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  BFH-Urteil vom 19.2.2004 (III R 41/03) BStBl. 2004 II S. 522

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 begünstigt nur den Teil der Anschaffungskosten für ein Gebäude, der auf Herstellungsarbeiten entfällt, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags durchgeführt hat.

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 17. Juli 2002 14 K 2204/02 I (EFG 2003, 1497)

Sachverhalt

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger wurde am 8. Oktober 1998 als Eigentümer eines Grundstückes in A/Thüringen im Grundbuch eingetragen. Auf dem Grundstück befindet sich ein in den Jahren 1906/1907 errichtetes Mietwohnhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 427 qm. Der Kläger hatte das Grundstück im Wege der Restitution nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) erworben. Im notariellen Vertrag vom 6. Mai 1994 hatten die vier Enkel des ursprünglichen Eigentümers ihren Restitutionsanspruch nach dem VermG an den Kläger abgetreten. Nach § 3 dieses Vertrages war der Kläger verpflichtet, im Falle einer erfolgreichen Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche je 1/6 des rechnerischen Nettoerfolgs, der nach Abzug aller Kosten, Auslagen und Belastungen verblieb, an die Enkel zu entrichten.

Im Jahr 1998 wurde der Restitutionsanspruch gerichtlich durchgesetzt. Der Kläger zahlte in Erfüllung von § 3 des Vertrages den vier Enkeln des ursprünglichen Eigentümers am 2. und 3. Februar 1999 einen Betrag in Höhe von insgesamt 166.666,68 DM.

Am 17. Juli 2000 beantragten die Kläger eine Investitionszulage nach § 3 des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG 1999), u.a. wegen Erhaltungsaufwendungen auf das Grundstück. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte die Investitionszulage mit Bescheid vom 17. Januar 2001 auf 24.369 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 25. Juli 2001 beantragten die Kläger eine weitere Investitionszulage in Höhe von 25.000 DM für die Aufwendungen der Kläger zur Erfüllung des abgetretenen Restitutionsanspruchs der vier Enkel in Höhe von insgesamt 166.666,68 DM.

Mit Bescheid vom 28. August 2001 lehnte das FA den Antrag ab. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, § 3 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 1999 begünstige nur diejenigen Anschaffungskosten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfielen und die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt worden seien. Die Anschaffungskosten der Kläger für das Grundstück in Höhe von 166.666,68 DM seien demnach nicht begünstigt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1497 veröffentlicht.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung materiellen Rechts (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999). Nach dem Gesetzeswortlaut würden Anschaffungskosten gefördert werden "... soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrages oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt" worden seien. Dies bedeute, dass nicht nur - wie FG und FA meinten - die nachträglichen Herstellungskosten begünstigt seien, sondern auch die Anschaffungskosten, sofern der Investor nachträgliche Herstellungsarbeiten am Gebäude durchgeführt habe. Die gegenteilige Gesetzesauslegung sei vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt. Unstreitig hätten die Kläger das Gebäude nach Erwerb umfassend saniert.

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der Einspruchsentscheidung das FA zu verpflichten, den Klägern eine weitere Investitionszulage in Höhe von 15 % auf die Anschaffungskosten von 166.666,68 DM zu bewilligen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Zu Recht haben FG und FA angenommen, dass die Kläger für die Anschaffungskosten des Grundstücks in Höhe von 166.666,68 DM keine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 beanspruchen können.

1. § 3 InvZulG 1999 begünstigt - wie bereits aus der Überschrift ersichtlich - Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie den Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Modernisierung und Sanierung des Altbaubestandes gefördert und die Investitionszulage daher auf Erhaltungs- und nachträgliche Herstellungsarbeiten an vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellten Gebäuden beschränkt werden (BTDrucks 13/8059 S. 20 f.). Begünstigt sollte auch die Anschaffung eines Gebäudes sein, das vom Veräußerer noch modernisiert wird, allerdings beschränkt auf den Teil der Anschaffungskosten, der auf Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen entfällt, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages durchführt (BTDrucks 13/7792 S. 13 f.).

§ 3 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 fördert sowohl nachträgliche Herstellungsarbeiten (Nr. 1) als auch Erhaltungsarbeiten (Nr. 3) an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 erweitert die Fördertatbestände der Nrn. 1 und 3 und begünstigt auch den Teil der Anschaffungskosten von vor dem 1. Januar 1991 errichteten Gebäuden, der auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfällt, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrages oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. In die Förderung von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 einbezogen werden demnach bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt wurden, Herstellungsarbeiten des Veräußerers des Gebäudes oder eines Dritten nach Abschluss des Kaufvertrages, sofern sie in den Kaufpreis eingeflossen sind.

Der Wortlaut der Vorschrift ist zwar nicht eindeutig. Er ließe auch die Deutung zu, dass die Anschaffungskosten in voller Höhe in den Förderbereich einbezogen sind. Diese Auslegung liefe jedoch dem erkennbaren Zweck der Regelung zuwider.

2. Die an die Erben des früheren Eigentümers gezahlten Geldbeträge stellen zwar Anschaffungskosten, aber keine Kosten für nachträgliche Herstellungsarbeiten dar, so dass eine Förderung nicht in Betracht kommt. Weder nach den Feststellungen des FG noch nach dem Vortrag der Kläger haben die Erben des ursprünglichen Eigentümers am Grundstück Baumaßnahmen durchgeführt. Der reine Kaufpreis für die Altsubstanz ist nicht förderbar.