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  BFH-Urteil vom 27.10.1993 (I R 25/92) BStBl. 1994 II S. 210

1. Eine mathematisch-statistische Auswertung der anläßlich eines Besteuerungsverfahrens erhobenen personenbezogenen Daten zu steuerlichen Zwecken bedarf keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

2. Statistische Vergleichswerte sind keine personenbezogenen Daten im Sinne des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

I.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags von der X, USA eine Lizenz zum Bau und Betrieb einer .... anlage. Im Verfahren der X wegen Freistellung der Lizenzgebühr vom Steuerabzug legte die Klägerin dem Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Bundesamt für Finanzen - BfF -) den Lizenzvertrag vor. Nach Überprüfung des Vertrags und weiteren Ermittlungen erteilte das BfF der X eine Freistellungsbescheinigung.

Das BfF beabsichtigt, den ihm vorgelegten Lizenzvertrag in die bei ihm geführte Lizenzkartei aufzunehmen, den Vertrag nach mathematisch-statistischen Methoden auszuwerten, um für Zwecke der innerstaatlichen Besteuerung nach Branchen geordnete Lizenzvergleichswerte zu erhalten und die abstrakten Ergebnisse der Auswertung auf Verlangen den Landesfinanzbehörden zur Verfügung zu stellen.

Die Klägerin, die in der Verwirklichung dieser Absichten einen Verstoß gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83 u. a. (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1984, 419) und vom 17. Juli 1984 2 BvE 11/83, 15/83 (NJW 1984, 2271) sah, erhob Unterlassungsklage gegen die mathematisch-statistische Auswertung des Lizenzvertrags und gegen die Weitergabe von Daten aus dem Lizenzvertrag an in- und ausländische Behörden.

Die Klage hatte insoweit Erfolg, als dem BfF untersagt wurde, den Lizenzvertrag nach mathematisch-statistischen Methoden auszuwerten. Den Antrag der Klägerin, dem BfF Mitteilungen über den Inhalt des Lizenzvertrags an in- und ausländische Behörden zu untersagen, hielt das Finanzgericht (FG) für unzulässig.

Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als es die Klage der Klägerin abgewiesen hat. Sie beantragt, dem BfF zu untersagen, den Inhalt des Lizenzvertrags zwischen der Klägerin und der X über den Bau einer ".... -anlage" oder Teile hiervon inländischen Landesfinanzbehörden oder ausländischen Behörden mündlich oder schriftlich mitzuteilen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin, das BfF zu verpflichten, vor einer mündlichen oder schriftlichen Mitteilung des Inhalts des Lizenzvertrags oder Teilen hiervon an inländische Landesfinanzbehörden oder ausländische Behörden der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich zu der geplanten Mitteilung zu äußern.

Ferner beantragt sie, die Revision des BfF zurückzuweisen.

Das BfF beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen und die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

A.

Die Revision der Klägerin ist im Hauptantrag unbegründet. Der im Revisionsverfahren gestellte Hilfsantrag ist unzulässig.

1. Die Klage auf Unterlassung der Weitergabe von Informationen aus dem Lizenzvertrag ist zulässig.

Klagegegenstand des Hauptantrags ist der behauptete Anspruch der Klägerin, in entsprechender Anwendung des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Anspruch auf Unterlassung der Datenweitergabe durch das BfF zu haben. Eine solche vorbeugende Unterlassungsklage ist nur zulässig, wenn substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 40 Rdnr. 61 mit weiteren Nachweisen), durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und daß ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar sei, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen sei (vgl. Gräber/von Groll, a. a. O., § 40 Rdnr. 33; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Tz. 5). Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag der Klägerin.

Die Erteilung von Informationen über Sachverhalte, Erfahrungen und Vergleichswerte gehört zu den Aufgaben des BfF, die allerdings hinsichtlich der Auslandsauskünfte begrenzt ist (vgl. Erlaß des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 15. September 1975 IV C 5 - S 1300 - 312/75, BStBl I 1975, 1018; § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes - FVG -; BMF-Erlaß vom 1. Dezember 1988 IV C 5 - S 1320 - 29/88, BStBl I 1988, 466). Die Klägerin hat ferner mit ihren Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schlüssig dargelegt. Da die Klägerin sich durch die §§ 30, 117 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht ausreichend in diesem Recht geschützt sieht, ist die Klagebefugnis i. S. des § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu bejahen.

2. Die Revision der Klägerin ist im Hauptantrag unbegründet.

a) Gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist der einzelne vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten geschützt (so ständige Rechtsprechung des BVerfG seit der Entscheidung vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83 u. a., BVerfGE 65, 1). Dieses sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfaßt nach der Rechtsprechung des BVerfG neben den Verhältnissen der persönlichen Lebensführung auch die beruflichen, betrieblichen, unternehmerischen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse (Urteil des BVerfG vom 17. Juli 1984 2 BvE 11, 15/83, BVerfGE 67, 100, 142; BVerfG-Beschlüsse vom 25. Juli 1988 1 BvR 109/85, NJW 1988, 3009; vom 24. Juli 1990 1 BvR 1244/87, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 1990, 1162). Es kann nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (vgl. insbesondere BVerfG in BVerfGE 65, 1, 44).

Der Senat muß im Streitfall nicht entscheiden, ob er der Rechtsprechung des BVerfG, wonach es aus der Sicht des informationellen Selbstbestimmungsrechts kein belangloses Datum mehr (BVerfGE 65, 1, 45) gibt und damit jegliche Verwendung und Weitergabe eines Datums einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf, uneingeschränkt folgen könnte. Einschränkungen könnten sich insbesondere dort ergeben, wo im Einzelfall kein materielles Geheimhaltungsinteresse besteht oder eine Rechtsbeeinträchtigung durch entsprechende Schutzvorschriften im Grundsatz ausgeschlossen ist (vgl. hierzu insbesondere das nationale und internationale Steuergeheimnis: § 30 AO 1977; Art. 26 OECD-Musterabkommen 1977 - OECD-MustAbk -; § 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes - EGAHiG - i. d. F. des Art. 2 des Steuerbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1985 - StBereinG 1986 -, BStBl I 1985, 740; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 117 AO 1977 Tz. 9; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. April 1986 I R 32/84, BFHE 147, 14, BStBl II 1986, 736; vom 20. Februar 1979 VII R 16/78, BFHE 127, 104, BStBl II 1979, 268). Auch wurde von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, daß - zumindest rechtmäßig - zu steuerlichen Zwecken erhobene Daten zu steuerlichen Zwecken verwendet werden können, ohne daß es für diese Verwendung einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf (so wohl auch BVerfG in BVerfGE 67, 143; vgl. auch BFH-Beschluß vom 2. April 1992 VIII B 129/91, BFHE 167, 417, BStBl II 1992, 616).

b) Die Besonderheit des Streitfalls besteht darin, daß der Hauptantrag der Klägerin darauf abzielt, dem BfF zu untersagen, den Inhalt des Lizenzvertrags oder Teile hiervon inländischen Landesfinanzbehörden oder ausländischen Behörden mündlich oder schriftlich mitzuteilen, nach den vom FG getroffenen und für den Senat mangels Verfahrensrügen i. S. des § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen das BfF aber (nur) beabsichtigt, die Ergebnisse der mathematisch-statistischen Auswertung des Lizenzvertrags an Landesfinanzbehörden weiterzugeben. Der Vertreter des BfF hat diese Einschränkung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt und insbesondere auch eine Weitergabe der statistischen Vergleichswerte an ausländische Behörden - entsprechend den Feststellungen des FG - verneint. Mit der Auswertung des Lizenzvertrags nach mathematisch-statistischen Methoden verlieren die Vertragsdaten jedoch ihren Personenbezug und verlassen damit den Schutzbereich der personenbezogenen Daten i. S. des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. auch Simitis/Dammann/Mallmann/Reh, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 38; heute § 3 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes). Personenbezogen ist ein Datum nur so lange, als es den Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person aufweist. Wird dieser Bezug durch Anonymisierung, die auch in Form einer mathematisch-statistischen Auswertung eintritt, gelöst, liegt kein personenbezogenes Datum mehr vor. Dies gilt für die Lizenzvergleichswerte ebenso wie für die Richtsatzsammlungen, ohne welche der von Verfassungs wegen gebotenen Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung (vgl. Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239) nicht Genüge getan werden könnte.

Die Möglichkeit, daß die aus dem Lizenzvertrag nach mathematisch-statistischen Methoden erarbeiteten Vergleichswerte aufgrund zusätzlicher Branchenkenntnisse reidentifizierbar sein könnten, verletzt die Klägerin nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG-Urteil vom 28. September 1987 1 BvR 1122/87, NJW 1988, 961; BVerfG-Beschlüsse vom 24. September 1987 1 BvR 970/87, NJW 1987, 2805; vom 18. Dezember 1987 1 BvR 962/87, NJW 1988, 959). Im übrigen vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen statistische Angaben zur Anzahl beschränkter, unbeschränkter, ausschließlicher u. ä. Lizenzen und zur Spannbreite der Lizenzentgelte einen Rückschluß auf von der Klägerin abgeschlossene Verträge zulassen.

c) Den Ausführungen des FG zur Unzulässigkeit des Hauptantrags läßt sich nicht die tatsächliche Feststellung entnehmen, daß das BfF eine Weitergabe des Lizenzvertrags oder Teilen hiervon beabsichtigt. Die bloße abstrakte Möglichkeit der Weitergabe begründet noch keinen Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB. Er setzt das ernstliche Drohen einer Rechtsbeeinträchtigung voraus. Im übrigen liegt bei der Übermittlung von Daten innerhalb der Finanzverwaltung keine "Weitergabe" im eigentlichen Sinne vor. Landesfinanzbehörden und das BfF gehören der Finanzverwaltung an (vgl. § 1 Nr. 1, § 2 FVG). Hierfür bedarf es keiner Ermächtigungsgrundlage (vgl. BFH in BFHE 167, 417, BStBl II 1992, 616; BFH-Urteil vom 23. Juli 1986 I R 306/82, BFHE 148, 1, BStBl II 1987, 92, unter Nr. 2 b). Eine Auskunftserteilung an ausländische Behörden würde ihre Rechtsgrundlage in § 117 Abs. 2 und 4 AO 1977 i. V. m. bi- und multilateralen Völkerrechtsvereinbarungen finden (vgl. BFH-Beschluß vom 24. April 1992 I B 12/92, BFHE 167, 11, BStBl II 1992, 645; BFH in BFHE 148, 1, BStBl II 1987, 92; vgl. auch § 1 Abs. 2 EGAHiG und die jeweiligen Zustimmungsgesetze zu den Doppelbesteuerungsabkommen - DBA -; hier vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989, Art. XVI Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1954/65).

3. Der Hilfsantrag, das BfF vor Weitergabe der Daten aus dem Lizenzvertrag zur Anhörung der Klägerin zu verpflichten, ist unzulässig.

Gemäß § 123 FGO sind Klageänderungen im Revisionsverfahren unzulässig. Klageänderung bedeutet Änderung des Streitgegenstandes während der Rechtshängigkeit (vgl. Gräber/von Groll, a. a. O., § 67 Rdnr. 2; Tipke/Kruse, a. a. O., § 67 FGO Tz. 1). Bei einer allgemeinen Leistungsklage ist jede begehrte Leistung, sei es ein aktives Tun oder ein Unterlassen, ein selbständiger Streitgegenstand.

Streitgegenstand vor dem FG ist die Behauptung der Klägerin gewesen, daß sie wegen künftiger Verarbeitung und Weitergabe von Daten aus dem Lizenzvertrag durch das BfF in ihren Rechten beeinträchtigt sei. Dementsprechend hat sie beantragt, das BfF zu einem künftigen Unterlassen zu verpflichten. Mit dem Hilfsantrag begehrt die Klägerin hingegen ein künftiges aktives Tun des BfF. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß der Hilfsantrag im Vergleich zum Hauptantrag ein "Weniger" bedeutet und auch im Revisionsverfahren Einschränkungen des Klageantrags zulässig sind (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., § 123 Rdnr. 2 m. w. N.). Dem Haupt- und dem Hilfsantrag liegen jedoch im Streitfall unterschiedliche Leistungsbegehren zugrunde. Die Zulassung des Hilfsantrags würde auch dem Sinn und Zweck des § 123 FGO widersprechen, wonach Gegenstand des Revisionsverfahrens die Überprüfung des finanzgerichtlichen Urteils auf Rechtsfehler ist. Das FG hatte aber bislang keinen Anlaß, den Hilfsantrag der Klägerin auf vorherige Anhörung vor Datenweitergabe auf seine Zulässigkeit und/oder Begründetheit hin zu überprüfen.

B.

Die Revision des BfF ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß das BfF die Auswertung des Lizenzvertrags nach mathematisch-statistischen Methoden unterläßt.

1. Die Klage der Klägerin ist auch insoweit gemäß § 40 Abs. 2 FGO zulässig.

Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, daß die Auswertung des Lizenzvertrags nach mathematischstatistischen Methoden zur Gewinnung branchenspezifischer Vergleichswerte der Anonymisierung der erlangten Daten und damit gerade dem Schutz des einzelnen vor Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten dient (vgl. hierzu BVerfG in NJW 1984, 2271, 2275). Die Klagebefugnis ergibt sich jedoch aus dem schlüssigen Vortrag der Klägerin, daß aufgrund der Besonderheiten im Streitfall trotz mathematisch-statistischer Auswertung das Risiko einer Individualisierung bestehe.

2. Das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung ist durch eine Auswertung der - unstreitig - rechtmäßig erhobenen Lizenzdaten nach mathematisch-statistischen Methoden nicht verletzt. Auch in diesem Zusammenhang kann der Senat unentschieden lassen, ob sämtliche Daten des Lizenzvertrags überhaupt vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfaßt werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dient dem Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Der einzelne muß wissen, wer was wann bei welcher Gelegenheit über ihn weiß (BVerfG in BVerfGE 65, 1, 43). Es wird vom BVerfG im Sinne eines Schutzrechtes und nicht im Sinne eines Rechts auf ausschließliche Verfügungsbefugnis verstanden (vgl. Simitis, NJW 1984, 398, 399; Wied, Verfassungsrechtlich gebotener Datenschutz im Steuerrecht, 1991, 24). Es schützt ausschließlich vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch staatliche Stellen oder andere Hoheitsträger. Innerbehördliche Maßnahmen, die dem Schutz von Individualrechten dienen, können diese nicht beeinträchtigen, gefährden oder einschränken. Sie bedürfen daher auch keiner gesetzlichen Ermächtigung. Da die mathematisch-statistische Auswertung von Lizenzverträgen zur Anonymisierung der einzelnen Lizenzdaten führt, enthält sie keinen Gefährdungstatbestand (vgl. auch zum Gebot der Anonymisierung BVerfG-Beschlüsse in NJW 1987, 2805; NJW 1988, 959). Den Vorstellungen der Klägerin, wonach das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausschließlich ihr die Befugnis zur Anonymisierung und Auswertung der anonymisierten Daten einräumt, vermag der Senat nicht zu folgen.