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  BFH-Beschluß vom 27.1.1999 (II B 7/98) BStBl. 1999 II S. 206

Die Frage, ob bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von öffentlichen Verkehrsunternehmen auch im Hauptfeststellungszeitraum 1993 eine Betriebslast abgezogen werden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da nach dem klaren Wortlaut der §§ 95 und 109 BewG i. d. F. des StÄndG 1992 der Abzug einer bei der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung nicht berücksichtigungsfähigen Betriebslast ausscheidet.

BewG i.d.F. des StÄndG 1992 § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 535)

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Verkehrsunternehmen. Im Jahre 1992 entfielen 74,6 v. H. des Umsatzes auf den öffentlichen (Personen-)Verkehr, der Rest auf andere Tätigkeiten. In der Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1993 setzte die Klägerin eine "Betriebslast" von 845.890 DM an, die sie nach Maßgabe der von der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main herausgegebenen Richtlinien für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von öffentlichen Verkehrsunternehmen im Hauptfeststellungszeitraum 1989 (BewRBV-ÖVU 1989) vom 30. April 1992 S 3224 A - 21 - St III 30 ermittelt hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) lehnte unter Hinweis auf den Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 14. Februar 1995 S 3283/5 (Betriebs-Berater 1995, 557) den Abzug der geltend gemachten Betriebslast ab und setzte den Einheitswert des Betriebsvermögens dementsprechend fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) begründete seine in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 535 veröffentlichte Entscheidung im wesentlichen damit, daß nach § 95 Abs. 1 und § 109 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 1992 - BewG n. F. - der Ansatz einer in der Steuerbilanz nicht angesetzten Verbindlichkeit oder Rückstellung in der Vermögensaufstellung ab 1. Januar 1993 ausgeschlossen sei; die Klägerin habe in ihrer Bilanz weder eine Verbindlichkeit noch eine Rückstellung für eine Betriebslast oder eine ähnliche Position angesetzt, so daß ein Ansatz bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ausscheide.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Nach Auffassung der Klägerin bedarf die Frage der höchstrichterlichen Klärung, ob § 109 BewG n. F. lückenhaft und die Lücke durch Rechtsfortbildung dergestalt zu schließen sei, daß weiterhin bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs wegen der bestehenden Gewinnbeschränkungen eine Betriebslast als Verbindlichkeit abzuziehen sei.

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsunternehmen (öffentliche Verkehrsunternehmen) auch im Hauptfeststellungszeitraum 1993 eine Betriebslast abgezogen werden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da sich diese Frage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten läßt und daher keiner Klärung bedarf (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496, m. w. N.). Denn nach dem klaren Wortlaut der §§ 95 und 109 BewG n. F. scheidet der Abzug einer bei der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung nicht berücksichtigungsfähigen Betriebslast aus.

Das Betriebsvermögen umfaßt gemäß § 95 Abs. 1 BewG n. F. "alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören; § 92 Abs. 5 und § 99 bleiben unberührt". Diese Fassung des Gesetzes ist gemäß § 124 BewG n. F. erstmals zum 1. Januar 1993 anzuwenden. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, daß sich der Umfang des Betriebsvermögens für Zwecke der Einheitsbewertung ab 1. Januar 1993 weitgehend danach richtet, was ertragsteuerrechtlich dem Betriebsvermögen zugerechnet wird. Danach gehören zum Betriebsvermögen grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen Abzüge, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt oder zuläßt (vgl. auch Abschn. 27 Abs. 1 der Vermögensteuer-Richtlinien 1993). Der hierin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung schließt es aus, bei einem öffentlichen Verkehrsunternehmen eine Betriebslast als Verbindlichkeit anzusetzen, die mit der auf der Betriebs- und Beförderungspflicht sowie dem Tarifzwang beruhenden unzureichenden Rentabilität begründet wird. Denn insoweit entfällt ertragsteuerrechtlich der Ansatz eines entsprechenden Passivpostens; auch die Klägerin hat einen derartigen Passivposten in ihrer Bilanz nicht angesetzt.

Soweit im Hauptfeststellungszeitraum 1989 gemäß Tz. 1.3 BewRBV-ÖVU 1989 bei den öffentlichen Verkehrsunternehmen durch den Ansatz eines als Betriebslast bezeichneten allgemeinen Korrekturpostens die Teilwerte der dem Verkehrsbetrieb dienenden beweglichen Wirtschaftsgüter wegen nachhaltiger mangelnder Rentabilität gemindert werden sollen, steht einer weiteren Anwendung dieser Regelung § 109 Abs. 1 BewG n. F. zwingend entgegen. Nach dieser Vorschrift sind ab 1. Januar 1993 die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter bei Steuerpflichtigen, die - wie die Klägerin - "ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln" vorbehaltlich der in § 109 Abs. 3 und 4 BewG n. F. genannten (hier nicht einschlägigen) Ausnahmen "mit den Steuerbilanzwerten" anzusetzen. Die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 109 Abs. 1 BewG n. F. bestehende Bindung an den allein maßgebenden Wertansatz mit den Steuerbilanzwerten macht eine eigenständige Wertermittlung für Zwecke der Vermögensaufstellung entbehrlich (vgl. BTDrucks 12/1108, S. 72) und schließt eine Korrektur der Teilwerte der beweglichen Wirtschaftsgüter für Zwecke der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens aus.