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  BFH-Beschluß vom 1.3.1995 (IV B 43/94) BStBl. 1995 II S. 418

Die Frage, ob eine durch einen Kassenarzt betriebene "Dialysestation", die ihre Hämodialysen kassenrechtlich als ambulante fachärztliche Leistungen abrechnet, als "Krankenhaus" i. S. des § 3 Nr. 20 GewStG anzusehen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist aufgrund der Erwägungen des BFH-Urteils vom 2. März 1989 IV R 83/86 (BFHE 156, 183, BStBl II 1989, 506) zu verneinen.

GewStG § 3 Nr. 20; AO 1977 § 67; KHG § 2 Abs. 1; BPflV § 1.

Entscheidungsgründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die maßgebliche Frage, ob eine durch einen Kassenarzt betriebene "Dialysestation", die ihre Hämodialysen kassenrechtlich als ambulante fachärztliche Leistungen abrechnet, als "Krankenhaus" i. S. des § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) anzusehen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 2. März 1989 IV R 83/86 (BFHE 156, 183, BStBl II 1989, 506) entschieden, daß die Definition des Krankenhauses i. S. des § 7f des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) vom 29. Juni 1972 (BGBl I, 1009) zu entnehmen sei. Die Begründung hierfür, die der Senat aus dem gemeinsamen Förderungszweck des § 7f EStG einerseits und des KHG andererseits hergeleitet hat, gilt auch für § 3 Nr. 20 GewStG. Dafür spricht auch die in beiden Vorschriften enthaltene Verweisung auf § 67 der Abgabenordnung (AO 1977).

Der Senat hat im Urteil in BFHE 156, 183, BStBl II 1989, 506 ferner entschieden, daß die an die Krankenhauseigenschaft geknüpften steuerlichen Vergünstigungen nur dann zu gewähren sind, wenn ein wesentlicher Teil der Unternehmensleistung auf den stationären Bereich der betreffenden Einrichtung entfällt. Die Zuordnung der Leistungen zum stationären oder zum ambulanten Bereich soll regelmäßig danach vorgenommen werden, ob mit den Krankenversicherungsträgern ein Pflegesatz für stationäre Behandlung abgerechnet wird.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht dargetan, weshalb in ihrem Fall von der vom Senat aufgestellten Zuordnungsregel, die sie als solche nicht in Frage stellt, abgewichen werden sollte. Ihr Vorbringen, daß sie teilstationäre Behandlungen erbringe und nur deshalb nicht nach Pflegesätzen abrechnen könne, weil nach § 5 Abs. 2 KHG 1986 (BGBl I 1986, 34) kein Anspruch auf Förderung und Aufnahme in den Krankenhausplan bestehe, trifft nicht zu. Nach § 1 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 21. August 1985 (BGBl I 1985, 1666) werden die stationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser nach dieser Verordnung - d. h. unter Anwendung von Pflege-sätzen - vergütet (sinngemäß ebenso bereits § 1 Abs. 1 BPflV vom 25. April 1973, BGBl I 1973, 333). Etwas anderes gilt nur für bestimmte Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BPflV 1985 i. V. m. § 3 Nr. 1 bis 4 KHG 1986), für Tuberkulose- und Kurkrankenhäuser sowie für Krankenhäuser, die nicht die in § 67 AO 1977 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BPflV 1985 i. V. m. § 5 Nr. 2, 4 und 7 KHG 1986). Mithin hätten auch die Leistungen der Klägerin nach Pflegesätzen vergütet werden müssen, wenn sie stationäre oder teilstationäre Leistungen erbracht hätte. Denn die Klägerin betont selbst, daß sie die in § 67 AO 1977 genannten Voraussetzungen (die zugleich Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG sind) erfülle; die anderen in § 1 Abs. 2 BPflV genannten Ausnahmen liegen erkennbar nicht vor.

Wenn die Klägerin die von ihr durchgeführten Hämodialysen kassenrechtlich als ambulante fachärztliche Leistungen abrechnete, so geschah dies offensichtlich, weil sie keine stationären oder teilstationären Leistungen erbrachte. Es ist durch die Rechtsprechung hinlänglich geklärt, daß es sich bei der Hämodialyse um eine ambulante Behandlung handelt (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 20. Dezember 1978 3 RK 40/78, BSGE 47, 285; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 18. Oktober 1985 1 C 36/83, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1985, 1414 unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts - LG - Wuppertal vom 4. Juni 1976 10 O 71/76, Versicherungsrecht - VersR - 1977, 78; ebenso Urteile des LG Aschaffenburg vom 21. März 1974 2 O 48/74, VersR 1974, 1093, und des LG Köln vom 24. Januar 1979 74 O 291/78, VersR 1979, 565).

Die Klärungsbedürftigkeit der im Streitfall maßgebenden Rechtsfrage ergibt sich entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht aus einem obiter dictum im Urteil des BVerwG in NJW 1985, 1414. Das BVerwG äußert dort beiläufig, nach dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 KHG erscheine es nicht ausgeschlossen, daß in die Förderung nach diesem Gesetz auch Einrichtungen ohne untergebrachte und verpflegte Benutzer einbezogen seien. Diese Äußerung ist jedenfalls insoweit überholt, als der beschließende Senat in seinem Urteil in BFHE 156, 183, BStBl II 1989, 506 die steuerliche Begünstigung davon abhängig gemacht hat, daß ein wesentlicher Teil der Unternehmensleistung auf den stationären Bereich der betreffenden Einrichtung entfällt.

Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Klägerin, die Steuerbegünstigung nach § 3 Nr. 20 GewStG müsse ihr aus Gründen der Gleichbehandlung deshalb zustehen, weil Krankenhäuser, die ausschließlich Dialysebehandlung durchführten, in jedem Falle steuerbegünstigt seien. Nach den Urteilen des BSG (in BSGE 47, 285 des LG Aschaffenburg in VersR 1974, 1093 und des LG Köln in VersR 1979, 565) stellen auch die in Krankenhäusern durchgeführten Hämodialysen ambulante Behandlung dar.

Schließlich läßt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht daraus herleiten, daß der Begriff des Krankenhauses in § 107 des Sozialgesetzbuchs (SGB) V mittlerweile detaillierter definiert ist als in § 2 Abs. 1 KHG (vgl. Beschluß des FG München vom 5. Mai 1993 15 V 383/93, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 177). Auch bei Zugrundelegung der Definition des § 107 SGB V würde sich nichts an dem vom beschließenden Senat aufgestellten Grundsatz ändern, demzufolge die steuerliche Begünstigung davon abhängig ist, daß ein wesentlicher Teil der Unternehmensleistung auf den stationären Bereich der betreffenden Einrichtung entfällt.