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  BFH-Beschluß vom 17.5.1995 (I B 183/94) BStBl. 1995 II S. 781

1. Das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steueranmeldung kann nur an den Vorschriften gemessen werden, die speziell für die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung von Steuern der genannten Art gelten.

2. Die Steueranmeldung bildet den Rechtsgrund i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977. Sie ist Voraussetzung für die Durchführung eines sich anschließenden Erstattungsverfahrens.

3. Es wird daran festgehalten, daß die in § 50 d Abs. 1 Satz 1 EStG getroffene Regelung rechtmäßig ist.

4. Eine Steueranmeldung ist gemäß § 133 BGB analog auszulegen.

EStG § 50 a Abs. 4 und 5, § 50 d Abs. 1; KStG 1984 § 49 Abs. 1; EStDV § 73 e; GG Art. 59 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Sachverhalt

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien, die im dritten Quartal des Jahres 1993 eine Tournee durch die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) mit der Künstlergruppe X durchführte. Inländischer Vertragspartner (Vergütungsschuldner) war die M-GmbH. Diese nahm den Steuerabzug gemäß § 50 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der vereinbarten Vergütung vor. Sie meldete die einbehaltene Einkommensteuer bei dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) am 8. Oktober 1993 an und führte sie ab.

Die Antragstellerin hatte bereits am 9. September 1993 beim Bundesamt für Finanzen (BfF) den Antrag gestellt, die Vergütungen vom Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG freizustellen. Den Antrag lehnte das BfF mit der Begründung ab, die Vergütung sei nicht der Antragstellerin, sondern den Künstlern direkt zuzurechnen. Die Antragstellerin hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben, über die - soweit bekannt - bisher noch nicht entschieden wurde.

Die Antragstellerin legte am 16. Mai 1994 außerdem Einspruch bei dem FA gegen die Anmeldung der Vergütungsschuldnerin vom 8. Oktober 1993 ein. Gleichzeitig beantragte sie, die Vollziehung der Anmeldung aufzuheben. Das FA lehnte diesen Antrag am 22. Juni 1994 ab.

Die Antragstellerin beantragte am 24. Juni 1994 die Aufhebung der Vollziehung der Steueranmeldung vom 8. Oktober 1993 beim Finanzgericht (FG). Dieses lehnte den Antrag durch Beschluß vom 9. September 1994 ab. Es ließ die Beschwerde zu.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, ihr Einspruch sei rechtzeitig eingelegt worden und die Steueranmeldung sei nichtig.

Sie beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des FG Düsseldorf vom 9. September 1994 3 V 3945/94 A (E) die Vollziehung der Steueranmeldung vom 8. Oktober 1993 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für die Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steueranmeldung vom 8. Oktober 1993. Auch bedeutet ihre Vollziehung für die Antragstellerin keine unbillige Härte.

2. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung, die gemäß § 49 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 50 a Abs. 4 EStG zu erhebende Steuern betrifft. Das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steueranmeldung kann deshalb nur an den Vorschriften gemessen werden, die speziell für die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung von Steuern der genannten Art gelten. Nicht berücksichtigt werden können dagegen Vorschriften, die eine evtl. Erstattung der einbehaltenen, abgeführten und angemeldeten Steuern betreffen. Die Anmeldung einbehaltener und abgeführter Steuern und ihre Erstattung sind insoweit Gegenstand zweier selbständiger Verfahren. Die Steueranmeldung bildet den Rechtsgrund i. S. des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Sie ist gleichzeitig Voraussetzung für die Durchführung eines sich anschließenden Erstattungsverfahrens. Die Zweigleisigkeit der Steueranmeldung einerseits und der Steuererstattung andererseits wird dadurch unterstrichen, daß jeweils verschiedene Behörden zur Entscheidung berufen sind. Die Steueranmeldung ist gegenüber dem FA vorzunehmen. Dagegen wird die angemeldete Steuer ggf. von dem BfF erstattet (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes - FVG -). Gerade deshalb kann die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung der Steueranmeldung nicht aus Gründen verfügt werden, die ausschließlich die Erstattung der angemeldeten Steuer betreffen. Zwischen den Beteiligten ist jedoch unstreitig, daß im Streitfall die angefochtene Anmeldung den § 50 a Abs. 4 Satz 1, Nr. 2, Satz 3, Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG, § 73 e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) entspricht. Streitig ist nur, ob Art. III Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26. November 1964 (BGBl II 1966, 359) in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 23. März 1970 (BGBl II 1971, 46) - DBA-Großbritannien - einer Anwendung der § 50 a EStG, § 73 e EStDV entgegensteht. Dazu bestimmt jedoch § 50 d Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224, und BGBl I 1989, 1267, BStBl I 1989, 251), daß u. a. die Vorschrift des § 50 a EStG über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Vergütungsschuldner ungeachtet abweichender Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) anzuwenden ist. Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 13. Juli 1994 I R 120/93 (BFHE 175, 351, BStBl II 1995, 129) entschieden, daß die in § 50 d Abs. 1 Satz 1 EStG getroffene Regelung rechtmäßig ist. Die gegen diese Auffassung neuerlich von Lüdicke, in Der Betrieb (DB) 1995, 748, geäußerten Bedenken greifen nicht durch. Es ist zwischen dem DBA als völkerrechtlicher Vertrag und dem Zustimmungsgesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) zu unterscheiden, durch das das DBA in innerstaatlich geltendes Recht transformiert wird. Der deutsche Gesetzgeber kann das Zustimmungsgesetz jederzeit aufheben oder inhaltlich ändern, wenn er nur die dafür im GG vorgesehene Form beachtet. Die Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung des Zustimmungsgesetzes ist nicht von der Kündigung des völkerrechtlichen Vertrages abhängig. Letztere wirkt in erster Linie völkerrechtlich. Ob sich aus einer Kündigung auch Rechtsfolgen für die Fortgeltung des Zustimmungsgesetzes ergeben, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Jedenfalls ist bei der Anwendung der § 50 a EStG und § 73 e EStDV von einem Vorrang des § 50 d Abs. 1 Satz 1 EStG vor Art. III DBA-Großbritannien auszugehen. Dann aber kann Art. III DBA-Großbritannien nur einen möglichen Erstattungsanspruch der Antragstellerin auslösen. Derselbe kann die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung nicht rechtfertigen.

3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Steueranmeldung vom 8. Oktober 1993 auch nicht nichtig.

a) Dazu ist vorab darauf hinzuweisen, daß eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung selbst bei unterstellter Nichtigkeit der Steueranmeldung nicht gerechtfertigt wäre. Eine solche hätte nämlich zur Folge, daß der Vergütungsschuldner seiner Anmeldungspflicht bisher nicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Er wäre gehalten, eine rechtswirksame Steueranmeldung nachzureichen, die dann den Rechtsgrund für die bereits vorher abgeführte Steuer bilden würde. Die Forderung auf Erstattung einer tatsächlich nichtig angemeldeten, jedoch rechtswirksam anzumeldenden Abzugsteuer wäre mißbräuchlich. Sie würde den Grundsatz verletzen, daß derjenige mißbräuchlich handelt, der etwas fordert, was er zurückzuzahlen verpflichtet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung schon wegen der ggf. wiederauflebenden Haftung des Vergütungsschuldners zu keiner Steuererstattung an den Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner), sondern nur zu einer solchen an den Vergütungsschuldner führen kann.

b) Die Steueranmeldung vom 8. Oktober 1993 ist jedoch nicht nichtig. Sie leidet an keinem besonders schwerwiegenden Fehler. Sie ist gemäß § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog auszulegen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus der Steueranmeldung, daß eine Steuer gemäß § 50 a Abs. 4 EStG für einen von der Antragstellerin verwirklichten Sachverhalt angemeldet wird. Die Antragstellerin wird in der Steueranmeldung mit ihrem vollen Namen und ihrer vollen Adresse als eine im Inland steuerpflichtige Person bezeichnet. Dies schließt ihre Behandlung als Mitunternehmerschaft aus, weil Mitunternehmerschaften nach deutschem Steuerrecht keine Steuern gemäß § 50 a Abs. 4 EStG schulden (vgl. § 1 Abs. 1 EStG, § 1 KStG). So gesehen kann sich der in der Steueranmeldung enthaltene Hinweis "Ltd." nur auf den Charakter der Antragstellerin als einer Körperschaft beziehen. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar bzw. von der Antragstellerin geltend gemacht, daß der anmeldende Vergütungsschuldner den Hinweis in einem anderen Sinne gemeint haben könnte. Damit ergibt die Würdigung aller aus der Steueranmeldung erkennbaren Umstände, daß dieselbe die Anmeldung einer Körperschaftsteuer i. S. der § 49 Abs. 1 KStG, § 50 a Abs. 4 EStG betrifft. Dies schließt die Nichtigkeit der Anmeldung aus.

4. Gründe, weshalb die Vollziehung der Steueranmeldung für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeuten könnte, sind weder geltend gemacht noch erkennbar.