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  BFH-Beschluss vom 22.1.2004 (V R 60/01) BStBl. 2004 II S. 530

Dem EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:

Darf der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Grundstück, das er bisher für Umsätze verwendet hat, die der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger (Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG) unterliegen, einer nach der normalen Mehrwertsteuerregelung steuerpflichtigen Tätigkeit durch Verpachtung zuordnen und die Vorsteuer für einen auf dem Grundstück errichteten Hähnchenmaststall abziehen?

UStG 1999 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG Art. 25.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 14. Dezember 2000 5 K 558/99

Sachverhalt

I. Der Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt und unterlag im Streitjahr 1997 mit seinem Ackerbaubetrieb nebst Schweinemast der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Er errichtete - nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) - 1997 auf einem zuvor (im Dezember 1996) in das "Privatvermögen" entnommenen Grundstück einen Hähnchenmaststall.

Durch "Pachtvertrag" vom 1. Oktober 1997 überließ er diesen für zunächst fünf Jahre - beginnend mit der Einstallung von etwa 20.000 Hähnchenküken am 20. Oktober 1997 - seiner Ehefrau und verzichtete auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze nach § 9 UStG. Seine Ehefrau bewirtschaftete ebenfalls einen landwirtschaftlichen Betrieb u.a. auf 20 ha Pachtland, das ihr der Kläger überlassen hatte.

Der Kläger erklärte für das Streitjahr 1997 keine steuerpflichtigen Umsätze, machte aber Vorsteuerbeträge von 46.902,30 DM aus Rechnungen über die Herstellung des Hähnchenmaststalles geltend. Nach dem vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) nicht bestrittenen Vortrag des Klägers hätte die Eigennutzung des Hähnchenmaststalles durch den Kläger dazu geführt, dass die landwirtschaftlichen Tierhaltungsgrenzen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG) überschritten worden wären.

Das FA setzte die Umsatzsteuer für 1997 auf 0 DM fest, weil die Verpachtungsumsätze der Durchschnittsatzbesteuerung unterlägen und ein weiterer als der pauschalierte Vorsteuerabzug nicht in Betracht komme (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG).

Einspruch und Klage, mit dem Antrag auf Festsetzung einer Umsatzsteuer von ./. 46.902,30 DM, blieben erfolglos.

Das FG wies in der Begründung zur Klageabweisung darauf hin, dass die streitigen Verpachtungsumsätze als typische landwirtschaftliche Hilfstätigkeit anzusehen seien und dafür § 9 UStG keine Anwendung finde (§ 24 Abs. 1 Satz 2 UStG). Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst einen Mastbetrieb unterhalte und dass er das Gebäude nach Ablauf der Verpachtung dafür unverändert nutzen könne. Bei richtlinienkonformer Auslegung ergebe sich aus Art. 25 Abs. 2 Gedankenstrich 5 und Anhang B der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), dass die Überlassung normalerweise in landwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken als eine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu beurteilen sei. Weil der Kläger den Hähnchenmaststall im Rahmen von pauschal nach § 24 UStG besteuerten Umsätzen eines landwirtschaftlichen Betriebes verpachtet habe, könne er sich nicht darauf berufen, was gelten würde, wenn er selbst den Hähnchenmaststall betrieben hätte.

Mit der Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung von § 24 Abs. 1 und Abs. 3 UStG, weil das FG die Verpachtung des Hähnchenmaststalles der Durchschnittsatzbesteuerung zugerechnet und deswegen den Verzicht auf die Steuerbefreiung des Vermietungsumsatzes und den Vorsteuerabzug versagt habe.

Der Hähnchenmaststall habe nicht im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes i.S. von § 24 Abs. 1 UStG verpachtet werden können, weil er, der Kläger, durch seine bestimmungsgemäße Nutzung die Grenzen eines solchen Betriebes überschritten hätte, mit der Folge, dass dadurch die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG entfallen wären (§ 24 Abs. 2 Satz 1 UStG i.V.m. § 51 des Bewertungsgesetzes - BewG -); denn er sei nur zur gewerblichen Tierhaltung geeignet.

Im Übrigen habe der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er Leistungsbezüge, die auch zur normalen Ausrüstung seines Betriebes gehörten, dem durchschnittsbesteuerten Landwirtschaftsbetrieb oder dem regelbesteuerten Gewerbebetrieb zuordne. Er, der Kläger, habe den Hähnchenmaststall nicht dem durchschnittsbesteuerten Landwirtschaftsbetrieb zugeordnet.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer für 1997 erklärungsgemäß festzusetzen.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

II. Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die im Tenor bezeichnete entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vor.

III. Die maßgebenden Rechtsvorschriften

1. Nach Auffassung des Senats sind für die Entscheidung des Streitfalls die folgenden Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG - in der in den Streitjahren geltenden Fassung - maßgebend:

Artikel 13

Steuerbefreiungen im Inland

...

B. Sonstige Steuerbefreiungen

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

a) ...

b) die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme

1. der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken,

2. der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,

3. der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,

4. der Vermietung von Schließfächern.

Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen;

...

C. Optionen

Die Mitgliedstaaten können ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu optieren:

a) bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken;

b) bei den Umsätzen nach Teil B Buchstaben d), g) und h).

Die Mitgliedstaaten können den Umfang des Optionsrechts einschränken; sie bestimmen die Modalitäten seiner Ausübung.

Artikel 17

Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug

(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,

...

Artikel 25

Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger

(1) Die Mitgliedstaaten können auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Artikel anwenden.

(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als

- "landwirtschaftlicher Erzeuger" ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines nachstehend definierten Betriebs ausübt;

- "landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder Fischereibetrieb" die Betriebe, die in dem einzelnen Mitgliedstaat im Rahmen der in Anhang A genannten Erzeugertätigkeiten als solche gelten;

- "Pauschallandwirt" ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der unter die in Absatz 3 und den folgenden Absätzen vorgesehene Pauschalregelung fällt;

- ...

- "landwirtschaftliche Dienstleistungen" die in Anhang B aufgeführten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden;

- ...

Anhang B

Liste der landwirtschaftlichen Dienstleistungen

Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere:

- ...

- Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken

- ...

2. Die einschlägigen Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes 1993 in der im Streitjahr geltenden Fassung lauten:

§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

...

12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,

...

Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;

§ 9 UStG Verzicht auf Steuerbefreiungen

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g und k, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

§ 15 UStG Vorsteuerabzug

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

...

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1. steuerfreie Umsätze

...

§ 24 UStG Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert,

2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, auf fünfzehn vom Hundert,

3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf neuneinhalb vom Hundert

der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf neuneinhalb vom Hundert der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittsatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist. Abweichend von § 15 Abs. 1 steht dem Leistungsempfänger der Abzug des ihm gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrages nur bis zur Höhe der für den maßgeblichen Umsatz geltenden Steuer zu.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;

2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.

Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. Ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt auch dann nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, wenn im übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

IV. Zur Rechtslage nach deutschem Recht

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer, der der Regelbesteuerung unterliegt, die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

§ 24 UStG sieht eine besondere Besteuerungsform anhand von Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vor. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG (in der 1997 geltenden Fassung) wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze auf 9 1/2 v.H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Vorsteuerbeträge werden nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG, soweit sie diesen Umsätzen zuzurechnen sind, auf 9 1/2 v.H. der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG).

Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Unternehmer neben den Umsätzen im landwirtschaftlichen Betrieb, die nach § 24 UStG pauschal besteuert werden, auch Umsätze außerhalb eines solchen Betriebes ausführen, die der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG unterliegen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Unternehmer neben einem landwirtschaftlichen Betrieb einen Handel mit eingekauften landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreibt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150) oder wenn er landwirtschaftliche Geräte nicht nur für den landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch für gewerbliche Dienstleistungen verwendet (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, und vom 10. November 1994 V R 87/93, BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218).

Wenn der Steuerpflichtige ein bisher in seinem landwirtschaftlichen Betrieb verwendetes Grundstück einer regelbesteuerten wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen darf, weil er beabsichtigt, damit besteuerte Ausgangsumsätze auszuführen, ist der Vorsteuerabzug für die zu diesem Zweck beanspruchten Eingangsleistungen nicht nach § 24 UStG ausgeschlossen.

Im Streitfall hätte der Kläger gemäß § 15 UStG das Recht auf Abzug der Steuerbeträge auf die zur Errichtung des Hähnchenmaststalles bezogenen Bauleistungen, wenn er diese Leistungen für steuerpflichtige Vermietung (gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG i.V.m. § 9 UStG) des Hähnchenmaststalls außerhalb seines landwirtschaftlichen Betriebs verwendet hat. Der Senat ist der Auffassung, dass die Beurteilung der Berechtigung eines Unternehmers, Gegenstände seinem landwirtschaftlichen Betrieb nach § 24 Abs. 2 UStG nicht mehr zuzuordnen, sondern sie einer regelbesteuerten Umsatztätigkeit zuzuordnen, von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt (vgl. dazu unten V.).

V. Zur Anrufung des EuGH

Der Senat hat Zweifel, wie der Fall nach Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG zu beurteilen ist, auf dem § 24 UStG nach der Gesetzesbegründung "beruht" (so BTDrucks 8/1779, S. 49).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Steuerpflichtiger die Wahl, ob und in welchem Umfang ein Gegenstand, den er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet, zu seinem Unternehmen gehören soll oder nicht (Urteile des EuGH vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, Rdnr. 20, und vom 8. März 2001 Rs. C-415/98 - Bakcsi, Slg. 2001, I-1831, Rdnr. 25; vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00 - Wolfgang Seeling, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2003, 288).

Es ist nicht zweifelsfrei, ob dementsprechend der Unternehmer einen Gegenstand, der im Ergebnis landwirtschaftlicher Erzeugertätigkeit oder Dienstleistung dient, seinem der Pauschalregelung unterliegenden Unternehmensteil oder seinem der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteil zuordnen darf oder muss. Soweit der Gegenstand einem regelbesteuerten Unternehmensteil zugeordnet werden darf, ist ein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen auf den Gegenstand zugelassen, während die Ausgangsumsätze der regelmäßigen Besteuerung unterlägen.

2. Ob der Kläger das Grundstück und die Bauleistungen für den Hähnchenmaststall einem der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteil zuordnen darf, hängt ggf. davon ab, ob die Verpachtung des Hähnchenmaststalls ein unter die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG fallender Umsatz ist. Wenn die Verpachtung ein nach dieser Vorschrift zu beurteilender Umsatz ist, kann der Steuerpflichtige die Bauleistungen nicht einer regelbesteuerten wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen und keinen Vorsteuerabzug vornehmen (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG).

a) Nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder ggf. der vereinfachten Regelung nach Art. 24 der Richtlinie 77/388/EWG auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Artikel anwenden.

b) Als "landwirtschaftlicher Erzeuger" im Sinne dieser Bestimmung gilt u.a. ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes - eines Betriebes, der in dem einzelnen Mitgliedstaat im Rahmen der in Anhang A genannten Erzeugertätigkeiten als solcher gilt - ausübt (Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG).

Der Kläger war vor und während der Verpachtung "landwirtschaftlicher Erzeuger" in diesem Sinne. Denn er übte weiterhin die in Anhang A der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Tätigkeiten des "Ackerbaus" sowie in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung "Viehzucht und -haltung" (Schweinemast) aus.

c) Als "landwirtschaftliche Dienstleistungen" i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG gelten die in Anhang B bezeichneten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen werden (Art. 25 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG). Im Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG sind bezeichnet "Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere": "Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken".

Ob dieser Tatbestand erfüllt ist, erscheint zweifelhaft, da die verpachteten Gegenstände ab der Verpachtung nicht mehr der landwirtschaftlichen Produktion des Klägers, wohl aber der seiner Ehefrau dienten.

Außerdem bestehen solche Zweifel, weil in Anhang B - im Gegensatz zu Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG - lediglich von "Vermietung" und nicht auch von "Verpachtung" die Rede ist. Die Beteiligten des Streitfalls gehen von einer Verpachtung aus.

Diese Begriffe sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u.a. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96 - CPP, Slg. 1999, I-973, Rdnr. 15). Die Auslegung und die Abgrenzung zwischen den gemeinschaftsrechtlichen Begriffen "Vermietung" und "Verpachtung" ist grundsätzlich dem EuGH vorbehalten.

d) Für den Fall, dass die Pachtumsätze nicht zu den landwirtschaftlichen Dienstleistungen gehören, geht der Senat davon aus, dass der Kläger eine regelbesteuerte wirtschaftliche Tätigkeit betreibt und die Umsatzsteuer auf die dafür verwendeten Investitionen (Bauleistungen für den Hähnchenmaststall) als Vorsteuerbeträge abziehen darf.

e) Schließlich ist nicht zweifelsfrei, ob es für die Beurteilung des Gemeinschaftsrechts bedeutsam sein kann, ob der Pächter (hier: die Ehefrau des Klägers) den Hähnchenmaststall als Pauschallandwirt oder als ein der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegender Landwirt gepachtet hat (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG).

VI. Zusammenfassend ergibt sich daraus die Vorlagefrage:

Darf der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Grundstück, das er bisher für Umsätze verwendet hat, die der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger (Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG) unterliegen, einer nach der normalen Mehrwertsteuerregelung steuerpflichtigen Tätigkeit durch Verpachtung zuordnen und die Vorsteuer für einen auf dem Grundstück errichteten Hähnchenmaststall abziehen?