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  BFH-Urteil vom 13.10.2003 (VI R 71/02) BStBl. 2004 II S. 890

1. Aufwendungen für eine erstmalige, vom Arbeitsamt unterstützte Berufsausbildung zur Bürokauffrau können Werbungskosten sein, soweit sie die Kostenerstattungen nach § 45 AFG (jetzt §§ 79, 81 SGB III) übersteigen.

2. Das Unterhaltsgeld i.S. des § 44 AFG (jetzt §§ 77, 153 SGB III) ist demgegenüber nicht nach § 3c EStG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung aus dem BFH-Urteil vom 4. März 1977 VI R 213/75, BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507).

EStG § 3c, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 20. Juni 2001 2 K 658/98

Sachverhalt

Die 1966 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für das Streitjahr 1996 zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt.

Nach der Schulzeit verzichtete die Klägerin zunächst auf eine Berufsausbildung. Sie arbeitete statt dessen von 1989 mit Unterbrechungen bis Mitte 1995 als ungelernte Kraft und erledigte u.a. Büroarbeiten im EDV-Bereich. Nach ihrem Erziehungsurlaub ab Oktober 1995 begann sie - im Alter von 29 Jahren - mit Förderung des Arbeitsamtes eine Ausbildung zur Bürokauffrau in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung. Sie erhielt dort keinen Lohn; das Arbeitsamt gewährte ihr Unterhaltsgeld, und zwar im Streitjahr in Höhe von 6.689 DM. Im Anschluss an die Ausbildung übernahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese als Buchhalterin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Für das Streitjahr machte die Klägerin den Abzug der - nicht vom Arbeitsamt gemäß § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erstatteten - Aufwendungen für ihre Berufsausbildung in Höhe von 7.698 DM, vornehmlich Kosten für Fahrten zur Schule an fünf Tagen pro Woche, zuletzt als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah diese Ausgaben als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1.800 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die nicht gedeckten Aufwendungen für die staatlich geförderte Ausbildung zur Bürokauffrau seien als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen. Erst diese berufsbezogenen Ausgaben hätten sie in die Lage versetzt, nach Abschluss der Ausbildung Einnahmen zu erzielen, welche in voller Höhe steuerpflichtig seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin gehend zu ändern, dass vorab entstandene Werbungskosten in Höhe von 7.698 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Das FA tritt der Revision entgegen und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht - FG - (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Liegt ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Urteile des Senats vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, zur Umschulung), vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, zum berufsbegleitenden Erststudium) und vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 (BFHE 202, 314, BFH/NV 2003, 1119, zur erstmaligen Berufsausbildung) verwiesen.

Im Streitfall folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Schulung zur Bürokauffrau dem Grunde nach beruflich veranlasst sind. Denn es besteht ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen. Der Lehrgang bereitete konkret und berufsbezogen auf die berufliche Tätigkeit vor, welche die Klägerin auch alsbald nach dem erfolgreichen Schulungsabschluss ausübte. Da die Bildungsmaßnahme auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

2. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG - aus seiner Sicht zu Recht - zu den einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen keine Feststellungen getroffen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtszug werden die Grundsätze des Urteils vom 29. April 2003 VI R 86/99 (BFHE 202, 299, BStBl II 2003, 749) zu beachten sein. Das FG wird zu klären haben, ob angesichts der häufigen Fahrten zur Schule diese als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen ist.

Abschließend wird das FG die Fahrtkosten - wie von der Klägerin auch geltend gemacht - nach § 3c EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung um die Fahrtkostenerstattungen des Arbeitsamts i.S. des § 45 AFG (jetzt §§ 79, 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III -) zu kürzen haben. Das Unterhaltsgeld i.S. des § 44 AFG (jetzt §§ 153, 77 SGB III) ist darüber hinaus aber nicht auf die als Werbungskosten anzuerkennenden Bildungsaufwendungen anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. März 1977 VI R 213/75, BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507). Insofern besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dieser steuerfreien Einnahme und den Werbungskosten (vgl. zum Begriff des unmittelbaren Zusammenhangs: BFH-Urteile vom 26. März 2002 VI R 26/00, BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823; vom 23. November 2000 VI R 93/98, BFHE 193, 555, BStBl II 2001, 199; vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450; vom 9. November 1976 VI R 139/74, BFHE 120, 491, BStBl II 1977, 207).