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  BFH-Urteil vom 8.10.1991 (IX R 46/89) BStBl. 1992 II S. 547

Bei unentgeltlichem Erwerb eines Einfamilienhauses kann der Rechtsnachfolger zwar die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie seinem Rechtsvorgänger wegen Objektbeschränkung nicht zustanden (Urteil vom 4. September 1990 IX R 197/87, BFHE 162, 404, BStBl II 1992, 69). Er kann aber nicht die erhöhten Absetzungen nach § 7 b Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 EStG nachholen.

EStG § 7 b Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1. (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. Januar 1986 unentgeltlich von seinen Eltern ein Einfamilienhaus, das er mit seiner Familie nutzt. Die Eltern hatten das Einfamilienhaus 1983 für 340.000 DM erworben; von dem Kaufpreis entfiel je die Hälfte auf das Gebäude und auf den Grund und Boden. Sie konnten wegen Objektverbrauchs die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Anspruch nehmen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ bei der Einkommensteuerfestsetzung der Kläger für das Streitjahr 1986 die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG nicht zum Abzug zu, obwohl bei ihnen kein Objektverbrauch eingetreten war. Das FA ging dabei davon aus, daß der bei den Rechtsvorgängern des Klägers eingetretene Objektverbrauch fortwirke.

Der nach insoweit erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Es hielt die Kläger nicht nur für berechtigt, erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG in Höhe von 8.500 DM (5 v. H. von 170.000 DM) für das Streitjahr in Anspruch zu nehmen, sondern auch, die erhöhten Absetzungen für die letzten beiden Veranlagungszeiträume vor dem Streitjahr nach § 7 b Abs. 3 Satz 1 EStG nachzuholen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 7 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 EStG.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 4. September 1990 IX R 197/87 (BFHE 162, 404, BStBl II 1992, 69) entschieden hat, kann der Rechtsnachfolger bei unentgeltlichem Erwerb eines Grundstücks die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie dem Rechtsvorgänger wegen der nur bei diesem eingetretenen Objektbeschränkung (§ 7 b Abs. 5 Satz 1 EStG) nicht zustanden (ebenso Urteil vom 4. September 1990 IX R 198/87, nicht veröffentlicht). Das FG ist danach zu Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG für das Streitjahr in Höhe von 5 v. H. der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten der Rechtsvorgänger zustanden. Denn bei dem Kläger war kein Objektverbrauch eingetreten.

2. Eine Nachholung der vom Rechtsvorgänger nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen nach § 7 b Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 EStG ist dagegen nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift kann der Bauherr bzw. Erwerber erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den zwei folgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung folgenden Jahres nachholen. Erhöhte Absetzungen für die Vorjahre können dem Rechtsnachfolger entgegen der Ansicht des FG nicht gewährt werden, weil es sich insoweit um keine Nachholung handelt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen waren in den Vorjahren wegen Objektverbrauchs nicht erfüllt. Sie werden nicht dadurch rückwirkend geschaffen, daß beim Rechtsnachfolger kein Objektverbrauch eingetreten ist. Der unentgeltliche Erwerb hat keine Rückwirkung (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. April 1980 VIII R 62/78, BFHE 131, 202, BStBl II 1980, 688, a. E.).

3. Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Den Klägern stehen erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG nur für das Streitjahr zu.