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  BFH-Urteil vom 13.3.1998 (VI R 27/97) BStBl. 1998 II S. 443

AfaA eines durch Unfall beschädigten Pkw sind nur im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts abziehbar (Anschluß an die Rechtsprechung im Urteil des BFH vom 1. Dezember 1992 IX R 189/85, BFHE 170, 111, BStBl II 1994, 11).

EStG § 7 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1997, 462)

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erlitt im August 1992 auf der Fahrt von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung mit dem Pkw einen Unfall durch Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Der Pkw war auf den Namen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zugelassen. Diese klagte den Schaden an dem auf sie zugelassenen Fahrzeug bei der gegnerischen Unfallversicherung ein. Das zuständige Landgericht wies die Klage mit Urteil vom Oktober 1993 ab.

Die Kläger machten den Unfallschaden als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit des Streitjahres 1993 geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte den Unfallschaden mit der Begründung nicht als Werbungskosten an, daß Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur im Jahr der Verausgabung abgezogen werden könnten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es entschied, daß abweichend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Urteil vom 22. November 1968 VI R 182/67 (BFHE 94, 325, BStBl II 1969, 160) Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG eines durch Unfall beschädigten Pkw nur im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts vorgenommen werden könnten. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 462 veröffentlicht.

Die Kläger rügen mit ihrer Revision eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 94, 325, BStBl II 1969, 160.

Sie beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und Aufwendungen von 23.000 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist unbegründet. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß AfaA eines durch Unfall erkennbar beschädigten Pkw unabhängig von evtl. Ersatzansprüchen gegen eine Versicherung im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts vorzunehmen sind und mithin der Kläger wegen des Unfalls im Jahre 1992 keine Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG) des Jahres 1993 abziehen kann. Es ist danach im Streitfall nicht mehr entscheidungserheblich, ob ein Werbungskostenabzug auch unter dem Gesichtspunkt des Drittaufwands zu versagen wäre.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG sind AfaA zulässig. Sie sind nach der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH in den Urteilen vom 1. Dezember 1992 IX R 189/85 (BFHE 170, 111, BStBl II 1994, 11) und IX R 333/87 (BFHE 170, 113, BStBl II 1994, 12) grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der gesetzliche Tatbestand von § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG infolge einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung erfüllt ist, spätestens aber in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige die außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung entdeckt hat. Der IX. Senat hat ausgeführt, daß es kein Wahlrecht gebe, mit der Geltendmachung der AfaA zu warten, bis feststehe, ob und in welcher Höhe der Schaden ersetzt werde. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG biete für ein solches Wahlrecht keine Grundlage; der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Schaden und einem Ersatzanspruch gegen einen Versicherer reiche hierfür nicht aus. Soweit in Abschn. 35 Abs. 8 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 1990 für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein Wahlrecht vorgesehen sei, beruhe dies auf Billigkeitserwägungen, die der Senat im Streitfall bei der Überprüfung der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigen könne.

Der erkennende Senat hält ebenso wie die Vorinstanz die Rechtsausführungen des IX. Senats für überzeugend und schließt sich ihnen an. An der davon abweichenden Rechtsprechung in dem Urteil in BFHE 94, 325, BStBl II 1969, 160, wonach dann, wenn vernünftige Gründe für die Annahme gegeben sind, daß dem Arbeitnehmer der Schaden voll ersetzt wird, die Absetzung für das Jahr vorgenommen werden kann, in dem sich herausstellt, daß der Arbeitnehmer den Schaden doch selbst tragen muß, wird nicht mehr festgehalten.

Danach hat das FG im Streitfall zu Recht entschieden, daß der Kläger die AfaA jedenfalls nicht im Streitjahr 1993 geltend machen kann. Denn der Unfall hat sich im Vorjahr ereignet und der Schaden war offenkundig.