilung der Gewerblichkeit der Tätigkeit einer Personengesellschaft oder wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft Sachverhalte zu berücksichtigen, die die Gesellschafter oder Gemeinschafter nicht in ihrer gesellschaftlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Verbundenheit oder in wirtschaftlichem Zusammenhang damit im Rahmen der Mitunternehmerschaft, sondern losgelöst davon im Rahmen einer mit anderen Personen bestehenden Gesellschaft oder Gemeinschaft oder auch als Einzelpersonen verwirklichen (so auch Urteil in BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345). Das gilt, sofern es sich nicht um mißbräuchliche Gestaltung i. S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) handelt, auch, wenn es sich um der Sache nach gleichartige Tätigkeiten handelt.

b) Im Streitfall haben die Kläger im Rahmen der zwischen ihnen bestehenden GbR oder Gemeinschaft nur insgesamt drei Objekte veräußert. Damit haben sie im Rahmen der Gesellschaft oder Gemeinschaft keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Ihre Beteiligung an Grundstücksgeschäften einer weiteren GbR, die sie zusammen mit ihren Eltern bildeten, und die weiteren Grundstücksgeschäfte des Klägers als Einzelperson durften nach den vorstehenden Ausführungen nicht berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, daß eine mißbräuchliche Gestaltung i. S. des § 42 AO 1977 vorliegen könnte, sind nicht gegeben.

2. Nach dem Urteil in BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345 soll bei Fallgestaltungen dieser Art in der Person des Steuerpflichtigen, der sich an mehreren nicht gewerblichen (vermögensverwaltenden) Personengesellschaften beteiligt, ein Gewerbebetrieb bestehen können, zu dessen Betriebsvermögen die Beteiligungen an den einzelnen vermögensverwaltenden Personengesellschaften gehören (vgl. in diesem Sinne auch Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 20. Dezember 1990 IV B 2 - S 2240 - 61/90, BStBl I 1990, 884). Entsprechendes müßte gelten, wenn ein Steuerpflichtiger sich als Einzelperson und daneben im Rahmen einer oder mehrerer Gesellschaften oder Gemeinschaften betätigt. Gegen diese Betrachtungsweise könnte eingewandt werden, es sei nicht folgerichtig, für die Qualifizierung einer bestimmten Tätigkeit als gewerblich oder vermögensverwaltend auf die Tätigkeit der Gesellschaft oder Gemeinschaft als solcher abzustellen, gleichwohl aber eine hiernach als vermögensverwaltend

gewertete Tätigkeit dem Gesellschafter oder Gemeinschafter persönlich dennoch als Teilelement einer diese und andere Aktivitäten umfassenden gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen. Im Streitfall kommt es hierauf jedoch nicht an, denn es ist nur über die Einkünfte der zwischen den Klägern bestehenden GbR oder Gemeinschaft zu entscheiden.

Danach mußte die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen werden.