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  BFH-Beschluß vom 31.8.1995 (VII B 137/95) BStBl. 1995 II S. 804

Die einheitliche Kraftfahrzeugbesteuerung des Haltens von Krafträdern, ohne Rücksicht darauf, ob diese schadstoffarm sind oder nicht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

KraftStG 1979/1994 § 9 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

Sachverhalt

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Halter eines Kraftrades mit geregeltem Drei-Wege-Katalysator, begehrte unter Berufung auf den Gleichheitssatz die Gewährung eines Steuervorteils im Umfang des Unterschieds zwischen der Besteuerung eines schadstoffarmen und eines nicht schadstoffarmen Personenkraftwagens (PKW), somit eine entsprechend geringere Besteuerung mit Kraftfahrzeugsteuer. Sein Begehren hatte keinen Erfolg. Die Nichtberücksichtigung der Schadstoffarmut bei Motorrädern erscheine - so die Vorinstanz - auch im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht als willkürlich. Der Gesetzgeber habe einen Anreiz für die Anschaffung schadstoffarmer PKW bezweckt. Schon der Umstand, daß in den Jahren 1985 bis 1992 die Zahl der Zulassungen von Krafträdern nur etwa 5 % der Zulassungen von PKW betragen habe, verbiete die Wertung, daß die Nichtberücksichtigung von Krafträdern bei der steuerlichen Förderung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen willkürlich sei. Es sei dem Gesetzgeber im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit unbenommen, bei einer Hauptgruppe der Schadstoffverursacher anzusetzen und eine verhältnismäßig wenig ins Gewicht fallende Kleingruppe unberücksichtigt zu lassen.

Der Kläger möchte mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erreichen. Er meint, 1985 sei für Krafträder eine einheitliche Besteuerung beibehalten worden, weil damals Abgasreinigungen für Motorräder nicht - wie jedoch inzwischen - lieferbar gewesen seien. Der Steuervorteil zwischen einem schadstoffarmen PKW mit Steuersatz von 13,20 DM/100 ccm und einem nicht schadstoffarmen PKW mit Steuersatz von 21,60 DM/100 ccm Hubraum (39 %) müsse im Falle der Verfassungswidrigkeit der einheitlichen Besteuerung von Krafträdern ohne Rücksicht auf die Schadstoffarmut auch dem Kraftradhalter zugute kommen. Die Frage sei für jeden Halter eines schadstoffarmen Kraftrades bedeutsam. Unabhängig von dem Anteil der Kraftrad-Zulassungen an den Gesamtzulassungen seien auch Motorradfahrer aufgerufen, zum Schutz der Umwelt beizutragen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) ist nicht i. S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Schon nach dem Beschwerdevorbringen fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Klärungsbedürftigkeit. Diese ist nicht gegeben, weil die maßgebende Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit der Kraftradbesteuerung offensichtlich im Sinne der Vorentscheidung zu beantworten ist (vgl. zu dem Zulassungserfordernis Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Anm. 5, 13 m. w. N.).

Der Kraftfahrzeugsteuersatz für (durch Hubkolbenmotoren angetriebene) Krafträder beträgt - schon seit der Zeit vor Ergehen der ersten gesetzlichen Regelung zur steuerlichen Förderung des schadstoffarmen PKW (1985) - 3,60 DM/25 ccm Hubraum (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - 1979/1994). Bei PKW mit Hubkolbenmotoren ist der ursprünglich einheitliche Steuersatz (vor der bezeichneten Regelung: 14,40 DM/100 ccm Hubraum; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG 1979 a. F.) gestaffelt; er beträgt, je nach Schadstoffarmut bzw. Zulassungszeitpunkt, derzeit zwischen 13,20 DM und 21,60 DM/100 ccm Hubraum bei Antrieb durch Fremdzündungsmotoren; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG 1994 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der entsprechenden Sätze Senat, Urteil vom 9. März 1993 VII R 87/92, BFHE 171, 84, 86 ff., BStBl II 1993, 468).

Nach Auffassung des Senats begegnet die Beibehaltung des einheitlichen Steuersatzes für Krafträder mit und ohne Katalysator gegenüber der Spreizung des Kraftfahrzeugsteuersatzes für PKW auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes offenkundig keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es fehlt bereits an einer Ungleichbehandlung. Krafträder werden nicht ungünstiger behandelt als schadstoffarme PKW. Die Kraftfahrzeugsteuersätze (auf 100 ccm Hubraum 4 u 3,60 = 14,40 DM gegenüber 13,20 DM) stimmen nahezu überein. Die fehlende Spreizung des Satzes zuungunsten nicht schadstoffarmer Krafträder wirkt nicht zum Nachteil der Halter von Krafträdern mit Katalysator. Eine Förderungskonzeption, wie sie der Kläger anscheinend für angebracht hält - mit einem verhältnismäßig niedrigen Kraftfahrzeugsteuersatz als Höchstsatz und Absenkungen für schadstoffarme Fahrzeuge -, liegt dem System der Staffelung der Kraftfahrzeugsteuersätze für PKW nicht zugrunde.

Die Frage, ob eine Ungleichbehandlung verschiedener Kraftfahrzeuggruppen gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstieße (zu diesem Beurteilungsmaßstab Senat, Urteil vom 20. Oktober 1992 VII R 33/92, BFHE 169, 247, BStBl II 1993, 62), stellt sich nicht. Käme es auf sie an, so wäre sie aus den Gründen der Vorentscheidung zu verneinen. Der von der Beschwerde vorgetragene rein umweltpolitische Gesichtspunkt würde eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.