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  BFH-Urteil vom 21.5.1999 (VII R 34/98) BStBl. 1999 II S. 573

1. Die Regelungen des StBerG über den Gegenstand der Steuerberaterprüfung genügen in ihrer Gesamtheit dem Gesetzesvorbehalt. Eine weitergehende gegenständliche Begrenzung der Prüfungsthemen und Bestimmungen über die erwartete Intensität ihrer Durchdringung seitens des Prüflings sind verfassungsrechtlich nicht geboten, ebensowenig gesetzliche Regelungen über den Schwierigkeitsgrad der Prüfung. Dieser ergibt sich aus deren Aufgabe (§ 37a Abs. 1 StBerG).

2. Das Urteil der Prüfer bzw. der Prüfungsbehörde über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben und über die Benotung der Leistung des einzelnen Prüflings ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

3. Es ist ein ungeschriebener Grundsatz des Prüfungsrechts, daß Prüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, daß der Prüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Besteht die Prüfungsaufgabe darin, einen Lebenssachverhalt rechtlich zu würdigen, so muß der Sachverhalt klare Angaben zu allen Tatsachen enthalten, die für die rechtliche Würdigung aus der Sicht der ernstlich in Betracht zu ziehenden Rechtsvorschriften erheblich sind. Nicht jedes diesbezügliche Defizit der Aufgabenstellung hat jedoch ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Prüfung zur Folge, solange die Aufgabe nicht "unlösbar" ist.

4. Eine von der Prüfungsbehörde erstellte "Musterlösung" und die in ihr für die einzelnen Lösungsschritte vorgeschlagenen "Punkte" sind keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben, die deren höchstpersönlichen Bewertungsspielraum einschränkten.

5. Eine hohe Mißerfolgsquote in einem Prüfungstermin gestattet keinen brauchbaren Rückschluß darauf, daß die Prüfungsanforderungen überspannt waren. Sie gibt allenfalls dazu Anlaß, im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung nach konkreten Anhaltspunkten für überhöhte Anforderungen zu forschen.

6. Alleiniger Bewertungsmaßstab in der Steuerberaterprüfung ist das fachliche Urteil des Prüfers über die Anforderungen des Berufes des Steuerberaters. "Durchschnittliche Anforderungen" i. S. des § 15 Abs. 1 DVStB sind nicht die von dem Durchschnitt der Prüfer gestellten Anforderungen, sondern Anforderungen, die nach dem Urteil des einzelnen Prüfers an einen durchschnittlich qualifizierten angehenden Steuerberater gestellt werden können.

StBerG §§ 35 Abs. 1, 37a Abs. 1 und 3; DVStB § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 352)

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat aufgrund der schlechten Bewertung seiner schriftlichen Leistungen die Steuerberaterprüfung 1995 nicht bestanden. Seine wegen Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 352 teilweise veröffentlichte Urteil abgewiesen.

Nach Ansicht des FG genügen die in §§ 37a ff. des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und in der auf § 158 StBerG beruhenden Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) getroffenen Regelungen dem rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt.

Die - dort nicht festgelegte, aber auch nicht regelungsbedürftige - äußerste Grenze für den Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsklausur stelle dar, daß sie dem Bewerber Gelegenheit geben müsse, "ein Minimum von Kenntnissen für die ordnungsgemäße Berufsausübung" darzulegen. Diese Grenze sei im Streitfall nicht überschritten.

Die Buchführungs-/Bilanzklausur sei schwer, aber nicht unlösbar gewesen. Bei komplexen Prüfungsaufgaben wie in dieser Klausur blieben häufiger (Sachverhalts-)Fragen offen, fehlten Angaben im Sachverhalt, seien sie unvollständig oder ergäben sich gewisse (Formulierungs-)Unklarheiten, die der Prüfling durch Wahrscheinlichkeitserwägungen und notfalls auch durch Unterstellungen ergänzen und entscheiden müsse. Die Qualifikation des Prüflings erweise sich in diesen Fällen u. a. daran, wie er damit umgehe. Der Kläger habe jedoch die - den Kern der Klausur nicht tangierenden - Sachverhaltslücken nicht erkannt und nicht problematisiert. Im übrigen habe die Klausur abgesehen von Unklarheiten in Randbereichen vielfältige Ansatzpunkte geboten, ausreichende Fachkenntnisse aufzuzeigen.

Soweit sich der Kläger bei der Buchführungs-/Bilanzklausur und bei der Verfahrensklausur auf die Musterlösung berufe, rüge er im Kern die Bewertung seiner Leistungen, die einer inhaltlichen Kontrolle nur im Rahmen des - vom Kläger abgelehnten - Überdenkens durch die Prüfer, im übrigen jedoch nur einer eingeschränkten rechtlichen Überprüfung durch das Gericht zugänglich seien. Allgemeine Bewertungsmaßstäbe seien indes nicht verletzt, sachfremde Erwägungen nicht angestellt worden. Wissenschaftlich-fachliche Einwendungen, die seine Klausuren betreffen, habe der Kläger nicht vorgebracht. Ein vom Gericht zu korrigierender Bewertungsfehler könne nicht dadurch nachgewiesen werden, daß Teile der Musterlösung bei "akribisch minutiöser Auslegung in (irgendeiner Form an irgendeiner Stelle) der Klausurlösung anklingen". Auch wenn die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, daß das Punkteschema nur eine unverbindliche Hilfe für die Prüfer bei der gleichmäßigen Beurteilung von Prüfungsarbeiten darstelle, "in Randbereichen zu überdenken" sein möge, sei es allenfalls in Ausnahmefällen möglich, bei dem in der Steuerberaterprüfung praktizierten Bewertungssystem einen "quasi mathematisch-rechnerischen Anspruch" eines Prüflings auf zusätzliche Gutpunkte herzuleiten. Denn es komme auch auf Genauigkeit, Vollständigkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen des Prüflings sowie Art und Umfang der von ihm gegebenen Begründungen und deren Stimmigkeit/Schlüssigkeit an. Die insoweit erfolgte Beurteilung der Prüfer könne nicht dadurch ersetzt werden, daß das Gericht einen Abgleich von Klausur und Musterlösung durchführe. Nur die Bewertung der Prüfer unterliege der gerichtlichen Kontrolle. Ein Bewertungsrechtsfehler, etwa eine klar und deutlich faßbare, hinreichend gewichtige Abweichung zwischen Musterlösung/Punktewertung und Klausur des Klägers, welche die Annahme eines solchen Fehlers möglicherweise indizieren könnte, sei nicht festzustellen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Klägers, die im wesentlichen folgendermaßen begründet wird:

Es fehle an einer ausreichenden, dem Wesentlichkeitsvorbehalt genügenden gesetzlichen Grundlage für die Durchführung der Steuerberaterprüfung. Insbesondere fehle es an einer Regelung, welchen Schwierigkeitsgrad die Prüfungsklausuren und die mündliche Prüfung haben dürften und was Prüfungsgegenstand sein dürfe. So sei z. B. nicht geregelt, ob Prüfungsgegenstand einer Verfahrensrechtsklausur auch Grundkenntnisse oder sogar vertiefte Kenntnisse des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -, der Zivilprozeßordnung (ZPO) und der "Verwaltungsvollstreckungsordnung" sein dürften.

Die Durchführung der Steuerberaterprüfung 1995 habe den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht entsprochen. Denn die Buchführungs-/Bilanzklausur habe so viele Fehler, Ungereimtheiten und Fallstricke enthalten, daß sie in der vorgegebenen Zeit nicht lösbar gewesen sei. Das FG selbst habe sie als schwer bezeichnet und dem Kläger Recht gegeben, daß im Rahmen der Aufgabenstellung sehr komprimierte Sachverhalte vorgelegen hätten, einige Sachverhaltsfragen offengeblieben seien, Angaben im Sachverhalt gefehlt hätten oder unvollständig gewesen seien und sich daraus gewisse Formulierungsunklarheiten ergeben hätten. Entgegen der Auffassung des FG sei von einem Prüfungskandidaten nicht zu verlangen, daß er den Sachverhalt ggf. ergänze.

Ferner rügt der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bewertungsfehler. Da Bewertungsvorgaben im Rahmen einer Musterlösung vorgelegen hätten, seien diese von den Prüfern aus Gleichheitsgrundsätzen exakt umzusetzen gewesen. Zwar dürfe der Prüfer Qualitätsunterschiede in der Begründung oder in der Darstellung benoten; wenn er jedoch für Lösungen, obwohl sie den Musterlösungen teilweise entsprechen, keine Punkte vergebe, so müsse er dies zumindest begründen. Anderenfalls sei davon auszugehen, daß er den Vortrag des Prüflings nicht verstanden oder nicht ausreichend gewürdigt habe (Hinweis auf das Urteil des FG Hamburg vom 22. August 1997 V 22/96, EFG 1998, 245). Denn die Lösungshinweise seien für die Prüfer tatsächlich verbindlich, wenngleich dies rechtlich so nicht zutreffend sei. Im übrigen sei die Steuerberaterprüfung 1995 "besonders schwer" gewesen. Die vom FG Hamburg festgestellte Mißerfolgsquote von 46,30 % bestätige die Ansicht des Klägers, daß eine Grenze für den Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsklausur eingeführt werden müsse.

Der Kläger beantragt, den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzministerium - FinMin -) unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar 1996 zu verpflichten, den Kläger zur mündlichen Prüfung zuzulassen, hilfsweise, das FinMin unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, den Kläger erneut eine Aufsichtsarbeit aus den Gebieten Buchführung/Bilanzwesen sowie Verfahrensrecht/andere Steuerrechtsgebiete anfertigen zu lassen, hilfsweise unter Aufhebung dieses Bescheides das FinMin zu verpflichten, den Kläger zur Steuerberaterprüfung wieder zuzulassen.

Das FinMin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sein Urteil entspricht dem Bundesrecht.

1. Nach den einschlägigen Regelungen des StBerG ist die Aufnahme des Berufes eines Steuerberaters u. a. davon abhängig, daß der Steuerberater eine Prüfung bestanden hat (sofern er nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Prüfung nach § 38 StBerG erfüllt). Mit dieser in § 35 Abs. 1 StBerG getroffenen Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in das durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Recht der freien Berufsausübung regelnd eingegriffen, indem er für den Zugang zum Beruf des Steuerberaters eine (subjektive) Zugangsvoraussetzung aufgestellt hat. Regelungen dieser Art unterliegen nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des GG einem Gesetzesvorbehalt, der den Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen wie dem Bereich der Grundrechtsausübung, insbesondere bei der Errichtung solcher Schranken für die Zulassung zu einem Beruf, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 20. Oktober 1981 1 BvR 640/80, BVerfGE 58, 257, und vom 21. Juni 1989 1 BvR 32/87, BVerfGE 80, 257; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 18. Mai 1982 7 C 24.81, BVerwGE 65, 323).

Diesen Anforderungen des GG trägt zunächst Rechnung, daß die eben erwähnte, grundlegende Entscheidung, den Zugang zum Beruf des Steuerberaters vom Bestehen einer Prüfung abhängig zu machen, vom Gesetzgeber selbst in § 35 Abs. 1 StBerG getroffen worden ist. Ob das allein den verfassungsrechtlichen Anforderungen - unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs des § 35 Abs. 1 StBerG mit den in §§ 1 und 2 StBerG getroffenen Bestimmungen über die Tätigkeitsfelder des Steuerberaters, woraus sich wesentliche Vorgaben auch für den Inhalt der Steuerberaterprüfung und die Aufgabe des Prüfungsverfahrens ergeben - genügen würde (vgl. Urteil des BVerwG in BVerwGE 65, 323), bedarf keiner Erörterung. Denn der Gesetzgeber des StBerG hat es nicht bei der Grundentscheidung des § 35 Abs. 1 StBerG bewenden lassen, sondern mit dem durch das 5. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BGBl I 1990, 2756) eingefügten § 37a seine Vorstellungen über Aufgabe und Inhalt der Steuerberaterprüfung verdeutlicht und konkretisiert. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat der Prüfling in der Prüfung darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben, also die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die für eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen auf den in § 1 StBerG genannten Gebieten erforderlich sind; diese allgemeine Vorgabe für Gegenstand und Zweck der Prüfung weiter konkretisierend sind in Abs. 3 des § 37a StBerG die Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung im einzelnen benannt, wobei zwischen Prüfungsgebieten, die der Prüfling umfassend beherrschen muß, und solchen, mit deren Grundzügen er vertraut sein soll, differenziert wird.

Mit der Gesamtheit dieser Regelungen genügt das StBerG dem Gesetzesvorbehalt. Weitergehende Bestimmungen über den Prüfungsstoff, insbesondere über eine weitergehende gegenständliche Begrenzung der Prüfungsthemen und die erwartete Intensität ihrer Durchdringung seitens des Prüflings, mußte der Gesetzgeber nicht erlassen. Es verspräche auch kaum einen normativen Gewinn, wenn der Gesetzgeber über die Bezeichnung der Prüfungsgebiete mittels acht - zum Teil ihrerseits sachlich untergliederten - Nummern in § 37a Abs. 3 StBerG und die Abstufung zwischen den Gebieten, die umfassend, und solchen, die nur in "Grundzügen" zu prüfen sind, hinausgehend weitere Abstufungen vorgesehen hätte, nach Maßgabe derer von dem Prüfling die Beherrschung einzelner Gebiete verlangt werden darf, oder wenn er die Prüfungsgebiete (noch) detaillierter beschrieben und eingegrenzt hätte. Zudem ergeben sich aus der Sicht der in § 37a Abs. 1 StBerG hervorgehobenen Anforderungen der Berufsausübung als Maßstab für die Ausgestaltung der Prüfung weitere Differenzierungen von selbst, so z. B., daß detailliertere Kenntnisse über Kerngebiete des steuerlichen Verfahrensrechts wie etwa die Änderung von Steuerbescheiden nach §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO 1977), nicht aber z. B. über in der steuerlichen Beratungspraxis seltene Verbrauchsteuern (§ 37a Abs. 3 Nr. 4 StBerG) oder über bestimmte, für die Ausübung des Berufes eines Steuerberaters im allgemeinen wenig bedeutsame Fragen der Volkswirtschaftslehre (§ 37a Abs. 3 Nr. 7 StBerG) verlangt werden dürfen. Ferner begreift sich nach dem systematischen Zusammenhang der erwähnten Regelungen des StBerG, daß auch auf den Gebieten, deren Kenntnis nicht nur in Grundzügen verlangt wird, kein umfassendes, enzyklopädisches Wissen vorausgesetzt wird, sondern lediglich ein Grundwissen, wie es zur ordnungsgemäßen Berufsausübung bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erforderlich, wie es aber auch ausreichend ist, wenn es sich mit der - soweit möglich, ebenfalls in der Steuerberaterprüfung zu ermittelnden - Fähigkeit des Betreffenden verbindet, sich für die konkrete Fallbearbeitung erforderliches Detailwissen anhand des Gesetzestextes sowie ggf. anhand des Schrifttums und einschlägiger Rechtsprechung zu erschließen.

Solchen aus dem Zweck der Prüfung ohne weiteres folgenden Begrenzungen des Prüfungsstoffes und der Intensität seiner dem Prüfling abzuverlangenden Durchdringung in der einzelnen Prüfung und bei der Vorbereitung der Prüfungsaufgaben in einer § 37a Abs. 1 StBerG angemessenen Weise Rechnung zu tragen, mußte und durfte der Gesetzgeber der Prüfungsbehörde und den Prüfungsausschüssen überlassen, deren Bildung er in § 37a Abs. 2 Satz 2 StBerG vorgeschrieben hat und die eine zusätzliche Gewähr dafür bieten, daß bei der Durchführung der Prüfung unterschiedliche Auffassungen über die stofflichen Anforderungen des Berufes, einander ausgleichend, zur Geltung kommen. Eine genauere oder gar erschöpfende Festlegung des Prüfungsstoffes im Gesetz vorzunehmen, war jedenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. Urteile des BVerwG in BVerwGE 65, 323, 326, und vom 7. Oktober 1983 7 C 54.82, BVerwGE 68, 69; Beschlüsse des BVerwG vom 17. September 1987 7 B 160.87, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 244; Beschluß vom 23. Mai 1985 7 B 113.85, Buchholz, a. a. O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 211, sowie Beschluß vom 8. Mai 1989 7 B 58.89, Buchholz, a. a. O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 262).

Die Revision vermißt ebenfalls zu Unrecht nähere gesetzliche Regelungen über den "Schwierigkeitsgrad, den Prüfungsklausuren haben dürfen". Wie bereits ausgeführt, dient die Steuerberaterprüfung - was das Gesetz ausdrücklich ausspricht - dazu, festzustellen, ob der Prüfling die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die notwendig sind, um geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, also den Beruf des Steuerberaters ausüben zu können. Daraus folgt, ohne daß dies gesetzlicher Erläuterung oder Hervorhebung bedurft hätte, daß Maßstab für den zulässigen Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsaufgabe ist, ob unter Berücksichtigung der vorgegebenen (Prüfungs-)Zeit und bei Verwendung der dem Prüfling zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel von einem Steuerberater normalerweise erwartet werden könnte, daß er die Aufgabe in einer Weise lösen würde, die den Interessen seines Auftraggebers an der Wahrung seiner steuerlichen Belange ausreichend Rechnung tragen würde. Was dies im konkreten Einzelfall bedeutet, welche steuerrechtlichen Implikationen und ggf. Probleme einer Aufgabenstellung zu erkennen von einem Steuerberater z. B. in der vorgegebenen (Prüfungs-)Zeit erwartet werden müßte, damit er den an ihn gerichteten Erwartungen entspricht, entzieht sich ebenso einer abstrakten Festlegung wie die Voraussetzungen, unter denen gewisse Fehler oder Unzulänglichkeiten der Aufgabenbearbeitung, die einem berufstätigen Steuerberater nicht nachgesehen werden könnten, bei der Bewertung der Leistung eines Prüflings wegen seiner unbeschadet des § 36 StBerG in der Regel noch geringen Berufserfahrung hingenommen werden können.

Darüber Regelungen zu treffen, kann vom Gesetzgeber nicht erwartet werden. Dieser durfte und mußte vielmehr die in diesem Zusammenhang erforderlichen Wertungen und Beurteilungen den (fachlich dafür qualifizierten und prüfungserfahrenen) Prüfungsbehörden bzw. Prüfern und Prüfungskommissionen überlassen.

2. Das FG hat im Streitfall angenommen, daß die dem Kläger gestellten Prüfungsaufgaben, insbesondere auch in der Bilanz-/Buchführungsklausur, gemessen an den eben entwickelten zulässigen Anforderungen, von denen das FG sinngemäß ausgegangen ist, nicht "zu schwer" waren. Seine diesbezügliche Würdigung liegt im wesentlichen auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen, für das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellung des Sachverhalts. Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen die vorgenannten Rechtssätze sowie die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze, lassen die Ausführungen des FG in diesem Zusammenhang nicht erkennen (vgl. zum Kontrollmaßstab den Beschluß des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).

Zutreffend ist das FG sinngemäß davon ausgegangen, daß das Urteil der Prüfer bzw. der Prüfungsbehörde über den zulässigen Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben zwar, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, das Gericht jedoch nicht sein eigenes Urteil über den angemessenen Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsaufgabe an die Stelle des (vertretbaren) Fachurteils der Prüfungsbehörde setzen darf (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; vom 30. Januar 1979 VII R 13/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417; Beschluß des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98). Die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung verbieten es nicht, das auf Einschätzungen und Erfahrungen, die die Prüfer im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und fallbezogen anwenden müssen, beruhende Urteil der Prüfer insbesondere über die Schwierigkeit der Prüfungsaufgabe und über die Benotung der Leistung des einzelnen Prüflings bei der gerichtlichen Kontrolle einer Prüfungsentscheidung hinzunehmen und den Prüfungsbehörden insoweit eine "Letztentscheidungskompetenz" zuzubilligen (vgl. BVerfG-Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34), sofern das Urteil der Prüfungsbehörde bzw. der Prüfer vertretbar erscheint und sich sachfremde Einflüsse auf die Aufgabenstellung - etwa in Gestalt des Bestrebens, zum Schutz vor unliebsamer Konkurrenz möglichst viele Kandidaten scheitern zu lassen - nicht feststellen lassen. In dieser Hinsicht hat weder der Kläger Substantiiertes geltend gemacht noch hat das FG dazu etwas festgestellt.

3. Hingegen hat das FG allerdings bemängelt, der Prüfungssachverhalt sei bei der Bilanz-/Buchführungsklausur "unvollständig" und weise "gewisse (Formulierungs-)Unklarheiten" auf. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich jedoch aus diesen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen, daß das FG Tatsachen festgestellt hätte, die Anlaß geben, die Durchführung der Steuerberaterprüfung in dem betreffenden Prüfungsabschnitt rechtlich zu beanstanden.

Freilich ist es ein (ungeschriebener Rechts-)Grundsatz des Prüfungsrechts, daß Prüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, daß der Prüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 205). Besteht die Prüfungsaufgabe darin, einen Lebenssachverhalt - ggf. unter einem bestimmten Blickwinkel - rechtlich zu würdigen, so muß der Sachverhalt klare Angaben zu allen Tatsachen enthalten, die für die dem Prüfling abverlangte rechtliche Würdigung aus der Sicht der ernstlich in Betracht zu ziehenden Rechtsvorschriften erheblich sind. Freilich verbietet dies nicht, dem Prüfling zuzumuten, die Darstellung des ihm unterbreiteten Lebenssachverhaltes unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung auszulegen, wo sie ihm nicht völlig klar und eindeutig erscheint, und naheliegende, jedoch nicht ausdrücklich erwähnte Details zu ergänzen. Denn insbesondere bei einer knappen Sachverhaltsschilderung, die wegen der begrenzten Prüfungszeit in der Regel erforderlich ist oder zumindest im Interesse vor allem der Prüflinge liegt, ist nicht immer völlige Unzweideutigkeit erreichbar. Darüber hinaus kann bisweilen ein von der Prüfungsbehörde nicht vorausgesehener rechtlicher Ansatz, ein zusätzlicher Rechtsgedanke und überhaupt die Bildung - möglicherweise vertretbarer oder sogar richtiger, von der Prüfungsbehörde jedoch nicht in Rechnung gestellter - rechtlicher Obersätze durch den Bearbeiter die von der Prüfungsbehörde gegebene Sachverhaltsschilderung als lückenhaft und zusätzliche Sachverhaltsangaben als nötig erscheinen lassen. Wenn auch die Prüfungsbehörde sich bei der Aufgabenstellung Gedanken darüber machen muß, welche Tatsachen - auch bei einem unter Umständen von dem ihren abweichenden (vertretbaren) Rechtsstandpunkt des Prüflings - für die Fallösung Bedeutung erlangen könnten und deshalb in der Aufgabenstellung zu berücksichtigen sind, hat nicht jedes diesbezügliche Defizit der Aufgabenstellung ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der betreffenden Prüfung zur Folge, solange dadurch nicht die Aufgabe "unlösbar" wird.

Dem Zusammenhang der Ausführungen des FG ist zu entnehmen, daß die Buchführungs-/Bilanzklausur nur solche "Unklarheiten" aufwies, wie sie bei komplexen Prüfungsaufgaben unvermeidlich sind und welche ferner das, was das FG als den "Kern der Klausur" bezeichnet hat, nicht berührten. Solche weitgehend nicht zu verhindernden Deutungsspielräume, welche eine Prüfungsaufgabe läßt, verstoßen jedenfalls solange nicht gegen das eingangs genannte Gebot der Klarheit der Aufgabenstellung und führen nicht zu einem Verfahrensfehler, auf dem das Prüfungsergebnis beruhen kann, wenn sie den Prüfling nur über Sachverhaltsdetails im unklaren lassen, die den rechtlich gebotenen Prüfungsgang nicht wesentlich berühren können. Hiervon ist nach den Feststellungen des FG bei der im Streitfall gestellten Bilanz-/Buchführungsklausur auszugehen.

4. Auch die Ausführungen des FG zu den vom Kläger gerügten Fehlern der Verfahrensrechtsklausur sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Prüfungsaufgabe liegt auch dann noch im Rahmen der in § 37a Abs. 3 StBerG aufgeführten Prüfungsgebiete, wenn bei der rechtlichen Lösung vereinzelt Vorschriften aus Rechtsgebieten heranzuziehen sind, die an sich nicht zu den dort genannten Prüfungsgebieten gehören, soweit dies keine näheren Kenntnisse der betreffenden Gesetze verlangt und der Schwerpunkt der Aufgabenstellung eindeutig auf einem der in § 37a Abs. 3 StBerG genannten Rechtsgebiete liegt. So war es nach den Feststellungen des FG hier; das FG hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, daß das steuerliche Verfahrensrecht (§ 37a Abs. 3 Nr. 1 StBerG) "Berührungspunkte" zur ZPO, zur Konkursordnung und auch zum BGB aufweise. Dann aber ist es zulässig, eine Verfahrensrechtsaufgabe in der Steuerberaterprüfung zu stellen, die die Heranziehung dieser Gesetze notwendig macht.

Die Rüge der Revision, die Texte dieser Gesetze hätten der Klausuraufgabe nicht beigegeben werden dürfen, geht schon deshalb fehl, weil nach den Feststellungen des FG diese Texte zwar für die Klausurbearbeitung letztlich keine entscheidende Bedeutung hatten, aber zumindest "vordergründig" einschlägig waren; dann aber ist es keine Irreführung der Prüflinge, die möglicherweise rechtlich beanstandet werden könnte, sondern gebotene Vorsorge, solche Texte zur Verfügung zu stellen.

5. Ohne Rechtsverstoß sind schließlich auch die Darlegungen des FG zu der Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG und des Senats (vgl. nur Urteil vom 21. Januar 1999 VII R 35/98, BFHE 187, 373) ist bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. In bezug auf Fachfragen hat das Gericht aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings darüber zu befinden, ob die von einem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Fachfragen sind alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hingegen ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, welche sich nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen; zu solchen prüfungsspezifischen Bewertungen gehört insbesondere die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung (Beschluß des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98, m. w. N.).

Diese Differenzierung hat das FG sinngemäß seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die danach anzuwendenden Prüfungsmaßstäbe richtig angewandt. Ohne daß dagegen zulässige und begründete Revisionsrügen erhoben worden wären, hat das FG aufgrund der von ihm im Tatbestand des Urteils ausdrücklich in Bezug genommenen Einwände des Klägers gegen die Beurteilung insbesondere der Buchführungs-/Bilanzklausur weder festgestellt, daß Richtiges als falsch oder Vertretbares als nicht vertretbar angesehen worden wäre noch daß die Prüfer bei der Bewertung der fachlichen Leistung des Klägers den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätten. An diese tatrichterliche Würdigung des Prüfungsgeschehens ist der erkennende Senat gebunden.

Es ist nicht, wie der Kläger meint, rechtsfehlerhaft, daß das FG nicht geprüft hat, ob die von der Prüfungsbehörde erstellte "Musterlösung" und die in ihr für die einzelnen Lösungsschritte vorgeschlagenen "Punkte" von den Prüfern "umgesetzt" worden sind. Der Senat hat bereits entschieden, daß eine Musterlösung keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben enthält. Die in der Musterlösung vorgeschlagenen Punkte sollen lediglich die Gewichtung einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern helfen. Eine darüber hinausgehende Bedeutung können die Musterlösungen schon deshalb nicht haben, weil sie anderenfalls den höchstpersönlichen Bewertungsspielraum, der nach dem StBerG jedem einzelnen Prüfer bzw. unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 bis 5 DVStB der Prüfungskommission zusteht, unangemessen einschränkten. Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit und der allgemeine Gleichheitssatz als solcher stehen dem nicht entgegen. Bereits das BVerwG hat vielmehr mit Recht darauf hingewiesen, daß mit der Anerkennung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums in den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gezogenen Grenzen in Kauf genommen werde, daß verschiedene Prüfer dieselbe Prüfungsleistung unterschiedlich bewerten. Dies beinhalte keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, der die Herstellung völliger tatsächlicher Gleichheit weder gebiete noch realistischerweise überhaupt versprechen könne (BVerwG-Beschluß vom 11. August 1998 6 B 49.98, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1999, 74).

Es ist danach nicht Aufgabe und es ist auch nicht Ziel der von den Prüfungsbehörden ggf. erarbeiteten "Musterlösungen", diese Gleichheit herzustellen. Eine durch Musterlösungen bewirkte Bewertungsgleichheit könnte auch nur vordergründig sein. Denn es ist geboten, bei der Bewertung einer Prüfungsleistung auch die "Darstellung" des Lösungsweges durch den Prüfling, ihre Systematik und Folgerichtigkeit, ihre Prägnanz und dergleichen zu berücksichtigen. Dies kann nicht durch einen bloßen, gleichsam Schritt für Schritt erfolgenden Vergleich der Klausurbearbeitung mit der Musterlösung ersetzt werden (vgl. Urteil des BVerwG vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz, a. a. O., 421.0, Prüfungswesen Nr. 329, sowie den Beschluß des erkennenden Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98); eine sachgemäße Bewertung einer Prüfungsleistung, wie sie insbesondere die in der Steuerberaterprüfung im allgemeinen gestellten Aufgaben verlangen, kann sich nicht darin erschöpfen, eine bloße Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der Klausurbearbeitung vorzunehmen oder Einzelpunkte aus der Arbeit des Prüflings herauszusuchen und diese ohne Gewichtung und Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung gleichsam zu addieren (Urteil des BVerwG in Buchholz, a. a. O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 329).

6. Sofern die Revision mit ihrem Hinweis auf die - in Hamburg - erreichte Mißerfolgsquote in der Steuerberaterprüfung 1995 eine Überspannung der Prüfungsanforderungen geltend machen will, kann sie auch damit nicht durchdringen.

Der Senat hat zwar, wie bereits erwähnt, wiederholt entschieden, daß vom Gericht nachgeprüft werden kann, ob bei der Formulierung von Prüfungsfragen oder der Bewertung von Prüfungsleistungen überhöhte Anforderungen gestellt worden sind, so daß die Prüfung nicht mehr geeignet ist festzustellen, ob ein Bewerber in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben, sondern vielmehr davon auszugehen ist, daß die Prüfungsbewertung offenbar von sachfremden Erwägungen - u. U. einer versteckten Bedürfnisprüfung oder dem Zweck, Konkurrenz von den steuerberatenden Berufen abzuhalten - beeinflußt ist (Urteile des Senats in HFR 1963, 375, und in HFR 1964, 467; vgl. dazu zuletzt den Beschluß des Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt). Der Senat hat jedoch seit seinem Urteil in BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417 betont und in dem eben genannten Beschluß bekräftigt, daß die Höhe der Quote der Bewerber, welche eine Prüfung nicht bestehen, allenfalls als Indiz dafür herangezogen werden kann, daß die Prüfer ihre Anforderungen nicht ausreichend an Ziel und Zweck der Prüfung ausgerichtet haben, daß die Mißerfolgsquote jedoch niemals allein ausreichend sei, um den Schluß darauf zu gestatten, die Prüfer hätten sachfremde Erwägungen angestellt.

Diese Rechtsprechung des Senats beruht auf der Erwägung, daß die Mißerfolgsquote in einer Prüfung u. a. von der Zusammensetzung der Bewerber, d. h. ihrer Begabung und ihrem Werdegang, der Qualität ihrer Ausbildung, der Intensität ihrer Vorbereitung auf die Prüfung udgl., ferner den von den jeweiligen Prüfern angewandten Bewertungsmaßstäben, die sich - in den vorgenannten Grenzen - einer rechtlichen Überprüfung entziehen, und nicht zuletzt von Zufälligkeiten abhängt. Es ist nicht auszuschließen, daß die Zusammensetzung der Prüflingsgruppe in einzelnen Prüfungsterminen starken Schwankungen unterliegt und daß, da die Bildung der Bewertungsmaßstäbe und ihre Anwendung im Prüfungsverfahren von der höchstpersönlichen Einschätzung der Prüfer abhängen, insofern u. U. ausgeprägte Unterschiede bei den einzelnen Prüfern - und den einzelnen Prüfungsämtern - bestehen; es ist auch nicht konkret nachprüfbar, ob und in welchem Umfang dies bei einem bestimmten Prüfungstermin, einer bestimmten Klausur odgl. der Fall war. Deshalb gestattet eine hohe Mißerfolgsquote in einem Prüfungstermin nur nicht fundierte Mutmaßungen, jedoch keinen brauchbaren Rückschluß darauf, daß die Prüfungsanforderungen überspannt waren. Eine "hohe" Mißerfolgsquote gibt allenfalls dazu Anlaß, nach konkreten Anhaltspunkten dafür im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung zu forschen. Solche konkreten Anhaltspunkte hat indes im Streitfall weder der Kläger geltend gemacht noch das FG festgestellt.

Im übrigen ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, kein Prüfer und erst recht kein Prüfungsamt von Rechts wegen gehalten, sich an den Anforderungen bestimmter anderer Prüfer oder einem statistisch ermittelten "Durchschnitt" statt an seinem fachlich fundierten Urteil über die Anforderungen des Berufes des Steuerberaters zu orientieren (vgl. BVerwG-Entscheidungen vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, a. a. O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 245; vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz, a. a. O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94, Buchholz, a. a. O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338). Selbst wenn also die geringere Mißerfolgsquote in einem anderen Land, bei einer anderen Prüfungskommission oder anderen Prüfern verwertbare Erkenntnisse über die dort gestellten Prüfungsanforderungen liefern würde, wäre dies für die gerichtliche Entscheidung ohne Belang. Denn auch soweit § 15 Abs. 1 DVStB auf "durchschnittliche Anforderungen" abstellt, sind damit nicht etwa die von dem Durchschnitt der Prüfer gestellten Anforderungen zum Maßstab erklärt, sondern Anforderungen bezeichnet, die nach dem Urteil des einzelnen Prüfers an einen durchschnittlich qualifizierten angehenden Steuerberater gestellt werden können und im Interesse der Belange der Steuerrechtspflege gestellt werden müssen.