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  BFH-Beschluß vom 25.3.1993 (I S 5/93) BStBl. 1993 II S. 515

Zuständiges Gericht für einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO ist nur das Gericht der Hauptsache. Dies gilt auch dann, wenn gegen den Beschluß gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO Beschwerde eingelegt wurde und der BFH im Beschwerdeverfahren abweichend vom FG entschieden hat. Ggf. hat das FG den durch die Beschwerdeentscheidung des BFH geänderten Beschluß gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO zu ändern oder aufzuheben.

FGO § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 5.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

I.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Finanzgericht (FG) Köln durch Beschluß vom 1. Juli 1991 3 V 395/91 die Vollziehung der vom Antragsgegner (Finanzamt - FA -) gegenüber dem Antragsteller erlassenen Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1988 unbefristet ausgesetzt. Gegen den Beschluß legte das FA die vom FG zugelassene Beschwerde ein. Der erkennende Senat hat die Beschwerde durch Beschluß vom 22. Januar 1992 I B 77/91 (BFHE 166, 350, BStBl II 1992, 618) mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß die Aussetzung der Vollziehung bis einen Monat nach Bekanntgabe des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Rechtssache C-112/91 befristet wurde. Der EuGH hat in der genannten Rechtssache durch Urteil vom 26. Januar 1993 entschieden. Das Urteil ist den Beteiligten bekannt.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 1993 beantragte der Antragsteller unmittelbar beim Bundesfinanzhof (BFH), den Beschluß vom 22. Januar 1992 dahingehend zu ändern, daß die Aussetzung der Vollziehung unbefristet gewährt werde. Zur Begründung geht er davon aus, daß über die Rechtsproblematik durch das Urteil des EuGH noch nicht abschließend entschieden sei. Außerdem macht er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften der beschränkten Steuerpflicht geltend.

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Er war durch Beschluß zu verwerfen.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über Anträge nach Satz 1 jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Beschlüsse nach Satz 1 sind aber nur solche, die das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende erlassen hat. Aus dem Zusammenwirken der Sätze 1 und 5 des § 69 Abs. 3 FGO folgt, daß die Änderungsbefugnis nur dem Gericht zusteht, das den Aussetzungsbeschluß gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO erlassen hat (BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 1976 V B 73/75, BFHE 118, 149, BStBl II 1976, 435; vom 25. April 1986 V S 21/84, BFH/NV 1986, 691). Dies gilt auch dann, wenn gegen den Beschluß eines FG gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO Beschwerde eingelegt wurde und der BFH in dem Beschwerdeverfahren über das Aussetzungsbegehren sachlich entschieden hat. In einem solchen Fall ist es unerheblich, ob der Beschluß des FG in dem Beschwerdeverfahren bestätigt, geändert und nur teilweise bestätigt wurde. In allen Fällen erläßt der BFH in dem Beschwerdeverfahren nur einen Beschluß gemäß § 132 FGO. Bei seinem Beschluß muß er die allgemeinen Grundsätze des Beschwerdeverfahrens, wie z. B. die form- und fristgerechte Einlegung der Beschwerde, das Verbot der Erweiterung des Beschwerdeantrags nach Fristablauf und das Verbot der "reformatio in peius" beachten. Dies zeigt, daß dem BFH im Beschwerdeverfahren die Kompetenz fehlt, einen Beschluß i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO nach den Grundsätzen des Abs. 3 Satz 5 zu ändern oder aufzuheben. Ändern oder aufheben kann gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO nur das Gericht der Hauptsache. Dieses hat ggf. den durch die Beschwerdeentscheidung des BFH geänderten Beschluß i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO zu ändern oder aufzuheben. Gericht der Hauptsache ist im Streitfall das FG Köln. Der Antragsteller hätte deshalb seinen Antrag an das FG Köln richten müssen. Die Antragstellung beim BFH ist unzulässig.