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  BFH-Urteil vom 30.6.1995 (VI R 39/94) BStBl. 1995 II S. 598

Die AfA richtet sich bei einem selbstgenutzten häuslichen Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Eine (höhere) Absetzung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG in der von 1989 bis einschließlich 1993 gültigen Fassung ist nicht zulässig.

EStG 1990 § 7 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 7, § 52 Abs. 11.

Vorinstanz: FG München

Sachverhalt

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Miteigentümer eines im September 1992 fertiggestellten und selbstgenutzten Einfamilienhauses. Der Kläger machte im Streitjahr 1992 bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte den Abzugsbetrag nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigte er gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in Höhe von 5 v. H. der anteiligen Herstellungskosten des Arbeitszimmers und nicht - wie die Kläger begehrten - von 7 v. H.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Die Kläger rügen mit ihrer Revision eine Verletzung des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG in der seit 1989 gültigen Fassung. Sie meinen, entgegen der Ansicht des FG sei die Nutzung als Arbeitszimmer eine solche zu Wohnzwecken im Sinne dieser Vorschrift. Von fremden Wohnzwecken, wie das FG sie verlange, sei im Gesetzestext nicht die Rede.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer für 1992 um die begehrte AfA herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist unbegründet. Das FG hat zutreffend erkannt, daß der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) AfA von 5 v. H. der anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Herstellungskosten geltend machen kann. Das Begehren der Kläger, AfA von 7 v. H. zu berücksichtigen, ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG beträgt der AfA-Satz für das Streitjahr 5 v. H. der anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Herstellungskosten. Es handelt sich bei dem Arbeitszimmer des Klägers um einen Gebäudeteil, bei dem - wie von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG gefordert - die Voraussetzungen der Nr. 1 dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Nr. 1 greift nur ein, soweit Gebäude zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen. Das Arbeitszimmer des Klägers gehört nicht zu einem Betriebsvermögen.

Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung (vgl. § 52 Abs. 11 EStG 1990) mit der Folge, daß ein AfA-Satz von 7 v. H. zu berücksichtigen wäre, im Streitfall nicht erfüllt. Neben weiteren Erfordernissen kann die höhere AfA nach dieser Vorschrift nur abgezogen werden, soweit die Gebäude "Wohnzwecken" dienen. Dies ist bei einem selbstgenutzten Arbeitszimmer nicht der Fall.

Die Anerkennung der anteilig auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit setzt im Hinblick auf § 12 Nr. 1 EStG voraus, daß der Raum nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Die nahezu ausschließliche Nutzung eines Raumes für berufliche Zwecke ist aber gerade keine Nutzung für Wohnzwecke (vgl. im Ergebnis ebenso: Stephan, Die Besteuerung selbstgenutzten Wohnraums, 4. Aufl., S. 121 und 123; Franz/Jacobi, Betriebs-Berater - BB - 1994, Beilage 3, S. 2; Schmidt/Drenseck, EStG, § 7 Anm. 15 f.).

Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gebietet das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) im Streitfall keine andere Entscheidung. Das FG hat zu Recht dahingestellt gelassen, ob Abschn. 42 a Abs. 4 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1990 als eine der Vereinfachung dienende Verwaltungsvorschrift auch von den Gerichten zu beachten ist. Nach dieser Regelung ist das häusliche Arbeitszimmer eines Mieters aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Ein Gleichheitsverstoß scheidet durch die anderslautende Entscheidung im Streitfall schon deshalb aus, weil die jeweils zu beurteilenden Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar sind. Es handelt sich bei Abschn. 42 a Abs. 4 Satz 2 EStR um eine Verwaltungsvorschrift, die den Vermieter insoweit begünstigt, als sie ihn davon entlastet, Ermittlungen anzustellen, die die Privatsphäre seiner Mieter betreffen. Die Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf die Ermittlung der Höhe der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Demgegenüber ist beim selbstgenutzten Arbeitszimmer im eigenen Haus die Verwirklichung dieser Einkunftsart ebenso ausgeschlossen wie die Notwendigkeit des Eindringens in die Privatsphäre Dritter.