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BFH-Beschluss vom 20.10.2005 (III S 20/05) BStBl. 2006 II S. 77

Hebt die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld auf, bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid nur nach dem Kindergeldbetrag für das Kind, für das der Anspruch streitig ist. Mittelbare Auswirkungen auf das Kindergeld für weitere Kinder des Anspruchsberechtigten bleiben außer Betracht.

EStG § 66 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 52 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 2. 

Vorinstanz: BFH vom 15. Dezember 2004 VIII B 181/04 

Sachverhalt

I.

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hat vier Kinder. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für die beiden älteren Kinder F und J ab 1. Januar 1998 bzw. 1. Januar 2001 auf. Dadurch minderte sich das Kindergeld für die beiden jüngeren Kinder.

Den verspäteten Einspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid verwarf die Familienkasse durch Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2003 als unzulässig. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers ging beim Finanzgericht (FG) am 26. Februar 2003 ein.

Gegen die Ablehnung eines erneuten Antrags vom 28. Juli 2003 auf Kindergeld für die Kinder F und J erhob der Kläger ebenfalls Klage im Wege der Klageerweiterung. Das FG trennte das Verfahren gegen die Ablehnung des Kindergeldantrags vom 28. Juli 2003 ab. Im Übrigen wies es die Klage mangels rechtzeitiger Einspruchserhebung ab. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) zurück.

Der Kostenbeamte des BFH setzte die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren auf 332 € fest. Bei der Ermittlung des Streitwerts von 7.712 € setzte er die streitigen Kindergeldbeträge für die beiden älteren Kinder sowie die Minderung des Kindergeldes bei den beiden jüngeren Kindern an.

Der Kläger beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig. Das für die Streitfestsetzung durch den BFH erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist trotz des bereits vorliegenden Kostenansatzes des Kostenbeamten gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2003 VIII S 24/02, BFH/NV 2003, 789, m.w.N.), da die Ermittlung des Streitwerts bei Sachverhalten wie im Streitfall bisher noch nicht eindeutig geklärt ist.

2. Der Streitwert wird abweichend von der Streitwertermittlung des Kostenbeamten auf 6.082 € festgesetzt.

Wird um die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gestritten, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) und in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GKG a.F.) nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544).

Maßgebend sind nur die Kindergeldbeträge für die Kinder, für die der Anspruch streitig war. Mittelbare Auswirkungen auf das Kindergeld für andere Kinder - im Streitfall für die beiden jüngeren Geschwister als drittes und viertes Kind (vgl. § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. bis einschließlich 2001) - bleiben außer Betracht (Beschlüsse des FG des Saarlandes vom 18. Dezember 1997  2 K 84/97, und des FG Baden-Württemberg vom 18. September 2001  8 K 315/99, jeweils in juris wiedergegeben; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 139 FGO Rz. 299; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, vor § 135 FGO Rz. 217). Mithin sind nach der Reihenfolge der Geburt F als erstes Kind und J als zweites Kind zu berücksichtigen und nur die für das erste und zweite Kind zu zahlenden Kinderbeträge anzusetzen. Die Minderung des Kindergeldes für die beiden jüngeren Kinder, die sich dadurch ergibt, dass F und J nicht mehr als Kinder berücksichtigt werden, ist in den Streitwert nicht einzubeziehen.

Der Streitwert bemisst sich im Streitfall nur nach den bis zum Klageeingang (26. Februar 2003) beanspruchten Kindergeldbeträgen. Der im Regelfall anzusetzende Jahresbetrag entfällt, da der Kindergeldanspruch ab März 2003 zum Streitwert des abgetrennten Verfahrens gehört, das die Zahlung von Kindergeld ab März 2003 betrifft.

Da es sich im Streitfall um eine Fortsetzungsfeststellungsklage handelt, ist nur die Hälfte des Regelstreitwerts anzusetzen (BFH-Beschluss vom 9. Juli 1996 I R 6/91, BFH/NV 1996, 927).

3. Der Streitwert errechnet sich wie folgt:

Jahr

Zeitraum

Monatsbetrag

 

Jahresbetrag

1998

12 Monate x

220 DM

2.640 DM

1.349,81 €

1999

12 Monate x

250 DM

3.000 DM

1.533,88 €

2000

12 Monate x

270 DM

3.240 DM

1.656,59 €

2001

12 Monate x

270 DM x 2

6.480 DM

3.313,17 €

2002

12 Monate x

154 € x 2

 

3.696,00 €

2003

 2 Monate x

154 € x 2

 

616,00 €

Summe

12.165,45 €

abgerundet

12.165,00 €

50%, abgerundet

6.082,00 €

           

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind.