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  BFH-Urteil vom 6.10.2004 (VI R 27/01) BStBl. 2004 II S. 1071

Die Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind. Zu berücksichtigen sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 31. Mai 1999 12 K 4743/97 E (EFG 2002, 13)

Sachverhalt

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als Schulleiter und die Klägerin als Lehrerin. Sie sind Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, in dem sie für berufliche Zwecke je ein eigenes Arbeitszimmer nutzen. Seit Ende des Jahres 1993 drang aufgrund einer schadhaften Abdichtung des Außenmauerwerks Wasser in den Keller des Einfamilienhauses ein. Die Kläger ließen daraufhin im Streitjahr 1995 eine Ringdrainage um das Haus legen. Der dazu erforderliche Bodenaushub wurde im Garten des Einfamilienhauses gelagert. Den Klägern entstanden in diesem Zusammenhang für Baggerarbeiten, Drainagearbeiten und für die Wiederherstellung des Gartens (Außenanlagen und Pflasterflächen) Aufwendungen in Höhe von insgesamt 64.082 DM. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1995 rechneten die Kläger diese Aufwendungen anteilig (in Höhe von 10.106 DM und 6.071 DM) den Aufwendungen für die beiden häuslichen Arbeitszimmer zu und machten dementsprechend Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte zunächst den Werbungskostenabzug, berücksichtigte jedoch auf den Einspruch der Kläger hin diejenigen Aufwendungen anteilig, die sich unmittelbar auf die Reparatur des Gebäudes bezogen (1.772 DM für Bagger- und Drainagearbeiten).

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass Aufwendungen für den Garten bereits dem Grunde nach nicht als abziehbare Aufwendungen in Betracht kämen. Denn Gebäude und Gartenanlage bildeten einkommensteuerrechtlich unterschiedliche Wirtschaftsgüter (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Januar 1996 IX R 18/91, BFHE 180, 65, BStBl II 1997, 25). Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 13 veröffentlicht.

Mit der Revision machen die Kläger die Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.

Die Kläger beantragen, die Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 64.082 DM anteilig mit 13,15 v.H. und 7,9 v.H. als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Das FG geht zu Unrecht davon aus, dass Aufwendungen für die Wiederherstellung des Gartens von vornherein nicht zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers gehören können.

a) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind nach der Rechtsprechung des Senats alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (z.B. BFH-Urteil vom 23. März 2001 VI R 175/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585, m.w.N.) Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, 410, m.w.N.). Dabei genügt grundsätzlich auch ein mittelbarer Zusammenhang, der allerdings den objektiven Umständen des jeweiligen Streitfalls nach nicht zu lose oder zu entfernt sein darf (BFH-Urteil vom 11. Juli 1986 VI R 39/83, BFHE 147, 331, BStBl II 1986, 866, m.w.N.; vgl. auch v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 196, m.w.N.).

b) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung, fallen unter die abziehbaren Aufwendungen dem Grunde nach auch die anteiligen Kosten einer Reparatur des Gebäudes (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112). Werden bei einer Reparatur die Außenanlagen des Gebäudes beschädigt, so sind die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Beseitigung solcher Folgeschäden tätigt, ebenfalls anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen, soweit der erforderliche Veranlassungszusammenhang bejaht werden kann. Entscheidend ist dabei, ob für die Arbeiten am Garten die Reparatur des Hauses das auslösende Moment bildet oder ob die Gartenarbeiten nur "bei Gelegenheit" der Hausreparatur erfolgen. Berücksichtigt werden können auch nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen. Lässt der Steuerpflichtige Arbeiten durchführen, die über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinausgehen, sind die dadurch entstandenen Kosten der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen.

c) Auf die vom FG aufgeworfene Frage, ob es sich bei den Außenanlagen um ein selbständiges Wirtschaftsgut handelt, kommt es insoweit nicht an.

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Aus dem vorinstanzlichen Urteil geht nicht hervor, inwieweit die auf die Gartenerneuerung entfallenden Aufwendungen tatsächlich durch die Arbeiten an dem Haus der Kläger verursacht worden sind. Das FG wird hierzu im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen treffen und dabei vor allem auch prüfen müssen, ob und inwieweit die geltend gemachten Aufwendungen der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gedient haben.