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  BFH-Beschluss vom 29.3.2000 (IX B 111/98) BStBl. 2000 II S. 352

Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG kann der Fördergrundbetrag bei mehreren Anspruchsberechtigten nur entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn die auf einen Miteigentumsanteil entfallenden Herstellungs- oder Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage des vollen Fördergrundbetrages erreichen.

EigZulG §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 2; GG Art. 3.

Vorinstanz: Thüringer FG

Sachverhalt

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 29. Juli 1996 zusammen mit seiner Mutter eine Eigentumswohnung zu einem Gesamtkaufpreis von 404.933 DM. Die Wohnung wurde ab Dezember 1996 vom Kläger und zwei weiteren noch in Ausbildung befindlichen Geschwistern des Klägers zu Wohnzwecken genutzt. Auf den Miteigentumsanteil des Klägers von einem Drittel an der Eigentumswohnung entfielen Anschaffungskosten in Höhe von 134.978 DM.

Mit Antrag vom 7. Oktober 1996 beantragte der Kläger beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -), die Eigenheimzulage für sich ab 1996 in Höhe von jährlich 5.000 DM festzusetzen. Das FA setzte mit Bescheid vom 27. November 1996 die Eigenheimzulage in Höhe von 1.667 DM fest. Dem Kläger stehe als Miteigentümer gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) nur der Teil des Fördergrundbetrages zu, der seinem Miteigentumsanteil an diesem Zulagenobjekt entspreche.

Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage. § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG sei dahin gehend zu verstehen, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur die auf den Miteigentumsanteil entfallenden Anschaffungskosten zu berücksichtigen seien. Da er mehr als 100.000 DM aufgewendet habe, stehe ihm der volle Fördergrundbetrag in Höhe von 5.000 DM zu. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Es sei zu klären, ob es Sinn, Zweck und widerspruchsfreier Auslegung des Eigenheimzulagengesetzes entspreche, bei der Förderung als solcher auch bei Vorhandensein mehrerer Eigentümer von einer "Einobjekt-Theorie" auszugehen, bei der damit verbundenen Sanktion des Objektverbrauchs aber eine an der Zahl der Miteigentümer orientierte "Vielobjekt-Theorie" anzuwenden. Außerdem sei zu klären, ob das vom FG gefundene Ergebnis oder das Eigenheimzulagengesetz verfassungsgemäß sei.

Es sei in sich widersprüchlich, dass größere Objekte, die - gerade auch wenn es sich um Familien handele - nur durch das Zusammengehen mehrerer Interessenten errichtet oder erworben werden könnten, gegenüber kleineren Objekten trotz gleichen Aufwandes der einzelnen Erwerber benachteiligt würden. Ein innerer gesetzlicher Grund sei hierfür nicht erkennbar.

Die in § 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG enthaltene Aussage, dass "jeder Anteil an dieser Wohnung einer Wohnung gleichsteht", sei eine für das ganze Gesetz geltende Legaldefinition. Entgegen der Auffassung des FG stehe schon der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG diesem Standpunkt nicht entgegen, weil die Formulierung "entsprechend seinem Miteigentumsanteil" sich ohne weiteres auf die Bemessungsgrundlage des jeweiligen Miteigentumsanteils beziehen lasse. Wenn jedem Staatsbürger bei einem Aufwand bis zu 100.000 DM einmal im Leben ein Förderbetrag bis zu DM 5.000 für die förderungsfähigen Jahre zustehe, könne es sinnvollerweise nicht darauf ankommen, ob er als Alleineigentümer oder als Miteigentümer auftrete. Missbräuche könne es wegen der Sanktion des Objektverbrauchs nicht geben.

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, denn die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Februar 1990 VII B 148/89, BFH/NV 1990, 747) bzw. wenn die betreffende Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (BFH-Beschlüsse vom 6. August 1996 VII B 24/96, BFH/NV 1997, 95; vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344).

2. Das ist hier der Fall. Es ist offenkundig, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG der Fördergrundbetrag bei mehreren Anspruchsberechtigten nur entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden kann und dass es nicht ausreicht, wenn die anteiligen Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Miteigentümers den Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage überschreiten.

Bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG ergibt sich, dass bei mehreren Miteigentümern der Anspruchsberechtigte nur einen entsprechenden Anteil des Fördergrundbetrages in Anspruch nehmen kann. Der Fördergrundbetrag ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 EigZulG definiert und bildet die Grundlage für die anteilige Inanspruchnahme. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag in voller Höhe in Anspruch nehmen kann, wenn die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Herstellungs- oder Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage des vollen Fördergrundbetrages erreichen.

Nur diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG. Diese Regelung soll bei einer Mehrheit von Miteigentumsanteilen eine Vervielfältigung des Fördergrundbetrages entsprechend der Anzahl der Anteile verhindern. Der Fördergrundbetrag soll wohnungsbezogen nur einmal in voller Höhe gewährt werden. Die vom Kläger gewünschte Auslegung würde diesem gesetzgeberischen Ziel widersprechen und eine mehrfache Inanspruchnahme des Fördergrundbetrages entsprechend der Anzahl der Miteigentümer ermöglichen.

Die lediglich anteilige Inanspruchnahme des Fördergrundbetrages entspricht auch dem System des Eigenheimzulagengesetzes. Das Eigenheimzulagengesetz geht davon aus, dass die Eigenheimzulage generell nur wohnungsbezogen gewährt wird (Hausen/Kohlrust-Schulz, Eigenheimzulage Rz. 410; Fischer-Tobies, Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1997, 449, 451; Bartsch, Betrieb und Wirtschaft - BuW - 1998, 129). Jeder Erwerbsvorgang ist in Miteigentumsfällen bezogen auf den Miteigentumsanteil eigenständig zu werten, mit der Folge eines jeweils eigenständigen Förderzeitraums, einer nur quotalen Zulagengewährung und des grundsätzlich vollen Objektverbrauchs (Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 2. Aufl., § 2 Rz. 70). Dementsprechend regelt § 6 Abs. 2 EigZulG, dass für den Objektverbrauch der Anteil an einer Wohnung einer Wohnung gleichsteht, während § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG sicherstellt, dass der Fördergrundbetrag nur anteilig in Anspruch genommen werden kann. § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG wäre überflüssig, wenn die Auffassung des Klägers zuträfe, § 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG ordne die Gleichstellung eines Anteils an einer Wohnung auch für den Fördergrundbetrag an, so dass dieser bei mehreren Anspruchsberechtigten jeweils in vollem Umfang in Anspruch genommen werden könne.

Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich schließlich entnehmen, dass der Gesetzgeber für Miteigentümer an die zu § 10e des Einkommensteuergesetzes geltende Rechtslage anknüpfen wollte (vgl. Begründung zu § 9 EigZulG, BRDrucks 498/95 S. 35). Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, dass der BFH zu dieser Vorschrift bereits mehrfach entschieden hat, dass die Wohnungsbauförderung bei einem Anteil an einem begünstigten Objekt zwingend auf den diesem Anteil entsprechenden Teil des Abzugsbetrages begrenzt ist (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752; vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zuzulassen. Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer steuerrechtlichen Vorschrift kommt zwar eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Es verstößt jedoch weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG), dass der Gesetzgeber die Eigenheimförderung wohnungsbezogen ausgestaltet und bei mehreren Anspruchsberechtigten den Fördergrundbetrag nur anteilig gewährt. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Bei der Ausgestaltung von Steuervergünstigungen, zu denen die Eigenheimzulage gehört (vgl. Wacker, a.a.O. vor § 1 Rz. 70 f.), steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BFH-Urteile vom 9. August 1988 VII R 146/85, BFHE 154, 235, BStBl II 1988, 964; vom 10. Juli 1990 VII R 12/88, BFHE 162, 141, 143, BStBl II 1990, 929; BFH-Beschluss vom 16. Januar 1996 X B 138/95, BFH/NV 1996, 402; jeweils m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, dass die anteilsmäßige Förderung bei Miteigentum gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG diese verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitet.