| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

  BFH-Urteil vom 13.2.1992 (V R 141/90) BStBl. 1992 II S. 576

Eine Sport- oder Vergnügungszwecken dienende Hochseeyacht erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein Wasserfahrzeug, das i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 dem Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen bestimmt ist. Die Lieferung einer solchen Yacht ist auch dann nicht nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 steuerfrei, wenn der Erwerber sie nicht selbst zu Sport- oder Freizeitzwecken verwendet, sondern (unternehmerisch) an Freizeitsegler verchartert.

UStG 1980 § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1981 und 1982) den Handel mit Hochseeyachten nebst Zubehör. Die Yachten sollten Sport- und Vergnügungszwecken dienen. Für die aus den Liefergeschäften erzielten Erlöse nahm die Klägerin die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 in Anspruch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gelangte auf Grund einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht gegeben, weil die gelieferten Hochseeyachten nicht dem Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen bestimmt seien. Das FA erließ Bescheide, mit denen es die ursprünglichen Umsatzsteuerfestsetzungen entsprechend änderte. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage als unbegründet ab. Es führte u. a. aus: Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 sei die Steuerbefreiung auf Leistungen an den unternehmerischen Sektor der Seeschiffahrt beschränkt. Es genüge deshalb nicht, wenn die Klägerin ihrem Erwerb in der Weise nachgehe, daß sie Schiffe an Privatpersonen für Sport- und Freizeitzwecke liefere.

Mit Schriftsatz vom 20. November 1990 (beim FG eingegangen am selben Tag) hat die Klägerin Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie rügt Mängel bei der Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 FGO) sowie Verletzung des § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980. Sie führt u. a. aus: Das FG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Nach den Entscheidungsgründen gehe das Gericht davon aus, daß sie, die Klägerin, Segelyachten an "Privatpersonen" geliefert habe. Die Abnehmer seien jedoch Unternehmer gewesen, sie hätten Boote verchartert und damit zu Erwerbszwecken genutzt. Zur materiellen Rechtslage macht die Klägerin im wesentlichen geltend: Für die Frage, ob die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 bezeichneten Wasserfahrzeuge dem Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen bestimmt seien, komme es auf die Nutzung und die Nutzungsabsicht des Unternehmers und nicht des Charterers an. Die Absicht des einzelnen Charterers, das Schiff zu Vergnügungszwecken zu nutzen, könne nicht auf die Erwerbsabsicht des Vercharterers durchschlagen. Für die Vercharterung von Segelyachten dürfe nichts anderes gelten als für die Durchführung von Vergnügungsreisen mit Kreuzfahrtschiffen.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer für die Streitjahre niedriger (jeweils mit einem Überschuß zu ihren Gunsten) festzusetzen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist zulässig, jedoch unbegründet. Das FG hat zu Recht die Steuerfreiheit für die Lieferung der streitigen Hochseeyachten verneint.

Die von der Klägerin erhobene Rüge von Verfahrensmängeln (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) hält der Senat für nicht durchgreifend und sieht insoweit von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Im übrigen hätte die Revision auch dann keinen Erfolg, wenn ihr die von der Klägerin vermißte Feststellung zugrunde läge, daß die gelieferten Hochseeyachten von den Abnehmern nicht (privat) für Sport- und Freizeitzwecke verwendet, sondern unternehmerisch, durch (entgeltliche) Vercharterung, eingesetzt worden seien. Auch eine unternehmerische Weitervercharterung an Sport- oder Freizeitsegler ändert nichts daran, daß die Hochseeyachten aufgrund ihrer anhand der äußeren Merkmale nachprüfbaren Zweckbestimmung nicht dem Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen bestimmt sind. Wie der Senat in den Urteilen V R 140, 142 und 143/90 vom heutigen Tage, die der Klägerin bekannt sind, entschieden hat, ist dieses Kriterium bei der Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 maßgeblich. Der Senat nimmt auf diese Urteile Bezug.