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  BFH-Urteil vom 25.4.1995 (VII R 12/95) BStBl. 1995 II S. 648

Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung geforderte Vorbildungsvoraussetzung eines wirtschaftswissenschaftlichen oder anderen Fachhochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung wird durch den erfolgreichen Abschluß eines Studiums an der Berufsakademie Mannheim als Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie) erfüllt.

GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 36 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

Sachverhalt

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat nach sechssemestrigem Studium am .... bei der Berufsakademie Mannheim in der Fachrichtung öffentliche Wirtschaft die staatliche Prüfung für Diplombetriebswirte erfolgreich abgelegt. Gleichzeitig wurde ihm die staatliche Bezeichnung "Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie) - Diplombetriebswirt (BA)" verliehen. Mit Verfügung vom 10. April 1989 hatte das Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg folgendes festgestellt:

"Die nach drei Jahren erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Berufsakademie in Baden-Württemberg als ,Diplom-Ingenieur/in (Berufsakademie)', ,Diplom-Betriebswirt/in (Berufsakademie)' und ,Diplom-Sozialpädagoge/in (Berufsakademie)' steht den entsprechenden berufsbefähigenden Abschlüssen als ,Diplom-Ingenieur/in (Fachhochschule)', ,Diplom-Betriebswirt/in (Fachhochschule)' und ,Diplom-Sozialpädagoge/in (Fachhochschule)' an einer staatlichen Fachhochschule in Baden-Württemberg gleich. Die Ausbildung an den Berufsakademien in Baden-Württemberg ist damit eine einer Fachhochschule in Baden-Württemberg im Sinne von Artikel 1 Abs. a Unterabsatz 2 der oben genannten EG-Richtlinie gleichwertige Ausbildung."

Der Kläger beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Hessisches Ministerium der Finanzen - FinMin -) die Zulassung zur Steuerberaterprüfung. Diesen Antrag lehnte das FinMin mit dem angefochtenen Schreiben vom .... ab, weil der Kläger kein Fachhochschulstudium abgeschlossen habe.

Die dagegen gerichtete Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 341 veröffentlichten Gründen der Vorentscheidung Erfolg.

Hiergegen wendet sich das FinMin mit der Revision. Die Vorentscheidung verstoße gegen § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatergesetzes (StBerG), weil diese Vorschrift das Studium an einer Fachhochschule verlange. Entscheidend sei dabei die formale Anerkennung der Lehranstalt im (Landes-)Fachhochschulgesetz. Die Berufsakademie Mannheim sei landesgesetzlich nicht als Fachhochschule anerkannt. Die Ausbildungsabschlüsse an diesen Einrichtungen seien lediglich den entsprechenden an Fachhochschulen gleichgestellt worden. Das reiche aber nicht aus, weil § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG das Studium an einer förmlich anerkannten Fachhochschule verlange. Durch diese Regelung sei den Berufsakademie-Absolventen der Zugang zur Steuerberaterprüfung und zum Beruf des Steuerberaters nicht verwehrt. Denn der Abschluß an einer Berufsakademie erfülle die Anforderungen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG. Somit sei der Zugang zum Beruf nicht verwehrt, sondern wegen der erforderlichen zehnjährigen praktischen Tätigkeit lediglich erschwert. Auf die inhaltliche Vergleichbarkeit beider Studiengänge komme es nicht an, weil die Berufsakademie keine Fachhochschule sei.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß der Kläger durch sein Studium an der Berufsakademie Mannheim und dessen erfolgreichen Abschluß als Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie) die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG geforderte Qualifikation eines Fachhochschulstudiums nachgewiesen hat.

§ 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG verlangt für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung als Vorbildungsvoraussetzung u. a. ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger durch den erfolgreichen Abschluß seines Studiums an der Berufsakademie Mannheim als Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie).

a) Die Berufsakademie ist zwar keine Fachhochschule i. S. des Hochschulrahmengesetzes - HRG - (BGBl I 1987 S. 1170) und des Gesetzes über die Fachhochschulen (FHG) im Lande Baden-Württemberg (GBl 1992 S. 387) in der jeweils geltenden Fassung, weil sie weder in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 FHG genannt noch gemäß § 70 HRG i. V. m. § 89 FHG als Fachhochschule staatlich anerkannt ist. Die nach drei Jahren erfolgreich abgeschlossene Ausbildung steht jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Berufsakademien (BAG) im Land Baden-Württemberg (GBl 1982 S. 133) in der geltenden Fassung den vergleichbaren berufsbefähigenden Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleich. Dies hat das Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg durch Verfügung vom 10. April 1989 u. a. hinsichtlich des Abschlusses als Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie) ausdrücklich festgestellt.

b) Diese Gleichstellung ist auch bei der Entscheidung über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG zu beachten. Zwar sieht der Wortlaut der Vorschrift eine solche Gleichstellungsmöglichkeit zwischen Fachhochschulstudium und einem vergleichbaren Studium an einer Berufsakademie nicht ausdrücklich vor. Daraus ist aber nicht zu entnehmen, daß eine solche Gleichstellung durch den Landesgesetzgeber nicht zu berücksichtigen ist. Der Bundesgesetzgeber hat nach Art. 74 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Steuerberatungsrecht, aber nach Art. 75 Nr. 1 a GG nur eine Rahmenkompetenz für das Hochschulrecht. Er kann daher nicht im einzelnen festlegen, was unter dem Abschluß eines Fachhochschulstudiums zu verstehen ist. Er muß sich dabei vielmehr auf die diesbezüglichen Regelungen der Länder stützen, die dies aufgrund ihrer Kulturhoheit im einzelnen bestimmen.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. April 1985 VII R 65/84 (BFHE 144, 108, BStBl II 1985, 534) die Befürchtung geäußert, daß die einheitliche Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG nicht gewährleistet sein könnte, wenn es den Ländern überlassen bliebe, verbindlich zu regeln, was als wissenschaftliches Hochschulstudium im Sinne der bundesgesetzlichen Regelung über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu verstehen ist. Diese Befürchtungen sind gerechtfertigt, wenn es - wie in dem vom Senat damals entschiedenen Fall - um die Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen in § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG und § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG genannten Vorbildungsvoraussetzungen Universitätsstudium und Fachhochschulstudium im Falle einer Gesamthochschule geht, in der beide wegen ihres unterschiedlichen wissenschaftlichen Gehalts in § 36 Abs. 1 StBerG verschieden behandelten Studiengänge aufgegangen sind. Sie bestehen aber nicht, wenn es wie im Streitfall um die in § 1 Abs. 2 Satz 3 BAG landesrechtlich festgelegte Gleichstellung der Ausbildung und des Abschlusses an einer Berufsakademie mit dem an einer Fachhochschule durchgeführten Studium und erworbenen Studienabschluß geht. In diesem Fall hat der Landesgesetzgeber nur verschiedene Ausbildungsformen, die im wesentlichen die gleiche wissenschaftliche Qualifikation vermitteln, einander auch förmlich gleichgestellt.

Während die Fachhochschule den Studierenden nach § 3 FHG nur durch die anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vorbereitet, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden erfordern und sich der Studierende unabhängig davon die geforderte praktische Erfahrung durch vorgeschriebene Praktika aneignen muß, verbindet die Berufsakademie beide Elemente. Sie vermittelt nämlich gemäß § 1 Abs. 1 BAG eine wissenschaftsbezogene und praxisorientierte berufliche Bildung durch Zusammenwirken von Studienakademie und Ausbildungsstätten. In bezug auf die Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG ist aber allein entscheidend, daß beide Einrichtungen wissenschaftliche Erkenntnisse und wissenschaftliche Methoden vermitteln. Dies wird zwar in § 3 FHG ausdrücklich als Aufgabe der Fachhochschule beschrieben, findet seinen Niederschlag aber auch in der Aufgabenbeschreibung der Berufsakademie durch § 1 Abs. 1 BAG. Danach soll die Berufsakademie u. a. eine wissenschaftsbezogene Bildung vermitteln. Die in § 1 Abs. 3 Satz 2 BAG geregelte Fachaufsicht des Wissenschaftsministeriums stellt sicher, daß diese Aufgabe erfüllt wird.

c) Die ihrem Sinn und Zweck entsprechend auszulegende Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG schließt nicht aus, daß der dem Abschluß eines Fachhochschulstudiums durch einen Landesgesetzgeber gleichgestellte erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsgang an einer Berufsakademie wie ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium zu behandeln ist. Zwar ist der Begriff "Fachhochschulstudium" auch bundesgesetzlich durch § 1 HRG belegt, indem diese Vorschrift Fachhochschulen als Hochschulen qualifiziert und ihnen damit eine Eigenschaft zuerkennt, die der den Vorschriften des BAG unterliegenden Berufsakademie nicht zukommt, weil sie keine Hochschulverfassung besitzt.

Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG verlangen aber nicht die Beschränkung auf ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule im engen Sinn des Wortes. Da § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG das abgeschlossene Fachhochschulstudium nur als eine Vorbildungsvoraussetzung verlangt, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, wie die Einrichtung, an der die Vorbildung erworben wurde, hochschulrechtlich verfaßt ist. Entscheidend muß vielmehr der Bildungsinhalt sein, der durch den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung an der jeweiligen Einrichtung vermittelt worden ist. Steht dieser, wie sich im Falle des Abschlusses einer Ausbildung an einer Berufsakademie in Baden-Württemberg aus § 1 Abs. 2 Satz 3 BAG und aus der Verfügung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 10. April 1989 ergibt, dem an einer Fachhochschule gleich, so ist damit die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG geforderte Vorbildungsvoraussetzung erfüllt.

Etwas anderes kann sich auch nicht daraus ergeben, daß ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium in Baden-Württemberg z. B. an der Fachhochschule Nürtingen wegen der zweisemestrigen berufspraktischen Tätigkeit nach § 5 der Studien- und Prüfungsordnung für die Fachhochschule Nürtingen acht Semester oder vier Jahre dauert, während die Ausbildung an einer Berufsakademie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BAG nach drei Jahren abgeschlossen ist. Denn nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG ist die Länge der Studienzeit kein ausdrücklich vorgeschriebenes Merkmal der darin geforderten Vorbildung. Sie ist auch nicht dem Begriff des "Fachhochschulstudiums" in der Weise immanent, daß ein Fachhochschulstudium zusammen mit den erforderlichen Berufspraktika immer vier Jahre dauern muß. Der Ablauf und damit die Dauer der Ausbildung wird vielmehr von Fall zu Fall durch die Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben. Sie beträgt z. B. für die Ausbildung zum Steuerinspektor an der Verwaltungsfachhochschule, die - wie das FG ausgeführt hat - als Vorbildungsvoraussetzung i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG anerkannt wird, nur drei Jahre. Die kürzere Dauer der Ausbildung an der Berufsakademie gegenüber der gleichgestellten an der Fachhochschule ist im übrigen - wie das FG festgestellt hat - nur darauf zurückzuführen, daß wegen der engeren Verzahnung von wissenschaftsbezogener und praxisorientierter Ausbildung durch das duale System (§ 1 Abs. 1 BAG) eine intensivere Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Zeit möglich ist.

d) Auch aus dem Vergleich der in § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG und der in § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG getroffenen Regelung folgt, daß § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG nur dahin ausgelegt werden kann, daß im Streitfall die abgeschlossene Ausbildung an der Berufsakademie der an einer Fachhochschule gleichsteht.

Während nämlich § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG als weitere Vorbildungsvoraussetzung nur eine praktische Tätigkeit von vier Jahren verlangt, fordert § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG neben dem Abschluß einer Ausbildung in einem der dort genannten Ausbildungsberufe eine zehnjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern. Dieser Unterschied in der Länge der jeweils geforderten berufspraktischen Tätigkeit nach der Ausbildung ist nur im Hinblick auf die in den beiden Vorschriften geforderten unterschiedlichen sonstigen Vorbildungsvoraussetzungen verständlich. Sowohl nach ihren Zugangsvoraussetzungen als auch nach ihrem Bildungsinhalt gleicht die Ausbildung an der Berufsakademie weit mehr der nach dem Studium an einer Fachhochschule erworbenen Vorbildung als der nach Abschluß eines Ausbildungsberufs vorhandenen Vorbildung. Denn Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung an einer Berufsakademie ist ebenso wie für das Studium an einer Fachhochschule die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife (§ 8 BAG, § 53 Abs. 5 FHG); eine solche Voraussetzung besteht dagegen für den Zugang zu einem Ausbildungsberuf i. S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nicht. Außerdem ist auch die Ausbildung an einer Berufsakademie nach § 1 Abs. 1 BAG wissenschaftsbezogen und gleicht insofern dem Studium an einer Fachhochschule, das nach § 25 FHG dem Studenten die erforderlichen Kenntnisse für eine wissenschaftliche Arbeit vermitteln soll.

Es wäre deshalb gemessen an den nach dem Abschluß des Studiums an einer Fachhochschule und der Ausbildung an einer Berufsakademie erworbenen weitgehend gleichwertigen Bildungsinhalten unverhältnismäßig, wenn die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach dem Abschluß der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 BAG dem vergleichbaren Abschluß an einer staatlichen Hochschule gleichgestellten Ausbildung nur aufgrund von § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nach einer zehnjährigen statt wie in § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG vorgeschriebenen nur vierjährigen praktischen Tätigkeit möglich wäre.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist aber bei der Auslegung einer Regelung, die wie § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl einschränkt, in besonderer Weise zu beachten. Einschränkende Regelungen müssen danach im Lichte der Wertsetzung des Grundrechts ausgelegt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. August 1990 VII R 25/89, BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154). Durch die Vorschriften des StBerG soll die Allgemeinheit vor den Gefahren geschützt werden, die durch fehlerhafte Steuerberatung von fachlich oder persönlich ungeeigneten Beratern entstehen können. Den Gefahren fehlender Fachkenntnis wird derzeit jedoch im wesentlichen nicht durch das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines bestimmten Hochschulstudiums, sondern dadurch begegnet, daß die Bestellung zum Steuerberater regelmäßig das Bestehen der Steuerberaterprüfung voraussetzt. Das dafür erforderliche Fachwissen wird nicht durch das Hochschulstudium, sondern durch die spezielle Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung erworben. Wegen dieses nur mittelbaren Bezugs der in § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG genannten Vorbildung zur späteren Tätigkeit als Steuerberater darf der Begriff des Fachhochschulstudiums im Lichte des Art. 12 GG nicht formal und damit zu eng ausgelegt werden. Vielmehr ist er von dem durch die Ausbildung vermittelten Vorbildungsinhalt her auszulegen und umfaßt damit auch den dem erfolgreichen Abschluß an einer Fachhochschule durch § 1 Abs. 2 Satz 3 BAG gleichgestellten erfolgreichen Abschluß als Diplom-Betriebswirt an der Berufsakademie Mannheim.

e) Ist der Abschluß an einer Berufsakademie in einem Bundesland dem an einer Fachhochschule durch Gesetz gleichgestellt worden, so ist dies auch in jedem anderen Bundesland beachtlich. Es darf unter diesen Umständen keine Rolle spielen, in welchem Bundesland - hier Hessen - die Zulassung zur Steuerberaterprüfung beantragt wird. Nur dadurch wird eine einheitliche Anwendung des StBerG im ganzen Bundesgebiet gewährleistet. Die nur auf das Bundesland beschränkte Anerkennung der Gleichstellung des Abschlusses an einer Berufsakademie mit dem an einer Fachhochschule, das die Gleichstellung ausgesprochen hat, würde auch nicht damit zu vereinbaren sein, daß ein Steuerberater nach seiner Bestellung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 StBerG im gesamten Bundesgebiet unbeschränkt Hilfe in Steuersachen leisten darf.