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  BFH-Beschluß vom 4.8.1995 (VI B 82/95) BStBl. 1995 II S. 727

Es ist nicht klärungsbedürftig, daß sich die AfA bei einem selbstgenutzten häuslichen Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus auch dann nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG richtet, wenn ein Teil des Hauses fremdvermietet ist. Eine (höhere) Absetzung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG in der von 1989 bis einschließlich 1993 gültigen Fassung ist nicht zulässig (Anschluß an das BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 VI R 39/94, BStBl II 1995, 598).

EStG 1990 § 7 Abs. 1, 4 und 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 7, § 52 Abs. 11; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Sachverhalt

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb eine im Streitjahr 1990 fertiggestellte Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 137,27 qm, von der sie einen Teil (27,44 qm) vermietete und einen weiteren Teil (21,60 qm) als Arbeitszimmer nutzte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) gewährte für die selbstgenutzte Wohnung antragsgemäß eine Steuerbegünstigung gemäß § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG), für den vermieteten Gebäudeteil gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG eine Abschreibung von 7 v. H. und für das Arbeitszimmer gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG lediglich von 5 v. H. der anteiligen Herstellungskosten. Einspruch und Klage, mit denen für das Arbeitszimmer ebenfalls ein Abschreibungssatz von 7 v. H. begehrt worden waren, hatten keinen Erfolg.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin unter Berufung auf das Revisionsverfahren VI R 39/94 geltend, daß die Rechtsfrage, welcher AfA-Satz auf das selbstgenutzte Arbeitszimmer anzuwenden sei, grundsätzliche Bedeutung habe.

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der erkennende Senat hat die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage zwischenzeitlich mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. Juni 1995 VI R 39/94 (BStBl II 1995, 598) entschieden und dabei den Rechtsstandpunkt von FA und Finanzgericht bestätigt. Ein Klärungsbedürfnis besteht deshalb nicht mehr. Der Umstand, daß ein Teil der Doppelhaushälfte vermietet ist, ist für die Beurteilung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht von Bedeutung.

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.