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  BFH-Beschluss vom 5.2.2004 (V R 64/03) BStBl. 2004 II S. 366

Die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 120 Abs. 2 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist eine selbständige Frist. Sie schließt nicht mehr an den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision an.

FGO § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 14. Oktober 2003 3 K 2787/03 U

Sachverhalt

I.

Das Finanzgericht (FG) hatte die gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1998 gerichtete Klage durch Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2003 als unzulässig abgewiesen, weil der Prozessvertreter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) innerhalb der vom FG gesetzten Ausschlussfrist (§ 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) keine schriftliche Prozessvollmacht vorgelegt hatte. Dem Prozessvertreter waren die Kosten des Verfahrens auferlegt worden, weil das FG davon ausging, dass er das erfolglose Verfahren als vollmachtloser Vertreter veranlasst habe. Der Gerichtsbescheid, in dem das FG die Revision zugelassen hatte, wurde dem Prozessvertreter am 16. Oktober 2003 zugestellt. Dagegen hat der Prozessvertreter am 17. November 2003 Revision eingelegt, die er mit einem am 17. Dezember 2003 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Sinngemäß begehrt er die Aufhebung der Vorentscheidung. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats, dass die Begründungsfrist am 16. Dezember 2003 abgelaufen sei, ist nicht eingegangen worden. Das FG hat den erwähnten Gerichtsbescheid auch dem Kläger am 26. November 2003 durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt.

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Senat geht davon aus, dass der Prozessvertreter Revision für den Kläger eingelegt hat, weil dieser in der Revisionseinlegung und der Revisionsbegründung bezeichnet worden ist und weil in der Revisionsbegründung die Beurteilung des FG über die Bevollmächtigung angegriffen wird. Die Kostenentscheidung ist darin nicht erwähnt worden.

2. Die Revision ist durch Beschluss wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig (§ 124 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

Die Revisionsbegründung ist nicht gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

a) Gegen den Gerichtsbescheid, in dem die Revision zugelassen worden war, kann ein Beteiligter (§ 57 Nr. 1 FGO) auch Revision einlegen. Die Revision ist für den Kläger innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO), aber nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden (§ 120 Abs. 2 Satz 1 FGO).

Die Entscheidung des FG konnte gemäß § 62 Abs. 3 Satz 5 FGO auch an den für den Kläger aufgetretenen Prozessvertreter zugestellt werden; denn an den für einen Kläger aufgetretenen vollmachtlosen Vertreter kann bis zur Bestellung eines anderen Bevollmächtigten wirksam zugestellt werden (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 62 Rz. 84).

b) Die Frist für die Begründung der Revision gegen den am 16. Oktober 2003 zugestellten Gerichtsbescheid verlängerte sich auch nicht dadurch, dass die Frist für die Einlegung der Revision nicht am 16. November 2003 (Sonntag), sondern erst am 17. November 2003 (Montag) ablief (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung). Die Revisionsbegründungsfrist schließt nicht mehr an den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision an, so dass eine Verlängerung der Revisionseinlegungsfrist nicht mehr automatisch eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bewirkt (so für § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO vor dem 1. Januar 2001: BFH-Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57). Die Revisionsbegründungsfrist ist seit der Änderung des § 120 Abs. 1 und 2 FGO ab 1. Januar 2001 eine von der Einlegung unabhängige Frist (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 120 Rz. 123 ff.).

c) Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen der Versäumung der am 16. Dezember 2003 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.