| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

  BFH-Beschluß vom 4.3.1992 (II B 201/91) BStBl. 1992 II S. 562

Die bloße Behauptung, in der mündlichen Verhandlung oder im Erörterungstermin vor dem FG Beweisanträge gestellt zu haben, die aber im Protokoll keinen Niederschlag gefunden haben, genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Ist die Protokollierung des Beweisantrages unterblieben oder das Begehren, den Beweisantrag in das Protokoll aufzunehmen, abgelehnt und der diesbezügliche Beschluß nicht in das Protokoll aufgenommen worden, ist weiter erforderlich, vorzutragen, daß von der Möglichkeit, die Berichtigung des Terminprotokolls nach § 94 FGO i. V. m. § 164 ZPO zu beantragen, Gebrauch gemacht wurde.

FGO § 94, § 96, § 115 Abs. 3 Satz 3; ZPO § 160 Abs. 4, § 164.

Vorinstanz: FG Bremen

[Der Beschluss wurde nur mit den Entscheidungsgründen veröffentlicht]

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig.

Die Beschwerdeschrift erfüllt nicht die Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt. Nach dieser Vorschrift muß bei einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Hierzu sind die Tatsachen einzeln, genau und bestimmt anzuführen, die den Mangel ergeben sollen, und es ist weiter darzutun, daß das finanzgerichtliche Urteil auf diesen Mängeln beruht, nämlich die Möglichkeit aufzuzeigen, daß das Finanzgericht (FG) ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte. Hierbei ist von der Rechtsauffassung des FG auszugehen.

Wird - wie im Streitfall - ungenügende Sachaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen gerügt, sind im einzelnen die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen und die genauen Fundstellen (Terminprotokolle bzw. Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen aufgeführt sind, genau zu bezeichnen und ist ferner darzulegen, inwiefern die unterlassene Beweisaufnahme zu der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG geführt haben kann, sowie schließlich, daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht, soweit er behauptet, sowohl im Erörterungstermin als auch in der mündlichen Verhandlung beantragt zu haben, Herrn C als Zeugen dazu benannt zu haben, daß er, der Kläger, in dem angegebenen Zeitraum die Eigentumswohnung bewohnt habe.

Insoweit hat der Kläger die genauen Fundstellen seines Beweisantrages nicht benannt und auch nicht dargelegt, daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt wurde. Die bloße Behauptung, er habe im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden konkreten Beweisantrag gestellt, reicht nicht aus, wenn sich dies nicht aus den Sitzungsprotokollen ergibt. Der mit dem Begründungszwang bezweckte Entlastungseffekt verbietet es, dem Revisionsgericht in diesen Fällen die Klärung der Tatfrage aufzubürden, ob ein Beweisantrag gestellt wurde.

Hat ein Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG einen Beweisantrag gestellt, der nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wurde, hat dieser die Möglichkeit, gemäß § 94 FGO i. V. m. § 160 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Aufnahme seines Beweisantrages in das Protokoll noch während der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Sieht das Gericht von der Aufnahme des Beweisantrages in das Protokoll ab, so hat das FG diesen Beschluß in das Protokoll aufzunehmen (§ 160 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz ZPO). Für diesen Fall reichte es für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde aus, diesen Vorgang mitzuteilen und auf den entsprechenden Beschluß im Sitzungsprotokoll zu verweisen. Hat das FG hingegen auch den Beschluß, einen Beweisantrag nicht in das Protokoll aufzunehmen, nicht protokolliert, hat der hiervon betroffene Kläger auch noch nach der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, gemäß § 164 ZPO die Berichtigung des Protokolls zu beantragen. Daß der Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist mit der Beschwerdebegründung vorzutragen.