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BFH-Beschluss vom 18.10.2007 (V B 164/06) BStBl. 2008 II S. 263 § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17.500 € sinken wird. UStG 1999 § 19 Abs. 1 Satz 1. Vorinstanz: FG Berlin vom 2. August 2006 2 K 5490/05 Sachverhalt I. Im Jahr 2002 und dem Streitjahr (2003) führte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) jeweils nur einen Umsatz aus. Die Hauptauftraggeberin des Klägers hatte im Jahre 2003 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, so dass weitere Aufträge durch diese nicht mehr zu erwarten waren. Die Bruttoumsätze des Klägers beliefen sich im Kalenderjahr 2003 und den Vorjahren auf:
Für das Kalenderjahr 2002 erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) keine Umsatzsteuer, weil der Kläger die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) i.d.F. des Art. 14 Nr. 7 des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1790, BStBl I 2001, 3) nicht überschritten hatte. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2003 ging der Kläger davon aus, dass er weiterhin Kleinunternehmer sei, weil er die Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes zur Förderung der Kleinunternehmer und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom 31. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1550, BStBl I 2003, 398) von 17.500 € im Kalenderjahr 2003 nicht überschritten habe. Abweichend hiervon setzte das FA mit Bescheid über Umsatzsteuer vom 29. Juni 2005 die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2003 auf 1.200 € fest. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Umsatz im Kalenderjahr 2002 mehr als 17.500 € betragen habe und somit die sog. Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung komme. Den Einspruch des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 10. November 2005 als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die er auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung stützt. Entscheidungsgründe II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1 der Vorschrift) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (Nr. 2 der Vorschrift). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). 2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1998 V B 56/98, BFH/NV 1999, 227, m.w.N.). Der Kläger misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, ob von der Erhebung der Umsatzsteuer für das laufende Kalenderjahr auch dann abzusehen ist, wenn zwar die Umsätze des Vorjahres die Grenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 i.d.F. des Art. 5 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes von 17.500 € überschreiten, nicht jedoch diejenigen des laufenden Kalenderjahres. Diese Rechtsfrage lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. a) Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 wird die für die Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Diese Voraussetzungen waren im Kalenderjahr 2003 nicht erfüllt, da der maßgebende Vorjahresumsatz (zuzüglich Steuer) 17.500 € überstiegen hat. b) § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17.500 € absinken wird (ebenso Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 223 Rz 64 und 71; Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., § 19 Rz 5; Hundt in Hundt-Eßwein/Schuhmann, UStG, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 2. Aufl., § 19 Rz 7; Zugmaier in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, E § 19 Rz 35 und 39; Westenberger in Offerhaus/Söhn/Lange, § 19 UStG Rz 26 f.; Widmann in Plückebaum/Malitzky/Widmann, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 19 Rz 23; Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 19 Rz 14; offengelassen in BFH/NV 1999, 227). Durch das Abstellen auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres wird erreicht, dass der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahres darüber Kenntnis hat, ob von ihm aufgrund der Umsatzfreigrenze von 17.500 € Umsatzsteuer erhoben wird oder nicht und ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf und Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten hat. Die zusätzlich eingefügte 50.000 €-Grenze (voraussichtlicher Umsatz des laufenden Kalenderjahres) soll lediglich verhindern, dass die vorgesehene Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren ungleichmäßigen Besteuerung führt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes - UStG 1979 - , BTDrucks 8/1779, BTDrucks 8/2827, 1, 77 f.; Zugmaier in Hartmann/Metzenmacher, a.a.O., E § 19 Rz 2). Sie findet in Kalenderjahren, in denen der Unternehmer sein Unternehmen beginnt, keine Anwendung. In diesen Fällen ist die Umsatzgrenze von 17.500 € für das laufende Kalenderjahr maßgeblich (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1984 V R 170/83, BFHE 142, 316, BStBl II 1985, 142). Der voraussichtliche Gesamtumsatz ist dabei gegebenenfalls entsprechend der Vorschrift des § 19 Abs. 3 Sätze 3 und 4 UStG 1999 auf einen für das restliche Jahr prognostizierten Gesamtjahresumsatz umzurechnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 142, 316, BStBl II 1985, 142). Ebenso hat die Umsatzgrenze von 50.000 € keine eigene Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits die Grenze von 17.500 € übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1992 V R 91/87, BFHE 169, 548, BStBl II 1993, 209). Bedeutung hat die Umsatzgrenze nur für den Fall, dass die Umsätze des vorangegangenen Jahres geringer sind als 17.500 €, aber im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € übersteigen. Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass die Steuer nicht erhoben werden darf, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr zwar 17.500 € überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 17.500 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 19 Rz 29; Conradi, Deutsches Steuerrecht 1980, 618, 619), findet daher keine Stütze im Gesetz (vgl. Widmann in Plückebaum/Malitzky/ Widmann, a.a.O., § 19 Rz 23). 3. Eine Entscheidung des BFH ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). a) Mangels Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger herausgestellten Rechtsfrage (dazu bereits unter II. 2.) ist eine Revision zur Fortbildung des Rechts nicht geboten. b) Ebenso ist eine Revisionszulassung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Vorentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des BFH ab; das FG kommt unter Berücksichtigung des BFH-Urteils in BFHE 169, 548, BStBl II 1993, 209 zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 aufgrund Überschreitens der Vorjahresumsatzgrenze von 17.500 € im Kalenderjahr 2003 nicht erfüllt sind.
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