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  BFH-Urteil vom 30.4.1996 (VII R 128/95) BStBl. 1997 II S. 149

Zu den Anforderungen und Voraussetzungen für die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen in der Steuerberaterprüfung.

DVStB § 28 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1996, 38)

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde nach erfolgloser Teilnahme an den Steuerberaterprüfungen 1992 und 1993 aufgrund des Ergebnisses ihrer schriftlichen Arbeiten (Gesamtnote: 4,33) zur mündlichen Steuerberaterprüfung 1994 zugelassen. Sie erzielte in der mündlichen Prüfung die Gesamtnote 4,14, so daß sie mit der aus den beiden Gesamtnoten gebildeten Endnote von 4,23 die Steuerberaterprüfung 1994 nicht bestanden hat. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gab dieses Ergebnis der Klägerin im Anschluß an die mündliche Prüfung ohne Begründung bekannt.

Ihre Klage gegen die Prüfungsentscheidung begründete die Klägerin wie folgt: Durch den Ablauf der mündlichen Prüfung sei die Chancengleichheit der Bewerber nicht gewahrt worden. Sie (die Klägerin) sei bei ihrem Kurzvortrag beeinträchtigt worden. Ursache hierfür sei u. a. der sehr kleine Vorbereitungsraum gewesen. Im Rahmen der einzelnen Prüfungsabschnitte sei ebenfalls mehrfach gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen worden. So sei sie nach einer falschen Antwort und Nichtbeantwortung von Fragen im Rahmen des Prüfungsabschnitts "Bürgerliches Recht" nicht mehr in die weitere Prüfung einbezogen worden. Auch habe der Prüfungsausschuß ein Handheben zur Gewährleistung der Chancengleichheit nicht gewünscht. Im übrigen hätte der Ausschuß bei gefährdeten Bewerbern die Prüfungszeit in angemessenem und zumutbarem Umfang ausdehnen sollen.

Die Klage führte zur Aufhebung des Prüfungsbescheides, weil der Prüfungsausschuß seine Bewertung der von der Klägerin erbrachten mündlichen Prüfungsleistungen nicht begründet hatte. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Klägerin sei berechtigt, erneut an einer mündlichen Prüfung teilzunehmen. Wegen der Begründung seines Urteils im einzelnen wird auf die in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 38 veröffentlichten Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Mit der Revision macht der Beklagte und Revisionskläger (das Ministerium der Finanzen - FinMin -) geltend, die Vorentscheidung verletze § 28 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB). Eine (zusätzliche) Bekanntgabe von Teilergebnissen - wie das der mündlichen Prüfung - bzw. ihrer Begründung sei in der DVStB nicht vorgesehen.

Das FinMIn beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Das für die Steuerberaterprüfung geltende Verfahrensrecht enthält keine Vorschriften mit einer Verpflichtung zur Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung (vgl. die nur formalen Anforderungen an das Prüfungsprotokoll gemäß § 30 DVStB) oder mit einer Verpflichtung der Prüfungsbehörde zur Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung und die Beratung des Ausschusses den Bewerbern lediglich (mündlich) zu eröffnen, ob sie die Prüfung bestanden haben; Noten werden hierbei nach Satz 4 der Vorschrift nicht erteilt.

Der erkennende Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß auch aus sonstigen Vorschriften und übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten eine Pflicht zur Begründung mündlicher Prüfungsleistungen, insbesondere der der Prüfungsentscheidung zugrundeliegenden Einzelnoten, nicht hergeleitet werden kann (vgl. Urteil vom 5. August 1986 VII R 117/85, BFHE 147, 295, BStBl II 1986, 870, und Beschluß vom 30. Juni 1995 VII B 175/94, BFH/NV 1996, 180, 182). Hinsichtlich der Niederschrift über die mündliche Steuerberaterprüfung hat er in BFH/NV 1996, 180, 182 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (vgl. Beschluß vom 31. März 1994 6 B 65.93, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1994, 641, m. w. N.) entschieden, daß weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung gebieten. Im Hinblick auf eine wirksame Kontrolle von Prüfungsentscheidungen sind danach aber hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen erforderlich, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können. Als derartige Beweismöglichkeiten reichen nach der Entscheidung des BVerwG und des erkennenden Senats auch Prüfer, Mitprüfer, Mitprüflinge, Protokollführer und Zuhörer als in Betracht kommende Zeugen aus.

Auch hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen folgt der Senat nunmehr der neuen Entscheidung des BVerwG vom 6. September 1995 6 C 18.93 (DVBl 1996, 437), die dem FG bei seiner Entscheidung offensichtlich noch nicht bekannt war. Eine Modifizierung der bisherigen Senatsrechtsprechung zu den Begründungsanforderungen für die mündlichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage des zitierten BVerwG-Urteils ist deshalb geboten, weil mit diesem Urteil (erstmals) der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des BVerwG und des Bundesfinanzhofs (vgl. Senat in BFH/NV 1996, 180, 181 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der anderen Gerichte) über den Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens bei berufsbezogenen Prüfungen auch für den Bereich der mündlichen Prüfung umfassend Rechnung getragen wird. Das BVerwG geht mit dieser Entscheidung im Grundsatz zu Recht davon aus, daß das wirksame Erheben von Einwänden gegen die Bewertung und damit ein wirksamer Rechtsschutz zugunsten des Prüflings einen Anspruch auf Bekanntgabe jedenfalls der tragenden Gründe für die Bewertung (auch) seiner mündlichen Prüfungsleistungen bedingt.

2. Das BVerwG hat in dem vorstehend zitierten Urteil zur Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen im wesentlichen folgendes ausgeführt:

a) Das aus dem Grundrechtsschutz von Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings ("Grundrechtsschutz durch Verfahren") richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d. h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistung gelangt sind (Fortführung und Erweiterung des Urteils des BVerwG vom 9. Dezember 1992 6 C 3.92, BVerwGE 91, 262).

b) Die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen kann nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Solange eine spezielle normative Regelung fehlt, muß sich die Verwaltungspraxis daran orientieren, daß nach den Umständen des Einzelfalls dem Grundrechtsschutz des Prüflings Rechnung getragen wird, soweit dies unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Prüfern zumutbar ist.

c) Der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings, daß die Prüfer ihre Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung begründen, hängt davon ab, wie er ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach mündlicher oder schriftlicher Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich vertretbar darlegt. Pauschale Kritik an der Prüfungsnote sowie abwegiges oder offenkundig unsachliches Vorbringen sind nicht geeignet, aus dem allgemeinen Informationsrecht des Prüflings einen konkreten Begründungsanspruch entstehen zu lassen. Es kommt demnach darauf an, ob der Prüfling überhaupt eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Eine generelle Pflicht der Prüfer, bei mündlichen Prüfungen ohne eine entsprechende ausdrückliche Bitte die Bewertungen der Prüfungsleistungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Mitteilung der Prüfungsnote zu begründen, ist daher zu verneinen.

d) Anders als bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten (BVerwGE 91, 262) müssen die Prüfer ihre Gründe nicht in jedem Fall, sondern nur dann schriftlich darlegen, wenn der Prüfling dies unter Beachtung der vorstehend genannten Voraussetzungen verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen (noch) möglich ist. Das gilt insbesondere auch für die Ergänzung einer mündlichen Begründung durch schriftliche Gründe.

e) Der Schwerpunkt der Begründungspflicht liegt bei den fachspezifischen Inhalten der Leistung und deren Bewertung. Soweit es um prüfungsspezifische Wertungen und Einschätzungen (z. B. um den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe oder die Überzeugungskraft der Argumente) geht, sind die Grundlagen und wesentlichen Kriterien des Bewertungsvorgangs offenzulegen.

f) Aufgrund der Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde aus dem Prüfungsrechtsverhältnis kann sich die Pflicht zu zweckdienlichen Hinweisen bezüglich des Begründungsanspruchs ergeben, wenn ein Prüfling durch das Verfolgen offensichtlich irrtümlicher oder - für ihn nicht erkennbar - nicht sachdienlicher Anträge infolge Zeitablaufs die Möglichkeit verliert, eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen zu erlangen.

g) Ist wegen Zeitablaufs die nachträgliche Erstellung einer substantiierten Begründung für die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen nicht mehr möglich (BVerwG: erfahrungsgemäß rd. zwei Monate nach der mündlichen Prüfung) und hat der Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht verletzt, so ist der (negative) Prüfungsbescheid wegen des nicht mehr korrigierbaren Mangels des Fehlens einer Begründung für die Bewertung rechtswidrig und aufzuheben.

3. a) Die Vorentscheidung ist - anders als das Urteil des BVerwG, dem der erkennende Senat folgt - von einer generellen Pflicht des Prüfungsausschusses zur Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen ausgegangen, deren Verletzung - falls sie wegen Zeitablaufs nicht mehr behebbar ist - stets als schwerwiegender Mangel des Prüfungsverfahrens die Prüfungsentscheidung rechtswidrig macht. Das FG hat demgemäß im Streitfall den Prüfungsbescheid wegen Begründungsmangels aufgehoben, ohne sich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob diese ihren Mitwirkungsobliegenheiten zur Erlangung einer Begründung nachgekommen ist.

Nach der zutreffenden Entscheidung des BVerwG kann der Prüfungsbehörde nicht als Mangel des Prüfungsverfahrens angelastet werden, daß sie nicht von sich aus - unaufgefordert - die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen der Klägerin begründet hat; denn weder das einschlägige einfache Recht (vgl. oben 1.) noch das Bundesverfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG) schreiben bei mündlichen Prüfungen eine Begründung ohne entsprechendes Verlangen des Prüflings vor. Ein Prüfling, der meint, in der mündlichen Prüfung ungerecht benotet worden zu sein, und aus diesem Grunde die Anfechtung der Prüfungsnote erwägt, muß daher - wie ausgeführt - seinen Anspruch auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen unmittelbar im Anschluß an die Bekanntgabe der Prüfungsnote geltend machen. Auch ein späterer Antrag, die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen, ist nach dem zitierten Urteil des BVerwG nicht ausgeschlossen; er unterliegt aber der den Prüfling treffenden Gefahr, daß es den Prüfern wegen Zeitablaufs (verblaßende Erinnerung an das Prüfungsgeschehen) nicht mehr möglich ist, ihre Benotung (Bewertung) zu begründen. Die vom BVerwG angesprochenen Hinweispflichten der Prüfungsbehörde, die sich aus deren Fürsorgepflicht im Prüfungsrechtsverhältnis ergeben können (vgl. oben 2. f), können nur zum Zuge kommen, wenn der Prüfungsbehörde erkennbar ist, daß der Prüfling sich gegen die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen wenden will, er aber zweckdienlicher Hinweise bedarf, damit er rechtzeitig und wirkungsvoll seinen Anspruch auf die Begründung der Bewertung geltend macht (im Urteilsfall des BVerwG: zunächst Bitte um Mitteilung der Einzelnoten; dann Antrag auf Einsicht in die Prüfungsakten, die aber keine Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen enthielten; Rüge der fehlenden Begründung erst im Widerspruchsverfahren). Da die Vorentscheidung auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruht, indem sie die vorstehend dargestellte Einschränkung und die verfahrensmäßigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen unberücksichtigt gelassen hat, war sie aufzuheben.

b) Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin ihre Obliegenheit zur Mitwirkung im Prüfungsverfahren, die den Prüfungsausschuß im Streitfall zu einer Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen verpflichtet hätte, nachgekommen ist.

Der im Urteil mitgeteilte Sachverhalt spricht zwar für das Gegenteil: Ein ausdrückliches Verlangen der Klägerin gegenüber dem Prüfungsausschuß bzw. der Prüfungsbehörde, ihr eine Begründung für die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen mitzuteilen, ist vom FG nicht festgestellt worden. Nach dem Urteilssachverhalt hat die Klägerin auch keine Einwände gegen die Bewertung ihrer mündlichen Prüfungsleistungen erhoben, aus denen ein Begründungsbegehren hätte entnommen werden können. Sie hat vielmehr mit der Klage die Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit (Beeinträchtigung und Störung bei der Vorbereitung des Kurzvortrags) und andere Verfahrensfehler beim Ablauf der mündlichen Prüfung gerügt. Danach hätte auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG die Prüfungsentscheidung nicht allein deshalb aufgehoben werden dürfen, weil der Prüfungsausschuß die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen der Klägerin nicht von sich aus - d. h. unaufgefordert - begründet hat.

Eine abschließende Entscheidung ist aber deshalb nicht möglich, weil es nach der Rechtsauffassung des FG der Geltendmachung des Begründungsbegehrens durch die Klägerin nicht bedurfte und möglicherweise aus diesem Grunde entsprechende Feststellungen und Sachverhaltsdarstellungen zur Erfüllung der in dieser Hinsicht bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten der Klägerin unterblieben sind.

Die Sache ist daher an das FG zurückzuverweisen, damit dieses Feststellungen dazu treffen kann, ob, ggf. wann und mit welcher Begründung die Klägerin vom Prüfungsausschuß bzw. von der Prüfungsbehörde eine Begründung für die Bewertung ihrer mündlichen Prüfungsleistungen verlangt hat. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wird das FG nach den oben dargestellten, vom BVerwG entwickelten Rechtsgrundsätzen zu entscheiden haben.

Soweit sich die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren auf die Begründungspflicht des Prüfungsausschusses berufen haben sollte, dürfte infolge der seit der mündlichen Prüfung verstrichenen Zeitdauer eine Begründung für die Bewertung der Prüfungsleistungen nicht mehr zumutbar und damit unmöglich sein. Sollte die fehlende Begründung im Streitfall nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen, so wird das FG bei seiner erneuten Entscheidung auch die Verfahrensfehler prüfen müssen, die von der Klägerin mit der Klage geltend gemacht worden sind, auf die es aber nach der Vorentscheidung nicht ankam.