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  BFH-Urteil vom 10.12.1992 (V R 90/92) BStBl. 1993 II S. 700

Die Anwendung des § 42 AO 1977 setzt die Umgehung des Steuergesetzes durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts voraus. Ob eine solche Umgehung vorliegt, ist für jede Steuerart gesondert nach den Wertungen des Gesetzgebers, die den jeweils maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften zugrunde liegen, zu beurteilen.

AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

[Urteil wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht.]