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BFH-Beschluss vom 23.11.2004 (IX B
88/04) BStBl. 2005 II S. 297 Die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO wirkt grundsätzlich ab ihrer Bekanntgabe, d.h. nur für die Zukunft; für die Vergangenheit bleiben die Wirkungen des veränderten oder aufgehobenen Beschlusses erhalten. FGO § 69 Abs. 6. Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 24. Mai 2004 3 V 974/04 Sachverhalt I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erklärten für das Streitjahr (1999) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne) in Höhe von 7.055.938 DM, die der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) im geänderten Einkommensteuerbescheid 1999 vom 22. November 2001 der Besteuerung unterwarf. Im Verlaufe des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens und nach Ergehen weiterer Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1999 verfügte das FA im September 2002 das Ruhen des Einspruchsverfahrens. Im August 2003 beantragten die Antragsteller - unter Bezugnahme auf frühere Anträge - die Aufhebung der Vollziehung sämtlicher an sie ergangenen Steuerbescheide für 1999, soweit wegen der Versteuerung der Spekulationsgewinne Einspruch erhoben worden sei. Das FA hob daraufhin Anfang Oktober 2003 die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1999 (vom 22. November 2001 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. Juli 2003) ab dem 11. Juni 2003 in Höhe von 1.353.246,46 € Einkommensteuer 1999, 74.428,55 € Solidaritätszuschlag 1999 und 66.000 € Zinsen zur Einkommensteuer auf. Das von den Antragstellern gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angerufene Finanzgericht (FG) hob durch Beschluss vom 29. Dezember 2003 3 V 2238/03 die Vollziehung auch für die Zeit vom 28. Dezember 2001 bis zum 10. Juni 2003 auf (Einkommensteuerbescheid 1999 vom 22. November 2001 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. Oktober 2003). Im April 2004 beantragte das FA gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO die Aufhebung des zuvor genannten FG-Beschlusses und machte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BGBl I 2004, 591) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. März 2004 IV D 2 -S 0338- 11/04 (BStBl I 2004, 361) geltend, es bestehe keine Veranlassung mehr, diesbezügliche Einspruchsverfahren ruhen zu lassen; auch eine Aussetzung der Vollziehung komme insoweit nicht mehr in Betracht. Das FG verwarf den Antrag des FA durch Beschluss vom 24. Mai 2004 3 V 974/04 als unzulässig. Der Beschluss ist in Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2004, 956 veröffentlicht. Hiergegen wendet sich das FA mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde. Das FA beantragt, den Beschluss des FG vom 24. Mai 2004 aufzuheben und seinem Antrag vom 1. April 2004 auf Aufhebung des Vollziehungsaussetzungsbeschlusses des FG vom 29. Dezember 2003 3 V 2238/03 stattzugeben. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Entscheidungsgründe II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den Antrag des FA zu Recht als unzulässig verworfen. 1. Nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 FGO jederzeit ändern oder aufheben. Ein Beteiligter kann die Änderung oder Aufhebung unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO, d.h. wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Macht er keine solchen Gründe schlüssig geltend, ist der Antrag unzulässig (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz. 1228). Die Entscheidung des FG über den Antrag wirkt grundsätzlich ab ihrer Bekanntgabe, d.h. nur für die Zukunft; für die Vergangenheit bleiben die Wirkungen des veränderten oder aufgehobenen Beschlusses erhalten (vgl. Birkenfeld in HHSp, § 69 FGO Rz. 1252; Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 FGO Rz. 338). 2. Nach diesen Grundsätzen ist der Anfang April 2004 gestellte Antrag des FA auf Aufhebung des im Dezember 2003 ergangenen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses des FG unzulässig, weil für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das FG hat im genannten Beschluss die Aufhebung der Vollziehung für die Zeit vom 28. Dezember 2001 bis zum 10. Juni 2003 ausgesprochen. Die sich daraus ergebenden Wirkungen würden - wie oben dargelegt - durch den Aufhebungsantrag des FA nicht berührt.
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