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  BFH-Urteil vom 12.9.1995 (IX R 78/94) BStBl. 1996 II S. 16

Eine (zulässige) Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid kann regelmäßig auch nach Ablauf einer gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlußfrist betragsmäßig erweitert werden (Anschluß an BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327).

FGO §§ 65 Abs. 1 und 2, 79, 79 b, 123.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

Da die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, für das Jahr 1990 (Streitjahr) keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Steuerbescheid. Aufgrund des Einspruchs der Kläger wurden ihre - zunächst in Höhe von 10.000 DM geschätzten - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 0 DM angesetzt; im übrigen blieben die geschätzten Besteuerungsgrundlagen unverändert.

Nachdem die Kläger ihre Klage trotz Aufforderung des Gerichts zunächst nicht begründet hatten, hat der Berichterstatter sie unter Setzung einer Ausschlußfrist gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und darauf hingewiesen, daß die Klage bei Nichteinhaltung der Ausschlußfrist allein aus diesem Grunde als unzulässig abgewiesen werden müsse, falls nicht wegen unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme. Zugleich hat er die Kläger gemäß § 79 b FGO aufgefordert, innerhalb derselben Frist diejenigen Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlten. Schließlich wurden die Kläger gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 4 FGO aufgefordert, ihre Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Steuer zu erheben und die betreffende Steuererklärung abzugeben.

Mit dem innerhalb der Ausschlußfrist bei dem Finanzgericht (FG) eingegangenen Schriftsatz vom 7. März 1994 beantragten die Kläger, den Einkommensteuerbescheid 1990 aufzuheben. Dem Schriftsatz war neben Durchschriften von der Einkommensteuererklärung einschließlich der Anlagen N und KSO die Abschrift eines Schreibens an das FA vom selben Tage beigefügt, mit dem die Kläger das Original ihrer Steuererklärung an das FA sandten und zugleich erklärten, sie würden die Anlage V, die derzeit noch nicht erstellt werden könne, bis zum 5. April 1994 nachreichen. Die Kläger beantragten, die Einkommensteuer 1990 - auch unter Berücksichtigung der noch fehlenden Anlage V - neu festzusetzen. Die Anlage V, die einen Werbungskostenüberschuß in Höhe von 34.411 DM ausweist, haben die Kläger erst am 12. April 1994 bei dem FG eingereicht. Zugleich haben sie geltend gemacht, sie seien davon ausgegangen, die für ihre Klage erforderlichen Angaben bereits zuvor gemacht zu haben. Gleichwohl hätte der Kläger am 4. März 1994 vergeblich versucht, telefonisch den Berichterstatter zu erreichen, und sich stattdessen bei der Geschäftsstelle erkundigt, was geschehe, "wenn nicht alles in Ordnung sei"; daraufhin habe man ihm gesagt, "man würde sich schon melden". Die Kläger haben bei dem FG hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO beantragt.

Das FG hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Zwar hätten die Kläger innerhalb der ihnen gesetzten Ausschlußfrist alle nach § 65 Abs. 1 FGO notwendigen Angaben gemacht, insbesondere den Gegenstand ihres Klagebegehrens durch die Einreichung der Steuererklärung bezeichnet, so daß die Klage zulässig sei. Soweit sie aber mit der erst nach Ablauf der Ausschlußfrist vorgelegten Anlage V einen Werbungskostenüberschuß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht hätten, liege eine Erweiterung des Klagebegehrens vor, mit dem die Kläger gemäß § 65 Abs. 2 FGO präkludiert seien. Insoweit komme auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, da die Kläger es nicht unverschuldet versäumt hätten, innerhalb der Ausschlußfrist ihr vollständiges Klagebegehren vorzutragen.

Mit der Revision rügen die Kläger eine Verletzung des § 65 Abs. 2 FGO. Zum einen hätten sie ihr Klagebegehren auch hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung rechtzeitig dargelegt, indem sie mit dem innerhalb der Ausschlußfrist eingereichten Schriftsatz ausdrücklich eine Änderung der angefochtenen Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung der nachzureichenden Anlage V beantragt hätten. Zum anderen sei eine Präklusion nach § 65 Abs. 2 FGO nur zulässig, wenn eine Verzögerung des Rechtsstreits zu befürchten sei, die im Streitfall jedoch ausgeschlossen gewesen sei. Schließlich hätte hinsichtlich einer Versäumung der Ausschlußfrist jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen, da sie sich auf die telefonische Auskunft der Geschäftsstelle hätten verlassen dürfen, das Gericht werde sich im Falle einer notwendigen Ergänzung melden.

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuer auf 7.004 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

I.

Soweit die Kläger allerdings mit der Revision wiederum den vollständigen Werbungskostenüberschuß aus der Anlage V in Höhe von 34.411 DM geltend machen, fehlt es an einer formellen Beschwer. Ausweislich der Vorentscheidung und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG hatten die Kläger auf die Berücksichtigung des an die Stadt B geleisteten Anschlußbeitrages in Höhe von 5.908 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verzichtet.

Eine über das erstinstanzliche Prozeßziel hinausgehende Erweiterung kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 123 FGO). Das Wesen des Revisionsverfahrens besteht darin, die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen. Eine solche Entscheidung liegt aber nur insoweit vor, als sie durch den Klageantrag begehrt worden war. Über ein Begehren, das erstmals in der Revisionsinstanz durch Erweiterung des Klageantrages anhängig gemacht wird, ist gerichtlich noch nicht entschieden, so daß es insoweit an einem Gegenstand der revisionsgerichtlichen Nachprüfung fehlt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. April 1974 IV R 7/71, BFHE 112, 331, BStBl II 1974, 522; vom 21. April 1983 IV R 217/82, BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532).

II.

Das FG hat zu Unrecht den von den Klägern geltend gemachten Werbungskostenüberschuß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt gelassen.

1. Mit dem Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGO-ÄndG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) sind in die FGO - für den Streitfall maßgebende - Regelungen aufgenommen worden, die im Interesse einer Beschleunigung des finanzgerichtlichen Verfahrens dem Richter die Möglichkeit einräumen, in besonderem Maße auf eine Konzentration des Verfahrens hinzuwirken:

a) Zunächst hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter, die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO verpflichtet sind, den Kläger zu der notwendigen Ergänzung seiner Klage aufzufordern, die Möglichkeit, die Aufforderung in bezug auf die sog. "Mußerfordernisse" einer Klage i. S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO mit einer Ausschlußfrist zu verbinden (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Kommt der Kläger dieser Aufforderung nicht nach und sind daher die "Mußerfordernisse", zu denen u. a. auch die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens zählt, nicht innerhalb der (Ausschluß-)Frist erfüllt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BFH-Urteil vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 65 Anm. 65; List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 65 FGO Rz. 46; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 65 FGO Anm. 4 c a. E.). Bei unverschuldeter Versäumung der - verlängerbaren, richterlichen - Ausschlußfrist kommt gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 FGO Wiedereinsetzung nach Maßgabe des § 56 FGO in Betracht.

Mit der Einführung der Ausschlußfrist in § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO hat der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 12/1061, S. 15) den Finanzgerichten eine Regelung an die Hand geben wollen, mit der die bestehende Verpflichtung zur Vervollständigung des Klageinhalts wirksam durchgesetzt werden kann, um die sachgerechte Bearbeitung der Streitsache zu erleichtern.

b) Neben der Aufforderung nach § 65 Abs. 2 FGO sowie den in § 79 FGO zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Maßnahmen kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kläger gemäß § 79 b Abs. 1 Satz 1 FGO eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt; verspätetes Vorbringen kann nach Maßgabe des Abs. 3 der Vorschrift zurückgewiesen werden. Diese Fristsetzung, die einen zweiten Schritt zur Beschleunigung und Konzentration des gerichtlichen Verfahrens darstellt, kann gemäß § 79 b Abs. 1 Satz 2 FGO mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO verbunden werden, um eine unnötige Verzögerung zu vermeiden (vgl. BTDrucks 12/1061, S. 17). Der Aufforderung nach § 79 b Abs. 1 FGO wird dabei nicht schon durch eine pauschale Benennung von Streitkomplexen entsprochen; vielmehr sind Tatsachen zur Beschwer erst angegeben, wenn sachverhaltsmäßig abgegrenzte Streitkomplexe ("bestimmte Vorgänge") erläutert werden (BFH-Beschluß vom 8. März 1995 X B 243, 244/94, BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417).

c) In einem dritten Schritt schließlich kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter einem Beteiligten sodann unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen, die für das Gericht aus den gemäß § 79 b Abs. 1 FGO geforderten Angaben erkennbar geworden sind, Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen (Nr. 1) sowie Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen (Nr. 2); auch insoweit können verspätete Erklärungen und Beweismittel nach Maßgabe des Abs. 3 der Vorschrift zurückgewiesen werden.

2. Dem Wortlaut der Neuregelung in § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO kann nicht entnommen werden, daß nach Ablauf einer nach dieser Vorschrift gesetzten Ausschlußfrist die Möglichkeit der Erweiterung einer Klage, die der Große Senat des BFH unter Geltung des § 65 FGO i. d. F. vor dem Inkrafttreten des FGO-ÄndG (§ 65 FGO a. F.) mit Beschluß vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87 (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327) für Anfechtungsklagen gegen Einkommensteuerbescheide grundsätzlich eröffnet hat, ausgeschlossen ist. Im Gegensatz zu der Auffassung des FG gebietet die der Neuregelung innewohnende Konzentrationsmaxime es auch nicht, nach Ablauf der Ausschlußfrist die Möglichkeit einer Klageerweiterung zu versagen (gl. A. Buciek, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1993, 118, 121; Schaumburg, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1995, 545, 548, a. A. Gräber/von Groll, a. a. O., Anm. 3; Kühn/Hofmann, a. a. O., Anm. 4 c). Dies ergibt sich nach Ansicht des Senats bei einer insoweit notwendigen Gesamtschau der dem Finanzrichter an die Hand gegebenen Beschleunigungsinstrumente aus folgenden Überlegungen:

Zum einen dient die Ausschlußfrist des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO nach dessen Wortlaut und entsprechend der verfahrensrechtlichen Funktion der Vorschrift des § 65 FGO (lediglich) dazu, die nach § 65 Abs. 1 FGO für die Zulässigkeit einer Klage notwendigen Angaben zu bewirken; nur dieses Verständnis entspricht der gesetzgeberischen Absicht, dem Gericht mit der Ausschlußfrist eine Regelung an die Hand zu geben, mit der die bestehende Verpflichtung zur Vervollständigung des Klageinhalts wirksam durchgesetzt werden kann (BTDrucks 12/1061, S. 15). Da die Regelung in § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zudem als Präklusionsvorschrift strengen Ausnahmecharakter hat, weil sie einschneidende Folgen für den säumigen Beteiligten nach sich ziehen kann (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 9. Februar 1982 1 BvR 1379/80, BVerfGE 60, 1, 6), ist es auch nicht zulässig, aus ihr weitergehende verfahrensrechtliche Folgerungen herzuleiten.

Zum anderen erscheint es auch angesichts des weiteren, dem Richter gemäß § 79 b Abs. 1 FGO zu Gebote stehenden Beschleunigungsmittels nicht geboten, die Möglichkeit einer Klageerweiterung nach Ablauf der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlußfrist ohne weiteres zu versagen. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Konzentrationseffekt im finanzgerichtlichen Verfahren läßt sich nämlich insoweit durch eine Fristsetzung nach § 79 b Abs. 1 FGO, die mit der Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO verbunden werden kann, erzielen. Auf eine Aufforderung nach § 79 b Abs. 1 Satz 1 FGO hat der Kläger innerhalb der Ausschlußfrist - sämtliche - Streitkomplexe zu bezeichnen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417), will er nicht eine Präklusion nach Maßgabe des Abs. 3 der Vorschrift riskieren. Damit kann auf diesem Wege einer nachträglichen Klageerweiterung entgegengewirkt werden.

Im übrigen erscheint es auch nicht gerechtfertigt, denjenigen Kläger, der die nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO notwendigen Angaben innerhalb einer ihm nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlußfrist nachholt, verfahrensrechtlich schlechter zu stellen als denjenigen, der diese Angaben ohne entsprechende Fristsetzung - sei es bereits bei Klageerhebung, sei es auf Aufforderung des Gerichts nachträglich - vornimmt.

3. Nach diesen Grundsätzen kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben.

a) Zwar ist das FG zutreffend davon ausgegangen, daß die Klage durch die Vorlage der Steuererklärung zulässig geworden ist, die Kläger ihr Klagebegehren in bezug auf ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jedoch nicht bereits vor Ablauf der Ausschlußfrist i. S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnet haben.

§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO i. d. F. des FGO-ÄndG zählt zu den sog. "Muß-Erfordernissen" einer Klage nunmehr den "Gegenstand des Klagebegehrens". Diesen Begriff hat der Gesetzgeber anstelle des in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO a. F. enthaltenen Begriffes "Streitgegenstand" verwendet, um die Vorschrift von dem Meinungsstreit über den Streitgegenstandsbegriff freizuhalten (vgl. BTDrucks 12/1061, S. 14). Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem früheren Rechtzustand ist damit jedoch nicht eingetreten, so daß die in der bisherigen Rechtsprechung (seit dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) an die Konkretisierung des Klagebegehrens gestellten Mindestanforderungen fortgelten (BFH-Beschluß vom 15. November 1994 VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886).

Wie weitgehend das Klagebegehren jeweils substantiiert werden muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von dem Gesamtinhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart ab; in jedem Fall muß das Ziel der Klage hinreichend erkennbar sein (Großer Senat des BFH in BFHE 129, 117, 124, BStBl II 1980, 99). Nach der Rechtsprechung des BFH reicht im Falle einer wegen fehlender Steuererklärung gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgenommenen Schätzung die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht aus (BFH-Beschluß vom 24. März 1995 VIII B 155/94, BFH/NV 1995, 908; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895). Ebenso unzureichend ist die allgemein gehaltene Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt (Gräber/von Groll, a. a. O., Anm. 49 m. w. N.).

Nachdem in der Steuererklärung der Kläger, die sie mit dem Schriftsatz vom 7. März 1994 dem FG übersandt haben, keine Angaben zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung enthalten waren und der Hinweis auf die noch abzugebende Anlage V zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht genügt, haben die Kläger ihr Klagebegehren hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht innerhalb der Ausschlußfrist hinreichend bezeichnet. Die mit der später vorgelegten Anlage V vorgenommene Ergänzung ihres Klagebegehrens stellt damit eine erst nach Ablauf der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlußfrist vorgenommene Klageerweiterung dar.

b) Da jedoch mit Ablauf der Ausschlußfrist angesichts des Vorbringens der Kläger ersichtlich keine Teilbestandskraft des angefochtenen Einkommensteuerbescheides eingetreten war, konnte die Klage auch nach Ablauf der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlußfrist noch hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erweitert werden, ohne daß es auf die Frage ankam, ob ggf. wegen unverschuldeter Versäumung dieser Ausschlußfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

Mithin hat das FG, das nicht geprüft hat, ob im Streitfall eine Präklusion nach § 79 b FGO in Betracht kam, insbesondere ob eine Zulassung des verspäteten Vorbringens der Kläger zu einer Verzögerung des Rechtsstreites geführt hätte, zu Unrecht den von den Klägern geltend gemachten Werbungskostenüberschuß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung deswegen unberücksichtigt gelassen, weil die Anlage V erst nach Ablauf der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlußfrist vorgelegt worden war.

III.

Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat ist mangels entsprechender Feststellungen des FG an einer abschließenden Entscheidung gehindert.