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  BFH-Urteil vom 13.7.1993 (VIII R 41/92) BStBl. 1994 II S. 228

Zum Werbungskostenabzug von Schuldzinsen und Anwaltskosten für einen landgerichtlichen Zwischenvergleich, in dem der unter den Prozeßparteien strittige, beim Amtsgericht hinterlegte Geldbetrag zur Erzielung höherer Einkünfte aus Kapitalvermögen vorläufig mit der Maßgabe verteilt wurde, daß eine sich durch das spätere Urteil ergebende Überzahlung zu verzinsen sei.

EStG 1984 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 8.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Sachverhalt

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau waren Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Ihre Ehe wurde 1979 geschieden. Zum Zwecke der Auseinandersetzung betrieben sie die Zwangsversteigerung des Grundstücks, das schließlich von der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter ersteigert wurde. Der Versteigerungsüberschuß wurde beim Amtsgericht hinterlegt, nachdem sich die Parteien nicht über seine Verteilung einigen konnten. Die Ehefrau klagte beim Landgericht (LG) auf Einwilligung des Klägers in die Auszahlung der Hälfte des hinterlegten Erlöses. In einem vor dem LG abgeschlossenen Zwischenvergleich kamen die Parteien im Juni 1981 darin überein, daß dem Kläger vorläufig zwei Drittel und der Ehefrau ein Drittel des hinterlegten Betrages ausgezahlt werden. Weiter war vereinbart, daß die eine Partei je nach Ausgang des Gerichtsverfahrens den der anderen Partei zustehenden Zahlungsanspruch ab dem 1. Juni 1979 mit 12,5 v. H. jährlich verzinst. Außerdem verpflichteten sich die Parteien, einander in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten. Die Bank des Klägers machte für die Übernahme der Bürgschaft zur Voraussetzung, daß der auszuzahlende Betrag in ihrem Verfügungsbereich angelegt werde.

Am 30. Dezember 1981 wurde die Gerichtskasse angewiesen, 96.805 DM an die Bank des Klägers auszuzahlen. Dieser konnte ab dem 6. Januar 1982 über den Betrag verfügen. Der Kläger wandte hiervon rd. 20.000 DM für die Ablösung eines Kredits auf, mit dem er frühere Wertpapierkäufe finanziert hatte, und erwarb in der Zeit vom 14. Januar bis 18. März 1982 für 88.037,59 DM weitere Wertpapiere. Der Zivilrechtsstreit über die Verteilung des Versteigerungsüberschusses wurde im Streitjahr 1984 dahingehend entschieden, daß der Kläger an seine frühere Ehefrau 20.215 DM nebst 12,5 v. H. Zinsen hieraus seit dem 1. Juni 1979 zu zahlen hatte.

Der Kläger erklärte für das Streitjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 22.509 DM und machte dabei neben anderen, unstreitigen Aufwendungen die gesamten an die Ehefrau gezahlten Zinsen in Höhe von 13.790,52 DM sowie 4.341,12 DM an Rechtsanwaltsgebühren als Werbungskosten geltend. Nach einer Außenprüfung ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Zinsen und Prozeßkosten nicht zum Abzug zu und änderte entsprechend den zuvor unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg, da nach Auffassung des FA die geltend gemachten Aufwendungen nicht durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlaßt seien.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Denn die seit dem 6. Januar 1982 angefallenen Zinsen seien wie die durch den Zwischenvergleich verursachte anwaltliche Vergleichsgebühr nach § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Das FG berücksichtigte dementsprechend von den geltend gemachten Aufwendungen des Klägers zusätzlich als Werbungskosten:

 

Schuldzinsen

   

   

6. Januar bis 31. Dezember

1982

2.492,26 DM

   
 

1983

2.526,88 DM

   

1. Januar bis 14. November

1984

2.201,50 DM

   

anwaltliche Vergleichsgebühr

 

199,50 DM

   

-------------------

   

7.420,14 DM.

Das FG übertrug dem FA gemäß Art. 3 § 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit die Berechnung der Steuer. Es hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Mit der Revision macht das FA geltend, das FG habe die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG unzutreffend ausgelegt. Schuldzinsen seien nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit bestehe. Dieser Zusammenhang sei hier zu verneinen. Der Kläger habe im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht gewußt, welcher Betrag ihm letztlich durch Urteil zugesprochen und wie hoch demzufolge die darauf entfallende Zinslast sein würde. Die Einkünfteerzielung habe demnach nicht, wie erforderlich, im Vordergrund gestanden.

Die Rückzahlung des Geldes nebst Zinsen beruhe zudem auf einer Entscheidung in einem Zivilrechtsstreit, der ausschließlich der privaten Sphäre des Klägers zuzuordnen sei. Die vom Kläger gezahlten Zinsen ständen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer privaten Schuld. Allein die Tatsache, daß der Kläger mit den vorläufig erhaltenen Geldmitteln Wertpapiere erworben habe, stelle keinen einkommensteuerlich relevanten Zusammenhang zwischen den aufgrund der privaten Rückzahlungsverpflichtung angefallenen Zinsen und den steuerpflichtigen Wertpapiererträgen her.

Der Kläger habe ferner nicht in Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt. Entgegen der Vorentscheidung seien nicht die Erträge aus dem gesamten ausgezahlten Betrag, sondern nur die Erträge aus dem von einer möglichen Rückzahlung betroffenen Betrag den Sollzinsen aus der tatsächlich zurückgezahlten Summe gegenüberzustellen. Das FG habe auch verkannt, daß der Zinslauf des angelegten Kapitals frühestens mit dem 6. Januar 1982 begonnen habe, der Rückzahlungsbetrag jedoch bereits ab dem 1. Juni 1979 zu verzinsen gewesen sei. Daraus sei auch ohne genauere Berechnung zu erkennen, daß der Kläger zu keiner Zeit einen Überschuß habe erzielen können.

Dementsprechend gehörten auch die durch den Zwischenvergleich verursachten Anwaltskosten nicht zu den Werbungskosten.

Das FA beantragt, unter teilweiser Aufhebung der Vorentscheidung die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist nicht begründet.

Die Schuldzinsen für das dem Kläger zur Nutzung überlassene Kapital sowie die noch strittigen Kosten des Zwischenvergleichs sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Das FG hat den Zwischenvergleich rechtlich zutreffend als eine Vereinbarung gewürdigt, nach der die eine Partei der anderen je nach Ausgang des Zivilrechtsstreits Kapital gegen Entgelt zur Nutzung überlassen hat. Nach den in sich widerspruchsfreien Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) war Zweck der Nutzungsüberlassung eine gegenüber den geringfügigen Hinterlegungszinsen intensivere Kapitalnutzung.

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus liegen Werbungskosten auch dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, m. w. N.). Das gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG).

a) Schuldzinsen gehören zu den Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn objektiv ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH-Urteil vom 9. August 1983 VIII R 35/80, BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27). Für das Vorliegen dieser Merkmale ist bei Schuldzinsen und anderen Kreditkosten allein auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen (BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, und VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36). Besteht dieser Zweck darin, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet, so sind die Kreditkosten grundsätzlich Werbungskosten im Rahmen dieser Einkunftsart (BFH-Urteil vom 14. Juli 1992 VIII R 49/90, BFH/NV 1993, 16).

Nach den Feststellungen des FG waren Ziel und Zweck des Vergleichs, den Parteien schon während des Zivilrechtsstreits die Erzielung höherer Kapitaleinkünfte zu ermöglichen. Für den Fall, daß das Urteil im Zivilgerichtsverfahren gegenüber der im Zwischenvergleich getroffenen vorläufigen Regelung zu einer anderen Verteilung des Versteigerungsüberschusses gelangen sollte, war vereinbart, daß die zahlungsverpflichtete Partei den der anderen Partei zustehenden Zahlungsanspruch zu verzinsen habe. Hierbei handelt es sich um ein Vereinbarungsdarlehen gemäß § 607 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), aufgrund dessen ein Teil der Vergleichssumme ggf. als Darlehen geschuldet sein sollte.

aa) Es ist zivil- wie steuerrechtlich unerheblich, daß die Parteien des Vergleichs das Rechtsgeschäft insoweit unter einer aufschiebenden Bedingung i. S. des § 158 Abs. 1 BGB vorgenommen haben, als ungewiß war, ob nach dem Zivilurteil überhaupt eine Partei von der anderen etwas zu fordern hätte. Für diesen Fall war zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses außerdem unklar, wie hoch sich diese Forderung belaufen und welche Partei in diesem Zweipersonenverhältnis Gläubiger oder Schuldner der Forderung sein würde.

bb) Für eine wirksame vertragliche Willenseinigung reicht es aus, daß die wesentlichen Vertragsbestandteile bestimmbar sind (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 52. Aufl., Einf. vor § 145 Anm. 3). Dies ist hier der Fall. Die Parteien waren sich darin einig, daß unabhängig von der späteren zivilgerichtlichen Entscheidung das von der Hinterlegungsstelle ausgekehrte Geld im Verhältnis 2 : 1 in das Eigentum des Klägers und seiner früheren Ehefrau übergehen sollte. Weiter sah die Vereinbarung für den Fall einer hiervon abweichenden zivilgerichtlichen Entscheidung vor, daß die eine Partei das der anderen Partei zustehende "endgültige Guthaben" zu verzinsen habe.

cc) Diese Vereinbarung verstößt nicht gegen das steuerrechtliche Rückwirkungsverbot, auch wenn sich erst durch die Entscheidung des Zivilgerichts im nachhinein ergeben sollte, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein verzinsliches Darlehen überlassen war. Zwar ist es ein anerkannter Grundsatz des Steuerrechts, daß eine Rückbeziehung von Verträgen oder vertraglichen Gestaltungen grundsätzlich nicht anzuerkennen ist, weil der Steuerpflichtige auf einen entstandenen Steueranspruch nicht rückwirkend Einfluß nehmen kann (vgl. § 38 der Abgabenordnung - AO 1977 -; z. B. BFH-Urteile vom 18. September 1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55; vom 21. Januar 1975 VIII R 101/70, BFHE 115, 209, BStBl II 1975, 503; vom 25. Juni 1974 VIII R 163/71, BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431; BFH-Beschluß vom 24. August 1973 VI B 38/73, BFHE 110, 275). Eine solche Rückbeziehung ist im Streitfall jedoch nicht gegeben, da die Parteien keine nachträgliche Vereinbarung mit Wirkung für die Vergangenheit getroffen haben. Vielmehr hatten die Parteien das Rechtsverhältnis der Nutzungsüberlassung mit dem Vergleich abschließend geregelt. Weder die Tatsache der Darlehensgewährung noch die Höhe des überlassenden Betrages wurden nachträglich von den Parteien beeinflußt, sondern allein durch das Zivilgericht von dritter Seite bestimmt. Auf diese Weise war eine Manipulation der steuerlichen Verhältnisse von vornherein ausgeschlossen.

dd) Durch die zivilgerichtliche Entscheidung wurde das Schuldverhältnis zwischen den Parteien dahingehend konkretisiert, daß die frühere Ehefrau des Klägers von diesem einen Betrag von 20.215 DM zu fordern hatte. Dieser nunmehr in der Höhe feststehende Betrag war dem Kläger aufgrund des Zwischenvergleichs darlehensweise zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zur Nutzung überlassen. Darauf, daß der Umfang der Nutzungsüberlassung bei Vertragsschluß noch unbestimmt war, kommt es nicht an. Vielmehr ist entscheidend, daß nach der Vorstellung der Parteien bei Vergleichsschluß der je nach dem Ausgang des Gerichtsverfahrens der anderen Seite zugesprochene Betrag wie vereinbart zu verzinsen war (vgl. - zur Behandlung des Gläubigers - BFH-Urteil vom 6. April 1993 VIII R 68/90, BFHE 172, 25, BStBl II 1993, 825).

b) Die aufgrund des Zwischenvergleichs geschuldeten Zinsen stehen mit den vom Kläger erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen mindestens soweit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, als diese Zinsen als nachträgliche Werbungskosten auf die Zeit der Nutzungsüberlassung entfallen. Ohne den Vergleichsabschluß wäre den Parteien der hinterlegte Betrag erst nach Abschluß des zivilgerichtlichen Verfahrens ausgezahlt worden, weshalb der Vergleich und die darin getroffene Zinsvereinbarung nicht hinweggedacht werden können, ohne daß die vom Kläger erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen entfielen.

c) Der Berücksichtigung der Schuldzinsen als Werbungskosten steht abweichend von der Revision auch nicht entgegen, daß der Zivilrechtsstreit des Klägers die Verteilung des Versteigerungsüberschusses im Rahmen des Zugewinnausgleichs und damit allein die Vermögenssphäre betraf. Zwar sind bei den Überschuß-Einkunftsarten Veränderungen im Vermögensbereich grundsätzlich steuerlich unbeachtlich (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599; vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289; vom 21. Dezember 1982 VIII R 215/78, BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410). Im Gegensatz zum Zivilrechtsstreit in der Hauptsache betraf die Zinsvereinbarung im Zwischenvergleich nicht die Vermögens-, sondern ausschließlich die Erwerbssphäre des Klägers. Insoweit hat er Schuldzinsen aufgewendet, die mit der Einkunftsart Kapitalvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Im Zwischenvergleich ist auch keine - einkommensteuerlich unbeachtliche - Umwidmung einer die Vermögenssphäre betreffenden Schuld zu erkennen (vgl. BFH-Urteile vom 21. November 1989 IX R 10/84, BFHE 159, 68, 71, BStBl II 1990, 213, und vom 8. Dezember 1992 IX R 68/89, BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434).

Dem Kläger wurde nicht eine aus der Auseinandersetzung des Vermögens herrührende Schuld gestundet; er schuldete vielmehr einen Teil der Vergleichssumme als verzinsliches Darlehen, das er unstreitig zur Anschaffung von ertragbringenden Wertpapieren verwendet hat. Der Vergleich entsprach den insoweit gleichgerichteten Interessen der Parteien, den Hinterlegungsbetrag nicht länger zu dem Hinterlegungszinssatz von 1 v. T. monatlich (§ 8 Nr. 2 der Hinterlegungsordnung - HintO -) beim Amtsgericht ruhen zu lassen. Die Auseinandersetzung der Parteien in der Hauptsache und die steuerlich unbedeutsame Vermögenssphäre des Klägers blieben unberührt.

d) Das FG ist im Ergebnis zutreffend von der Überschußerzielungsabsicht des Klägers ausgegangen. Zwar ist entgegen der Vorentscheidung nicht auf die Erträge des Wertpapierdepots insgesamt, sondern auf die einzelnen Anlagegegenstände abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18). Entscheidend kommt es darauf an, daß auf die Gesamtdauer der Kapitalanlage gesehen mit einem Überschuß der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG) zu rechnen ist (Senatsurteil vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744, m. w. N.). Dies verkennt das FA, wenn es lediglich die vom Kläger gezahlten Zinsen von 12,5 v. H. niedrigeren "Habenzinsen" gegenüberstellt. Jedenfalls ist das Revisionsvorbringen insoweit nicht hinreichend substantiiert, als die Darlegung fehlt, daß der Kläger mit den Wertpapieren, soweit der Erwerb mit Kredit finanziert war, auf die Dauer keinen Einnahmeüberschuß habe erzielen können.

2. Auch die vom Kläger aufgewendeten Kosten des gerichtlichen Vergleichs sind als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.

Prozeßkosten teilen als Folgekosten grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (BFH-Urteile vom 21. Juli 1992 IX R 72/90, BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486; vom 31. Juli 1985 VIII R 345/82, BFHE 145, 139, BStBl II 1986, 139; vom 6. Dezember 1983 VIII R 102/79, BFHE 140, 219, BStBl II 1984, 314, m. w. N.).

Wie oben ausgeführt, war Gegenstand des Zivilprozesses zwar eine Vermögensstreitigkeit. Durch die Zinsvereinbarung hängt aber der von den Parteien geschlossene Zwischenvergleich mit der Einkunftsart des § 20 EStG derart zusammen, daß auch er durch sie verursacht und veranlaßt ist. Die Kosten des Vergleichs können daher in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden (vgl. - zur teilweise entgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge - BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 XI R 8/89, BFH/NV 1992, 460; vom 20. Dezember 1990 XI R 11/88, BFH/NV 1991, 308).