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  BFH-Beschluß vom 27.7.1994 (I R 23/93, I R 58/93, I R 103/93) BStBl. 1995 II S. 27

Der I. Senat legt dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

1. Führt der Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr werthaltige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft bei letzterer zu einer Einlage in Höhe des Nominalwertes der Verbindlichkeit oder in Höhe des Teilwertes der Forderung?

2. Ist eine Einlage bei der Kapitalgesellschaft auch dann anzunehmen, wenn der Forderungsverzicht im Sinne der ersten Vorlagefrage von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person ausgesprochen wird (Drittaufwand)?

3. Löst der Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft bei ihm stets den Zufluß des erlassenen Forderungsbetrages nach Art des § 11 EStG aus oder tritt diese Rechtsfolge nur bei bestimmten Formen eines Forderungsverzichtes (z. B. Erlaßvertrag i. S. des § 397 BGB) ein?

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1.

Sachverhalt

I.

Der Anrufung des Großen Senates liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

1. Revisionsverfahren I R 23/93

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, an der im Jahre 1983 A und B beteiligt waren. Geschäftsführer waren P und R. P und R sind die Brüder der B. P ist der Ehemann von A. Die Klägerin hatte ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gepachtet, an der P und R je zur Hälfte beteiligt waren.

Da die Klägerin Verluste erzielte, konnte sie die mit der GbR vereinbarten Pachtzinsen nur zu einem geringen Teil bezahlen. Die nicht bezahlten Pachtzinsen wurden in Darlehensverbindlichkeiten umgewandelt und mit 10 v. H. verzinst. Zum 31. Dezember 1982 betrugen die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der GbR rd. 160.000 DM. Außerdem hatten P und R gegenüber der Klägerin Darlehensforderungen in Höhe von je rd. 12.000 DM.

In zwei notariellen Urkunden vom 14. Februar 1984 schloß die Klägerin mit P und R zwei Erlaßverträge, durch die privatschriftliche Erklärungen von P und R aus dem Dezember 1983 bestätigt wurden. Danach verzichteten P und R sowohl persönlich als auch als Gesellschafter der GbR auf ihre Darlehensforderungen gegenüber der Klägerin.

Die Klägerin behandelte den Wegfall ihrer Verbindlichkeiten gegenüber P und R bzw. gegenüber der GbR ursprünglich als steuerfreien Sanierungsgewinn. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) einen solchen nicht anerkannte, machte sie geltend, die Verzichte der den Gesellschaftern (A und B) nahestehenden Personen (P und R) seien Einlagen der Gesellschafter. Dem folgte das FA in den angefochtenen Steuerbescheiden nicht. Es behandelte den Wegfall der Verbindlichkeiten in 1983 gewinnerhöhend, was sich auch auf Verlustvorträge nach 1985 und 1986 auswirkte.

Die Einsprüche blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab den verbundenen Klagen statt. Sein Urteil ist in GmbH-Rundschau - GmbHR - 1993, 448 veröffentlicht. Das FA legte gegen das Urteil die vom FG zugelassene Revision ein.

2. Revisionsverfahren I R 58/93

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der bis zum 30. September 1989 X zu 44 v. H., dessen Ehefrau und dessen zwei volljährige Kinder beteiligt waren. X war zum Geschäftsführer bestellt. Die Klägerin hatte ihm im Jahre 1972 eine Pensionszusage erteilt, für die sie in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1988 eine Rückstellung in Höhe von rd. 600.000 DM gebildet hatte. X war am 30. September 1989 63 Jahre alt.

Durch notariellen Vertrag vom 12. September 1989 veräußerten X, seine Ehefrau und die beiden volljährigen Kinder mit Wirkung zum 1. Oktober 1989 99 v. H. der Anteile an der Klägerin an die A-GmbH und 1 v. H. der Anteile an deren Geschäftsführer persönlich. In § 4 des Kaufvertrages ist vereinbart, daß X die Geschäftsführung bei der Klägerin niederlegte und auf seinen Pensionsanspruch gegenüber der Klägerin verzichtete.

Die Klägerin löste in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1989 die Pensionsrückstellung auf. Die dadurch eintretende Vermögensmehrung behandelte sie ursprünglich als einen außerordentlichen Ertrag. Entsprechend veranlagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) die Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Körperschaftsteuer 1989. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Später begehrte die Klägerin seine Änderung, weil es sich bei der Vermögensmehrung um eine Einlage i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handele.

Das FA lehnte die Änderung ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Klägerin hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt.

3. Revisionsverfahren I R 103/93

Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine GmbH, an der im Streitjahr 1986 S als einziger Gesellschafter beteiligt war. Die Klägerin hatte zum 31. Dezember 1984 Verbindlichkeiten gegenüber einer B-GmbH in Höhe von 3,9 Mio. DM. Die Anteile an der B-GmbH wurden ebenfalls von S gehalten. Außerdem hatte die Klägerin gegenüber S Verbindlichkeiten in Höhe von knapp 700.000 DM. Bilanziell war die Klägerin zum 31. Dezember 1984 um rd. 2,9 Mio. DM überschuldet. Die tatsächliche Überschuldung betrug wegen vorhandener stiller Reserven nur rd. 2,4 Mio. DM.

Die Klägerin schloß am 28. April 1986 sowohl mit der B-GmbH als auch mit S einen Erlaßvertrag über Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von 2,195 Mio. DM ab. Ursprünglich behandelte die Klägerin die dadurch eingetretene Vermögensmehrung als Sanierungsgewinn. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) lehnte jedoch die Annahme eines solchen ab. Es behandelte den Wegfall der Verbindlichkeiten als außerordentlichen Ertrag. Die Körperschaftsteuer 1986 wurde auf 0 DM festgesetzt. Das zu versteuernde Einkommen wurde mit 0 DM ermittelt. Es hätte jedoch mit einem negativen Betrag gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1984 festgestellt werden müssen, wenn der Erlaß von Verbindlichkeiten in Höhe von 2,195 Mio. DM als Einlage des S zu behandeln sein sollte.

Der Einspruch und die Klage blieben erfolglos. Die Klägerin hat die vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassene Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

II.

1. Der erkennende Senat stützt die Vorlage auf § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er möchte in seiner Mehrheit die Revisionen in den Sachen I R 23/93 und I R 58/93 als unbegründet zurückweisen und der Revision in der Sache I R 103/93 stattgeben. Die beabsichtigten Entscheidungen berühren jedoch zum einen das Verständnis und eine mögliche Fortführung der vom Großen Senat in seinem Beschluß vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) vertretenen Rechtsauffassung. Sie greifen zum anderen grundlegend in die Rechtsprechung aller anderen Ertragsteuersenate ein. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der Vorlagefragen i. S. des § 11 Abs. 4 FGO.

2. Zur ersten Vorlagefrage:

a) Der Senat ist in seiner Mehrheit der Auffassung, daß Einlage im körperschaftsteuerlichen Sinne eine Vermögensmehrung ist, die ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat. Eine Einlage könne insbesondere auch aus dem Wegfall eines Passivpostens in der Steuerbilanz bestehen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Mai 1982 I R 102/79, BFHE 136, 105, BStBl II 1982, 631; vom 22. November 1983 VIII R 37/79, BFHE 140, 63, und VIII R 133/82, BFHE 140, 69). Der Beschluß des Großen Senates in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 lasse die zitierte Rechtsprechung unberührt. Die Senatsmehrheit sieht in dem Forderungsverzicht des Gesellschafters verbunden mit dem Wegfall der Verbindlichkeit bei der Kapitalgesellschaft die Übertragung eines Wirtschaftsgutes. Die Einlage wäre mit dem Nennwert der weggefallenen Verbindlichkeit zu bewerten.

b) Eine Minderheit innerhalb des Senats ist in diesem Punkt anderer Auffassung. Die Annahme einer Einlage setze auf Grund des Beschlusses in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 voraus, daß der Gesellschafter ein Wirtschaftsgut auf die Kapitalgesellschaft übertrage. Im Falle eines Forderungsverzichtes (Erlaßvertrag i. S. des § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) durch den Gesellschafter werde jedoch kein Wirtschaftsgut aus dessen Vermögen auf die Kapitalgesellschaft übertragen (vgl. Hoffmann, Betriebs-Berater - BB - 1991, 773 ff., 777). Die zivilrechtliche Wirkung des Forderungsverzichtes erschöpfe sich in dem Wegfall der Forderung einerseits und der Verbindlichkeit andererseits. Der Wegfall der Verbindlichkeit bewirke bei der Kapitalgesellschaft nur die Ersparnis von Aufwendungen. Diese Ersparnis könne nur insoweit als Einlage beurteilt werden, als der Gesellschafter den gleichen wirtschaftlichen Erfolg durch Abtretung seiner Forderung an die Kapitalgesellschaft erzielt hätte. Dann hätte die Kapitalgesellschaft die Forderung mit ihrem Teilwert durch Einlage erworben. Die Einlage wäre deshalb mit dem Teilwert der Forderung zu bewerten. Außerdem gehe die Verbindlichkeit erst in der logischen Sekunde nach Vollzug der Einlage durch Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person unter. Soweit der Nennwert der Verbindlichkeit den Teilwert der Forderung übersteige, entstehe ein außerordentlicher Ertrag.

c) Die Senatsmehrheit ist der Auffassung, daß die durch einen Forderungsverzicht des Gesellschafters bei ihm anzusetzenden nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung der Höhe nach nicht mit dem Wert der Einlage bei der Kapitalgesellschaft korrespondieren müssen. Eine Minderheit im Senat ist auch insoweit anderer Auffassung, weil sie unter Hinweis auf BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 nur die Übertragung eines Wirtschaftsgutes durch den Gesellschafter als Einlage versteht. Bei der Kapitalgesellschaft könne höchstens der Wert als Einlage zu behandeln sein, den der Gesellschafter weggebe. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des VIII. Senates des BFH zu nachträglichen Anschaffungskosten eines Gesellschafters auf seine Beteiligung hingewiesen (vgl. Urteile vom 16. April 1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234; vom 7. Juli 1992 VIII R 24/90, BFHE 168, 551, BStBl II 1993, 333; vom 27. Oktober 1992 VIII R 87/89, BFHE 170, 53, BStBl II 1993, 340). Danach können sowohl eine Darlehenshingabe durch den Gesellschafter als auch seine kapitalersetzenden Maßnahmen nachträgliche Anschaffungskosten auslösen. Eine Minderheit im Senat hält diese Rechtsprechung für unvereinbar mit BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348. Die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten soll eine Einlage und die Einlage die Übertragung eines Wirtschaftsgutes voraussetzen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 1990 I R 97/88, BFHE 160, 567, BStBl II 1990, 875; a. A.: Wolff-Diepenbrock, Der Betrieb - DB - 1994, 1539, 1540). An beidem solle es fehlen, solange der Gesellschafter nicht auf seine (Darlehens-) Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft verzichte und der Verzicht nicht als Einlage zu beurteilen sei. Verzichtet der Gesellschafter auf seine Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft und ist der Verzicht als Einlage zu beurteilen, dann entspricht es der einhellig im Senat vertretenen Auffassung, daß nachträgliche Anschaffungskosten nur in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung, auf die verzichtet wurde, anfallen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 1967 I R 138/65, BFHE 89, 524, BStBl III 1967, 733; vom 25. Januar 1984 I R 183/81, BFHE 140, 538, BStBl II 1984, 422).

d) Man muß die erste Vorlagefrage auch vor dem Hintergrund sehen, daß die erlassene Verbindlichkeit sich im Zeitpunkt ihrer Entstehung bei der Kapitalgesellschaft gewinnmindernd ausgewirkt haben kann (z. B. als Rückstellung für Gehalt, Zinsen, Mieten, sonstige Leistungsentgelte oder als Pensionsrückstellung, vgl. I R 58/93). Der Senat ist mehrheitlich der Auffassung, daß der Verzicht des Gesellschafters auf eine solche Forderung bei der Kapitalgesellschaft nicht uneingeschränkt als Einlage beurteilt werden kann. Allerdings bestehen auch insoweit wegen der Begründung Meinungsverschiedenheiten. Die Senatsmehrheit macht die Einlagefähigkeit davon abhängig, daß der Forderungsverzicht des Gesellschafters bei ihm einen steuerlichen Zufluß des Forderungsbetrages nach der Art des § 11 EStG auslöst (vgl. dazu die dritte Vorlagefrage). Eine Minderheit, die auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 1975 IV R 180/71, BFHE 115, 202, BStBl II 1975, 526; vom 25. Januar 1985 VI R 173/80, BFHE 143, 332, BStBl II 1985, 437; vom 5. Dezember 1990 I R 5/88, BFHE 163, 87, BStBl II 1991, 308) einen Zufluß beim Verzichtenden ablehnt, möchte zur Vermeidung einer Umgehung des Beschlusses des Großen Senates in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 an der im Senatsurteil vom 19. Mai 1993 I R 34/92, BFHE 171, 286, BStBl II 1993, 804 vertretenen Auffassung festhalten. Sie unterscheidet zwischen Verbindlichkeiten, die durch Kapitalzufuhr, und solchen, die durch Aufwand entstanden sind. Beruhe die Verbindlichkeit auf einer Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung oder auf der Dienstleistung des Gesellschafters, so könne der Verzicht des Gesellschafters nicht anders behandelt werden, als ob die Wirtschaftsgüter oder Dienstleistung durch den Gesellschafter von vornherein unentgeltlich überlassen worden wären. Im Ergebnis würde dies eine gewinnerhöhende Auflösung der Verbindlichkeit der Rückstellung der Kapitalgesellschaft im Jahr des Verzichtes bedeuten.

e) Einigkeit besteht dagegen innerhalb des Senats darüber, daß eine evtl. Einlage bei der Kapitalgesellschaft gliederungsrechtlich im EK 04 anzusetzen wäre. Bei der Verrechnung einer Ausschüttung mit dem EK 04 (§ 28 Abs. 3 Satz 1 KStG 1984) könnte der Gesellschafter sowohl innerhalb eines Betriebs- als auch innerhalb seines Privatvermögens nicht steuerbare Einkünfte erzielen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Zwar würden gleichzeitig seine Anschaffungskosten auf die Beteiligung gemindert (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1990 I R 68/88, BFHE 162, 337, BStBl II 1991, 177; vom 16. März 1994 I R 70/92, BFHE 174, 155, BStBl II 1994, 527). Dies würde sich aber nur auf wesentliche Beteiligungen i. S. des § 17 EStG und auf im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen auswirken. Außerdem würde die Besteuerung des Veräußerungsgewinns bis zum Zeitpunkt der Beteiligungsveräußerung hinausgeschoben. In vielen Fällen wäre auf den Beteiligungsveräußerungsgewinn § 34 EStG anzuwenden. Damit würde eine Gestaltungsmöglichkeit eröffnet, die es in geeigneten Fällen erlaubt, laufende Einkünfte des Gesellschafters in nicht steuerbare EK 04-Erträge umzuwandeln.

3. Zur zweiten Vorlagefrage:

Die zweite Vorlagefrage betrifft nur die Verfahren I R 23/93 und I R 103/93. Sie wird in der Sache I R 103/93 nur für den Fall an den Großen Senat gerichtet, daß dieser die erste Vorlagefrage nicht im Sinne des Ansatzes des Teilwertes der Forderung beantworten sollte. Ggf. stellt sich in den beiden o. g. Verfahren die Frage, ob eine Einlage bei der Kapitalgesellschaft steuerrechtlich auch dann anzuerkennen ist, wenn der Forderungsverzicht nicht vom Gesellschafter selbst, sondern von einer ihm nahestehenden Person (I R 23/93: von P und R; I R 103/93: von B-GmbH) erklärt worden ist. Dazu verweist der erkennende Senat auf den Vorlagebeschluß des IV. Senats des BFH vom 9. Juli 1992 IV R 115/90, BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948. Er legt auch die Streitfälle dem Großen Senat vor, damit dieser die hier anstehende Problematik bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Sollte der Große Senat die erste Vorlagefrage im Sinne des Ansatzes des Teilwertes der Forderung beantworten, so wäre die Vorlagefrage zumindest für das Verfahren I R 23/93 entscheidungserheblich, weil dort die Überschuldung in tatsächlicher Hinsicht nicht eindeutig festgestellt ist.

Zu der zweiten Vorlagefrage ist der Senat einstimmig der Auffassung, daß eine Einlage auch in Fällen des Drittaufwandes dann anzunehmen ist, wenn in dem Drittaufwand zugleich eine Zuwendung des Aufwendenden an den Gesellschafter gesehen werden kann (Döllerer, Steuerberater-Jahrbuch - StbJb - 1981/82, 195 ff., 204).

4. Zur dritten Vorlagefrage:

a) Die dritte Vorlagefrage wird nur hilfsweise für den Fall an den Großen Senat gerichtet, daß es nach dessen Auffassung für die Beurteilung der Einlage bei der Kapitalgesellschaft auf den Zufluß des Forderungsbetrages beim Gesellschafter ankommen sollte.

b) In seiner Mehrheit vertritt der vorlegende Senat die Auffassung, daß der Verzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf eine Forderung gegen dieselbe auch aus deren Sicht nur dann als Einlage beurteilt werden kann, wenn man dem "Forderungsverzicht" auf der Seite des erlassenden Gesellschafters (Gläubigers) eine Zuflußwirkung für den erlassenen Forderungsbetrag nach der Art des § 11 EStG beimessen kann. Die Mehrheitsmeinung ist allerdings insoweit gespalten, als ein Teil einen Zufluß i. S. des § 11 EStG bei jeder Form des "Forderungsverzichtes" annehmen will (so z. B. Paus, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A - DStZ/A - 1993, 657). Danach wäre eine Einlage auch in der Sache I R 58/93 denkbar, wenn man den Verzicht auf eine Pensionszusage als einlagefähiges Wirtschaftsgut beurteilen könnte. Zur Begründung wird angeführt, daß zwischen den verschiedenen Formen des "Forderungsverzichtes" für die Kapitalgesellschaft wirtschaftlich gesehen kein Unterschied bestehe. Ein anderer Teil möchte zwischen den verschiedenen Rechtsformen eines "Forderungsverzichtes" (Erlaßvertrag i. S. des § 397 BGB einerseits und Änderungs- bzw. Aufhebungsvertrag, pactum de non petendo, Nichtgeltendmachung einer Forderung bzw. Verjährenlassen derselben andererseits) unterscheiden und einen Zufluß nach der Art des § 11 EStG nur in den Fällen des § 397 BGB annehmen. Diese Auffassung stützt sich auf die Annahme einer Erfüllungswirkung des Erlaßvertrages, die z. B. einem nur schuldrechtlich wirkenden Änderungs- oder Aufhebungsvertrag nicht zukomme. Sie würde zur Zurückweisung der Revision in der Sache I R 58/93 als unbegründet führen, weil die Interessenlage des verzichtenden X die Annahme eines Erlaßvertrages i. S. des § 397 BGB mit Erfüllungswirkung ausschließt.

Eine andere Mindermeinung im Senat geht davon aus, daß die Frage, ob der "Forderungsverzicht" bei der Kapitalgesellschaft eine Einlage auslöst, nur aus der Sicht der Kapitalgesellschaft beurteilt werden darf. Auf der Grundlage dieser Auffassung stellt sich die Frage nach dem Zufluß beim Gesellschafter nicht.

c) Der BFH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht bei jeder Form eines Forderungsverzichtes einen Zufluß beim verzichtenden Gläubiger angenommen. Allerdings ist der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Mai 1984 I R 166/87, BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747 wohl stillschweigend von einem entsprechenden Zufluß ausgegangen, wenn der Gesellschafter auf eine bereits entstandene Zinsforderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft "verzichtet". Er hat einen Abfluß bei der Kapitalgesellschaft in dem vergleichbaren Fall der Umwandlung sonstiger Gesellschafterforderungen in eine Darlehensforderung angenommen (vgl. Beschluß vom 5. Juli 1990 I B 38/90, BFH/NV 1991, 121). Es liegt auf der Hand, daß damit der Zufluß beim Gesellschafter korrespondiert. Andererseits hat er einen Zufluß im Urteil in BFHE 163, 87, BStBl II 1991, 308 verneint. Andere Senate haben ihn im Einzelfall in ähnlicher Weise verneint (vgl. BFH in BFHE 115, 202, BStBl II 1975, 526; in BFHE 143, 332, BStBl II 1985, 437; vom 30. Juli 1993 VI R 87/92, BFHE 171, 566, BStBl II 1993, 884; vgl. auch Trzaskalik, in Kirchhof/Söhn, EStG, § 11 Rdnr. B 107 ff.), ohne daß jedoch in den Entscheidungen erkennbar zwischen einzelnen Formen des Forderungsverzichtes differenziert worden wäre.

Die Rechtsfrage hat ihre Bedeutung nicht nur für den Einnahmenzufluß i. S. des § 11 EStG, sondern ebenso für die Erhebung von Quellensteuern (Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer, Quellensteuer i. S. des § 50 a Abs. 4 EStG). Der verzichtende Gläubiger (Gesellschafter) kann auch ein sog. Steuerausländer sein, der mit den ihm zufließenden Einkünften nur im Ausland steuerpflichtig ist. Es ist deshalb einhellige Auffassung innerhalb des Senats, daß für den Zufluß nicht auf die konkrete Besteuerung des Gläubigers im Einzelfall abgestellt werden kann. Vielmehr ist abstrakt darüber zu urteilen, ob beim Gesellschafter ein Zufluß i. S. des § 11 EStG angenommen werden könnte, wenn der Forderungsbetrag, auf den verzichtet wird, zu den Einkünften i. S. des § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG gehören würde.