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BFH-Urteil vom 26.4.2006 (IX R 24/04) BStBl. 2006 II S. 754

Der Gewinner eines von einem Unternehmen im eigenen betrieblichen (Werbe-)Interesse verlosten Fertighauses kann mangels eigener Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Fertighauses keine Absetzungen für Abnutzung in Anspruch nehmen.

EStG § 7 Absätze 1, 4, 5, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; EStDV § 11d Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG München vom 5. Mai 2004 10 K 5214/02 (EFG 2004, 1354)

Sachverhalt

I.

Im Jahr 1998 führten die Firmen D und P eine gemeinsame Werbeaktion durch, in deren Rahmen sie den Teilnehmern versprachen, unter ihnen Gewinne zu verlosen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sandte eine Postkarte mit den erforderlichen persönlichen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer) innerhalb der gesetzten Frist ein; an weitere Bedingungen war die Teilnahme an dem "Gewinnspiel" nicht geknüpft. Der Kläger gewann den Hauptpreis, ein Fertighaus im Wert von 380.000 DM. Der Kläger konnte keinen Geldbetrag anstelle des Fertighauses verlangen.

Der Kläger erwarb das Erbbaurecht an einem Grundstück und errichtete darauf in den Jahren 1999 und 2000 das Fertighaus. Nach dessen Fertigstellung vermietete er das Objekt ab April 2000. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung errechnete er die Absetzung für Abnutzung (AfA) u.a. auch aus dem Betrag von 380.000 DM (5 % = 19.000 DM). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte diesen AfA-Betrag nicht und stellte den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2000 mit 0 DM fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos (Urteil veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1354).

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, § 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV -): § 11d EStDV finde keine Anwendung; auch das Prinzip der Einmalabschreibung sei nicht einschlägig. Der Einsatz des vom Kläger (nicht steuerbar) erworbenen Vermögens (Fertighaus) für steuerlich relevante Zwecke der Vermietung führe zu einem Wertverzehr, der in Gestalt der AfA gemäß § 7 EStG zu berücksichtigen sei. Bemessungsgrundlage seien die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder - so hier - der an deren Stelle tretende Wert von 380.000 DM. Die Fertighausfirma habe nicht unentgeltlich an den Kläger geliefert, sondern das Entgelt für das Haus unter Abkürzung des Zahlungsweges von Dritten (den Firmen D/P) erhalten. Es mache keinen Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt, wenn der Hauptpreis in einem Gewinnspiel in bar an den Gewinner ausbezahlt werde und dieser anschließend diesen Geldbetrag zum Erwerb eines Fertighauses verwende.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und den Bescheid vom 7. November 2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2002 dahin gehend zu ändern, dass auf den 31. Dezember 2000 ein verbleibender Verlustvortrag für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.385 DM festzustellen ist.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat zu Recht eine AfA versagt; denn der Kläger hat keine Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Fertighauses getragen.

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1, 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG können bei im Inland belegenen, vom Steuerpflichtigen hergestellten oder angeschafften Gebäude im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren 5 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als AfA abgezogen werden, soweit das Gebäude Wohnzwecken dient.

a) Danach setzt die Inanspruchnahme von AfA u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige - bei unentgeltlichem Erwerb sein Rechtsvorgänger (§ 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV) - Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude selbst aufgewendet hat. § 7 EStG dient nicht dem Ausgleich eines eingetretenen Wertverzehrs ohne Aufwand, sondern ist nach seinem Wortlaut und Zweck dazu bestimmt, Aufwendungen des Steuerpflichtigen in Gestalt von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das jeweilige Wirtschaftsgut typisierend (vgl. im Einzelnen Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 7 Rz. 2, 3; Blümich/Brandis, § 7 EStG, Rz. 30-34) periodengerecht zu verteilen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. März 1990 IV R 30/88, BFHE 160, 244, BStBl II 1990, 623, m.w.N.). Unstreitig hat der Kläger für das gewonnene Fertighaus (Zeit-Wert: 380.000 DM) keine eigenen derartigen Aufwendungen getragen.

b) Die Vorschrift des § 11d EStDV ist weder in direkter noch analoger Anwendung im Streitfall einschlägig. Denn das Fertighaus wurde auf dem Erbbaugrundstück des Klägers als Wirtschaftsgut erstmals erstellt; insoweit fehlte es bereits an einem vorher (bei einem Dritten) vorhandenen Wirtschaftsgut und damit dem für die Anwendung des § 11d EStDV erforderlichen Vermögens-Übergang.

c) Zutreffend hat das FG den Wert des Fertighauses dem Kläger nicht als eigene absetzungsfähige (Dritt-)Aufwendungen zugerechnet.

Dass ein Dritter - wie hier die Firmen D/P - die Kosten des Fertighauses getragen hat, hindert - mangels Bedeutsamkeit der Mittelherkunft für den Ausgabenabzug (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785, unter II. 2. a) - grundsätzlich zwar die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als Werbungskosten in der Person des Klägers nicht. Jedoch sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Aufwendungen im Wege eines abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweges (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c); BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314; vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318) im Streitfall nicht gegeben.

Zum einen haben nämlich die Firmen D und P im eigenen betrieblichen (Werbe-)Interesse und nicht im Interesse gerade des Klägers gehandelt. Zum anderen haben die Firmen über die Fertighaus-Firma keine Zuwendung an den Kläger erbracht, sondern durch diese als Dritten (§ 267 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) auf eine aus der Durchführung des Gewinnspiels resultierende eigene (wenn auch unvollkommene) Verbindlichkeit geleistet; diese kann zwar nicht eingeklagt, aber - wie auch hier geschehen - erfüllt werden, ohne dass das Geleistete zurückgefordert werden kann (§ 762 Abs. 1 BGB; vgl. dazu Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 762 Rn. 5, 6; Hk-BGB/Schulze, 4. Aufl., § 762 Rn. 1; Ernst, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 186). Zum Dritten wurde - in Abgrenzung zum Sachverhalt des Urteils in BFHE 211, 318, und ausweislich der vom FG festgestellten (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels - an den Kläger kein Geldbetrag, sondern das Fertighaus übertragen.