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  BFH-Urteil vom 15.10.1997 (II R 56/94) BStBl. 1997 II S. 796

Steuererstattungsansprüche sind beim Betriebsvermögen solange nicht als Kapitalforderung zu berücksichtigen, als ihrer Geltendmachung Bestand habende Steuerbescheide entgegenstehen. Dabei kann offenbleiben, ob hinsichtlich des Entstehens von Steuererstattungsansprüchen der materiellen oder der formellen Rechtsgrundtheorie zu folgen ist.

AO 1977 § 37 Abs. 2, § 38; BewG § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1995, 158)

Sachverhalt

I.

Durch Bescheid vom 28. Oktober 1991 stellte der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin (Klägerin) auf den 1. Januar 1984 auf ... DM und den Einheitswert für Zwecke der Gewerbesteuer auf ... DM fest. Durch Bescheid vom selben Tag setzte das FA Vermögensteuer gegen die Klägerin auf den 1. Januar 1984 fest. Diesen Bescheiden waren unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide vorausgegangen, gegen die die Klägerin Einspruch eingelegt hatte. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde nunmehr aufgehoben.

Mit den Bescheiden bezog das FA Steuererstattungsansprüche als Kapitalforderungen in das Betriebsvermögen ein. Dabei handelte es sich um Ansprüche auf Erstattung zuviel entrichteter Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1972 sowie Umsatzsteuer 1975 bis 1978. Durch die Umwandlung einer Tochtergesellschaft auf die Klägerin war dieser im Jahre 1972 ein Umwandlungsverlust entstanden, den das FA bei der vorläufigen Körperschaftsteuerveranlagung entsprechend einer allgemein ergangenen Weisung im Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 2. Juni 1972 (BStBl I 1972, 409) nicht anerkannt hatte. Die Entscheidung über die Einsprüche der Klägerin gegen die entsprechenden Bescheide wurde bis zum Abschluß eines Musterprozesses vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgesetzt. Nach dem Urteil des BFH vom 14. Juni 1984 I R 79/80 (BFHE 142, 110, BStBl II 1985, 64), mit dem die steuerliche Abzugsfähigkeit des Umwandlungsverlustes bejaht wurde, hatte das FA dann am 10. Juli 1985 geänderte Bescheide erlassen, die zu einer Körperschaftsteuererstattung und einer Gewerbesteuererstattung führten. Diese Beträge setzte das FA in abgezinster Form entsprechend Abschn. 47 Abs. 1 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1984 als Forderungen an.

Außerdem wich das FA mit den Bescheiden bei der Aufteilung zwischen Gesamtvermögen und Inlandsvermögen zuungunsten der Klägerin von deren Erklärung ab. Die Klägerin war an einer im Ausland tätigen Arbeitsgemeinschaft (Arge) zu 50 v. H. beteiligt. Zum 31. Dezember 1983 bildete die Klägerin eine Rückstellung für drohende Verluste aus dieser Beteiligung in Höhe von 60 Mio. DM und setzte diese von ihren Forderungen an die Arge ab. Das FA rechnete die Rückstellung jedoch dem Auslandsvermögen der Klägerin zu (und erhöhte damit deren Inlandsvermögen für Zwecke der Gewerbesteuer um 60 Mio. DM).

Mit der Klage wurde geltend gemacht, daß die Steuererstattungsansprüche beim Betriebsvermögen der Klägerin am streitigen Stichtag nicht als Forderungen zu berücksichtigen seien. Die Ansprüche auf die Steuererstattungen hätten am streitigen Stichtag noch nicht zum Betriebsvermögen der Klägerin gehört, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden gewesen seien. Selbst wenn die Steuererstattungsansprüche aus dem Umwandlungsverlust aber am Stichtag bereits entstanden gewesen wären, wären sie mit 0 DM zu bewerten gewesen. Bis zur Entscheidung des BFH in BFHE 142, 110, BStBl II 1985, 64 sei die Rechtslage hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Umwandlungsverluste völlig ungeklärt gewesen. Der Einheitswert des Betriebsvermögens für Zwecke der Gewerbesteuer sei um 60 Mio. DM zu verringern. Aufgrund der zu Recht gebildeten Rückstellung für drohende Verluste aus der Beteiligung an der Arge in Höhe von 60 Mio. DM hätte deren Dotationskapital zum Stichtag um denselben Betrag durch Bereitstellung entsprechender Mittel erhöht werden müssen. Die erwarteten Verluste seien später auch tatsächlich eingetreten, mit der Folge, daß das bereitgestellte zusätzliche Dotationskapital auch tatsächlich benötigt worden sei. Diese Geldmittel seien praktisch der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Stammhauses bereits am 31. Dezember 1983 entzogen gewesen und hätten der ausländischen Betriebstätte gedient, auch wenn sie aus wirtschaftlich naheliegenden Gründen nicht ins Ausland transferiert worden seien.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage teilweise stattgegeben und die Auffassung vertreten, das FA habe die Steuererstattungsansprüche der Klägerin bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1984 zu Unrecht als Besitzposten erfaßt. Im übrigen hat das FG die Klage abgewiesen. Das Inlandsvermögen der Klägerin sei nicht um künftig etwa erforderlich werdende weitere Kapitalzuführungen an die Arge zu vermindern. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 158 veröffentlicht.

Gegen das Urteil des FG haben sowohl das FA als auch die Klägerin Revision eingelegt.

Das FA ist der Auffassung, das FG habe unter Verletzung von § 95 des Bewertungsgesetzes (BewG) und der §§ 37 und 38 der Abgabenordnung (AO 1977) die Steuererstattungsansprüche nicht als Forderungen beim Betriebsvermögen berücksichtigt. Die fraglichen Steuererstattungsansprüche seien kraft Gesetzes mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums entstanden, sobald und soweit die gezahlten Steuern die materiell geschuldete Steuer überstiegen hätten.

Es beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hält die Revision des FA für unbegründet und beantragt, diese zurückzuweisen.

Die Klägerin vertritt mit ihrer Revision die Auffassung, das FG habe unter Verstoß gegen materielles Recht das Auslandsvermögen der Klägerin um 60 Mio. DM zu hoch berücksichtigt.

Sie beantragt daher, unter Aufhebung des FG-Urteils im klageabweisenden Teil den Einheitswert des Betriebsvermögens für Zwecke der Gewerbesteuer um (weitere) 60 Mio. DM herabzusetzen.

Für die Vermögensteuer beantragt sie eine Herabsetzung auf ... DM.

Das FA beantragt, die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des FA und der Klägerin sind unbegründet.

1. Revision des FA

Zutreffend hat das FG die angefochtenen Bescheide insoweit für rechtswidrig gehalten und entsprechend geändert, als diese auf einer Einbeziehung der Steuererstattungsansprüche (Körperschaftsteuer 1972, Gewerbesteuer 1972 und Umsatzsteuer 1975 bis 1978) in das Betriebsvermögen der Klägerin beruhen. Entgegen der Auffassung des FA waren diese Erstattungsansprüche zu diesem Zeitpunkt nicht als Aktivposten beim Betriebsvermögen der Klägerin zu berücksichtigen.

Nach § 95 Abs. 1 BewG gehören zum Betriebsvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb). Einen gewerblichen Betrieb bilden gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die inländischen Kapitalgesellschaften gehören. Erfaßt werden danach u. a. Kapitalforderungen und sonstige Ansprüche. Dazu gehören auch Steuererstattungsansprüche.

Forderungen sind nur anzusetzen, wenn sie zum maßgeblichen Stichtag bereits entstanden und noch nicht erfüllt sind. Die Forderung muß rechtlich nur entstanden, es muß auch ihre Realisierung möglich sein (vgl. z. B. Senatsurteil vom 5. März 1997 II R 92/94, BFH/NV 1997, 551). Eine rechtlich entstandene Forderung ist mithin nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auch tatsächlich und rechtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden kann. Zumindest letztere Voraussetzung ist bezüglich der in Frage stehenden Steuererstattungsansprüche im Streitfall zum maßgeblichen Stichtag nicht erfüllt.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 hat derjenige, der eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt hat, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Die Frage des Entstehens von Steuererstattungsansprüchen nach dieser Vorschrift ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach der materiellen Rechtsgrundtheorie entsteht der Erstattungsanspruch bereits dann, wenn etwas gezahlt wird, was nach dem materiellen Recht nicht geschuldet wird, unabhängig davon, ob der Anspruch aus dem Steuerverhältnis, dessen Umkehr der Erstattungsanspruch ist, festgesetzt ist oder nicht (vgl. z. B. Hein, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1990, 301; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 37 AO 1977 Rdnr. 14 ff.; BFH-Urteil vom 26. April 1994 VII R 109/93, BFH/NV 1994, 839, m. w. N.). Demgegenüber entsteht nach der formellen Rechtsgrundtheorie der Steuererstattungsanspruch erst dann, wenn und soweit dem materiellen Steuerrecht nicht entsprechende Festsetzung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben oder geändert worden ist (vgl. z. B. Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 37 AO 1977 Rdnr. 6; BFH-Urteil vom 28. November 1990 V R 117/86, BFHE 163, 112, BStBl II 1991, 281). Der Senat kann im Streitfall offenlassen, welcher der beiden Theorien zu folgen ist, da dadurch das Entscheidungsergebnis nicht beeinflußt wird.

Folgt man - wie das FG - der formellen Rechtsgrundtheorie, so sind im Streitfall die in Frage stehenden Steuererstattungsansprüche zum streitigen Stichtag noch nicht entstanden, da die Zahlungen von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer aufgrund von Steuerbescheiden erfolgten, die zum Stichtag noch Bestand hatten.

Aber auch, wenn man von der materiellen Rechtsgrundtheorie ausgeht, sind die Steuererstattungsansprüche im Streitfall am Stichtag noch nicht zu berücksichtigen. Zwar waren die Steuererstattungsansprüche ausgehend von der materiellen Rechtsgrundtheorie zum Stichtag bereits entstanden, ihrer Geltendmachung und Durchsetzbarkeit standen jedoch die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Steuerbescheide entgegen. Dies schließt den Ansatz der Erstattungsansprüche beim Betriebsvermögen und damit bei der Vermögensteuer zum Stichtag aus.

Nach Auffassung der materiellen Rechtsgrundtheorie ist der Steuererstattungsanspruch zwar bereits mit der Zahlung des nach materiellem Recht nicht geschuldeten Betrags entstanden, für die Durchsetzung (Verwirklichung) des materiell bereits entstandenen Erstattungsanspruchs bedarf es jedoch auch nach dieser Theorie der vorherigen Änderung einer bestehenden, dem materiellen Steuerrecht widersprechenden Steuerfestsetzung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 839, 840). Unabhängig von der Frage der Entstehung des Erstattungsanspruchs kommt eine Rückforderung materiell zuviel entrichteter Steuer nur dann in Betracht, wenn ein entgegenstehender Steuerbescheid aufgehoben oder geändert worden ist. Dies ergibt sich aus § 218 Abs. 1 AO 1977 (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, 525). Der Steueranspruch entsteht zwar nach § 38 AO 1977 mit der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, durch den Steuerbescheid wird jedoch erst die Grundlage für die Verwirklichung des Steueranspruchs geschaffen (§ 218 Abs. 1 AO 1977). Der - ggf. materiell unrichtige - Steuerbescheid beeinflußt zwar nicht die materielle Höhe des Steuererstattungsanspruchs, solange er jedoch besteht, legt er fest, ob und in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1968 IV R 278/66, BFHE 92, 153, BStBl II 1968, 496). Solange und soweit ein Steuererstattungsanspruch wegen entgegenstehender - wenn auch materiell unrichtiger - Steuerfestsetzungen nicht geltend gemacht werden kann, stellt er keine vermögenswerte Rechtsposition dar, die bei der Vermögensaufstellung nach § 95 BewG zu berücksichtigen ist. Ein vermögenswertes Wirtschaftsgut stellt der Steuererstattungsanspruch erst dann dar, wenn seiner Geltendmachung kein Steuerbescheid mehr entgegensteht. Auf die verfahrensmäßige Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Steuerpflichtigen auf Aufhebung bzw. Änderung der materiell unrichtigen, dem Erstattungsanspruch aber entgegenstehenden Steuerbescheide kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

2. Die Revision der Klägerin

Die Revision der Klägerin ist unbegründet, da das FG zutreffend die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide im übrigen bejaht hat.

Entgegen der Auffassung der Revision sind die angefochtenen Bescheide auch insoweit rechtmäßig, als sie darauf beruhen, daß das FA das auf die Arge entfallende Auslandsvermögen um 60 Mio. DM niedriger - und damit das Inlandsvermögen der Klägerin für Zwecke der Gewerbesteuer um diesen Betrag höher - angesetzt hat.

Erstreckt sich ein inländischer Gewerbebetrieb i. S. von § 19 Abs. 1 Nr. 2 BewG auch auf das Ausland, so sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zwei Einheitswerte festzustellen, einer, der die gesamte wirtschaftliche Einheit (Gesamtvermögen) umfaßt, sowie - in erster Linie für Zwecke der Gewerbesteuer - ein Einheitswert für den inländischen Teil des Gewerbebetriebs (vgl. §§ 19 Abs. 2, 114 BewG in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung). Mit dem angefochtenen Bescheid auf den 1. Januar 1984 über den Einheitswert des Betriebsvermögens vom 28. Oktober 1991 hat das FA dementsprechend zwei Einheitswerte festgestellt.

Zutreffend ist das FG dem FA folgend dabei davon ausgegangen, daß das auf die Arge entfallende Auslandsvermögen um 60 Mio. DM zu kürzen ist. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine Rückstellung für drohende Verluste. Zwar dürfen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft in der Bilanz grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, daß sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 26. August 1992 I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977). Ein Bilanzausweis ist jedoch geboten, wenn aus diesem Geschäft ein Verlust droht (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 65/91, BFHE 176, 359, BStBl II 1995, 312). Durch die Rückstellung dürfen jedoch nur objektiv zu erwartende ("drohende") Verluste antizipiert werden. Die bloße Möglichkeit, daß das eingeleitete Geschäft mit einem Verlust abgeschlossen wird, reicht hierfür nicht aus. Ein Verlust "droht", wenn konkrete Anzeichen dafür vorliegen, daß der Wert der eigenen Verpflichtungen aus dem Geschäft den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung übersteigt (vgl. zuletzt Beschluß des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, - zur Veröffentlichung bestimmt -; vgl. Der Betrieb - DB - 1997, 1897). Rückstellungen wegen drohender Verluste sind nicht nur im Ertragsteuerrecht, sondern grundsätzlich auch bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen. Dabei zwingt das strikte Stichtagsprinzip der Einheitsbewertung (§ 106 Abs. 1 BewG) auch hinsichtlich der Rückstellungen für drohende Verluste, daß auf die Verhältnisse am Stichtag abgestellt wird (Senatsurteil vom 8. März 1995 II R 10/92, BFHE 177, 132). Im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens dürfen daher nach dem Bewertungsstichtag eintretende, wenn auch bereits am Stichtag als wahrscheinlich voraussehbare Kostensteigerungen nicht berücksichtigt werden.

Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß zum Stichtag bewertungsrechtlich eine Rückstellung für drohende Verluste der Klägerin in Höhe von 60 Mio. DM geboten war. Ausgehend von den bezeichneten Grundsätzen ist diese übereinstimmende Auffassung der Beteiligten revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Diese Rückstellung ist zutreffend - wovon die Beteiligten nunmehr ebenfalls im Grundsatz übereinstimmend ausgehen - dem Auslandsvermögen der Klägerin zuzurechnen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist die dadurch eingetretene Verringerung des Auslandsvermögens der Klägerin nicht durch Bildung eines entsprechenden Aktivpostens beim Auslandsvermögen und eines Passivpostens beim Inlandsvermögen zu kompensieren. Rein tatsächlich hat die Klägerin zum streitigen Stichtag kein zusätzliches Kapital zum Ausgleich der Arge zugeführt.

Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt kann auch kein Anspruch der Arge gegenüber der Klägerin auf Zurverfügungstellung von zusätzlichem Eigenkapital entstanden sein. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn - wie die Revision nunmehr vorträgt - die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet waren, zur Erreichung des Gesellschaftszwecks im Verhältnis ihrer Beteiligung Beiträge und Leistungen ordnungsgemäß und zeitgerecht zu erbringen. Funktion der Rückstellung für drohende Verluste ist es, die als Verlust ermittelten Beträge mit Hilfe der Rückstellung von der Gewinnverteilung auszunehmen und für einen späteren Bedarf bereitzuhalten (vgl. Großer Senat des BFH im Beschluß in DB 1997, 1897). Weder aus der Berechtigung der Rückstellung für drohende Verluste als solcher noch nach dem sonstigen, vom FG festgestellten Sachverhalt bestand zum streitigen Stichtag eine Situation, die eine Verpflichtung der Gesellschafter zur sofortigen Zurverfügungstellung von Eigenkapital in der streitigen Höhe begründet hätte. Eine derartige Verpflichtung konnte vielmehr allenfalls dann entstehen, wenn die mit der Rückstellung antizipierten Verluste tatsächlich eintreten.

Auch eine Anwendung de sog. direkten Methode, die von der Rechtsprechung zur rechtlichen unselbständigen inländischen Niederlassung ausländischer Unternehmen anerkannt wurde (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 1994 II R 95/89, BFH/NV 1994, 690; vom 29. Juli 1992 II R 39/89, BFHE 168, 431, BStBl II 1993, 63; vom 25. Juni 1986 II R 213/83, BFHE 147, 264, BStBl II 1986, 785), und des sog. "dealing at arm's length-Prinzips" würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit diese Grundsätze auf Beteiligungen inländischer Unternehmen an im Ausland tätigen Arbeitsgemeinschaften anwendbar sind. Diese Grundsätze besagen, daß der Betriebsstätte im Inland sämtliche Wirtschaftsgüter dienen, die ein selbständiges Unternehmen am gleichen Ort und unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen zur Erzielung eines gleichen oder ähnlichen Erfolgs benötigt hätte (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 690, sowie in BFHE 168, 431, BStBl II 1993, 63). Übertragen auf die hier zu beurteilende Sachverhaltskonstellation bedeutet dies, daß allein die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste bzw. der die Bildung der Rückstellung rechtfertigende Sachverhalt noch nicht die (gleichsam automatische) Annahme rechtfertigt, daß ein selbständiges Unternehmen in dieser Situation sofort zum Ausgleich für die Rückstellung die Zuführung entsprechenden neuen Eigenkapitals benötigen würde. Durch die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste werden - im Interesse des Gläubigerrechtsschutzes und der Kapitalerhaltung -, wie bereits ausgeführt, erst in Zukunft eintretende Verluste antizipiert. Damit wird nicht notwendigerweise ein akuter Eigenkapitalbedarf indiziert. Der vom FG festgestellte und der von der Revision vorgetragene Sachverhalt führen zu keinem anderen Ergebnis. Die (durch die Rückstellungen antizipierten) erst nach dem Stichtag eingetretenen Liquiditätsengpässe der Arge haben die Gesellschafter der Arge erst bei ihrem Eintritt dazu gezwungen, dieser das zur Überwindung notwendige Kapital zuzuführen und dabei jeweils zu entscheiden, ob dies in Form von Fremd- oder Eigenkapital erfolgen sollte. Am Stichtag war jedenfalls kein automatischer Ausgleichsposten zu bilden.