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BFH-Urteil
vom 23.9.2008 (I R 47/07) BStBl. 2009 II S. 986 1.
Musterhäuser eines Fertighausherstellers unterliegen der in § 7 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 EStG für Wirtschaftsgebäude bestimmten
Abschreibungsrate (hier - Streitjahre 1995 bis 1998 -: jährlich 4 v.H.). 2.
In die Bemessung der tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4
Satz 2 EStG ist bei Musterhäusern auch der Zeitraum einer nach dem
Ausscheiden aus dem Betrieb voraussichtlichen anschließenden Nutzung des
Hauses als Wohngebäude einzubeziehen. Das gilt auch für auf fremdem Grund
errichtete Fertighäuser, die zum Zwecke der Veräußerung demontiert und
anderenorts wieder aufgebaut werden müssen. EStG
1990/1997 i.d.F. vor dem StSenkG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
Satz 2. Vorinstanz:
Hessisches FG vom 14. Mai 2007 4 K 1716/04 (EFG 2008, 202) Sachverhalt I. Streitpunkt
ist die Abschreibungsdauer von Musterhäusern eines Fertighausherstellers. Die
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die sich u.a.
mit der Errichtung und dem Vertrieb von Fertighäusern befasst. Sie
errichtet überwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser als Typenhäuser in
vorgefertigter Holzbauweise. Die vorgefertigten Wandteile, Geschossdecken
und Dachelemente werden zur Baustelle transportiert und dort auf einer
Kellerdecke oder Bodenplatte aufgestellt und montiert. In
den Streitjahren (1995 bis 1998) unterhielt und errichtete die Klägerin zu
Vertriebszwecken Musterhäuser an verschiedenen Standorten im Bundesgebiet.
Die Musterhäuser befanden sich zum Teil auf eigenen Grundstücken der Klägerin
und teilweise - meist im Rahmen von Musterhausausstellungen - auf gemietetem
fremdem Grund und Boden. Soweit die Grundstücke angemietet worden waren,
hatten die Mietverträge Laufzeiten zwischen zwei und neun Jahren. Im
Regelfall enthielten die Mietverträge Klauseln, nach denen sich die
Mietdauer jeweils verlängerte, wenn nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
gekündigt würde. Zum Teil wurden die Musterhäuser nach Ablauf der Repräsentationsphase
mit dem dazugehörigen Grund und Boden veräußert, zum Teil wurden sie
demontiert und verkauft, zum Teil befanden sie sich über die Streitjahre
hinaus noch im Betriebsvermögen. Die
Klägerin schrieb die Musterhäuser auf der Grundlage einer auf acht Jahre
veranschlagten betrieblichen Nutzungsdauer in den Streitjahren mit 12,5 v.H.
jährlich ab; ihrer Auffassung nach handelte es sich bei den Musterhäusern
nicht um Gebäude, sondern um Betriebsvorrichtungen. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) legte bei der körperschaftsteuerlichen
Gewinnermittlung hingegen unter Berufung auf § 7 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der
Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23. Oktober 2000
(BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) geltenden Fassung - EStG 1990/1997 -
für die Musterhäuser die für Wirtschaftsgebäude geltende jährliche
Abschreibungsrate von 4 v.H. zugrunde. Auf die dagegen gerichtete Klage
hat das Hessische Finanzgericht (FG) mit Zwischenurteil vom 14. Mai
2007 4 K 1716/04, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 202,
vorab über folgende Rechtsfragen entschieden: 1.
Bei Musterhäusern eines Fertighaus-Bauunternehmens handelt es sich um Gebäude
i.S. des § 7 Abs. 4 EStG 1990/1997, bei denen grundsätzlich
unabhängig davon, ob sie auf gemietetem oder eigenem Grund und Boden
errichtet worden sind, eine Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990/1997 in Höhe von 4 v.H.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen ist. Höhere Beträge können
als AfA nur berücksichtigt werden, wenn im Einzelfall die tatsächliche
Nutzungsdauer des Gebäudes weniger als 25 Jahre beträgt (§ 7 Abs. 4
Satz 2 EStG 1990/1997) oder eine außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG
1990/1997 gegeben ist. 2.
Bei auf gemieteten Grundstücken in Fertigbauweise errichteten Musterhäusern
beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer nicht schon allein deshalb weniger
als 25 Jahre, weil die Musterhäuser nach Ablauf der Mietzeit demontiert
werden müssen. Gegen
das Zwischenurteil richtet sich die vom FG zugelassene, auf die Verletzung
materiellen Rechts gestützte Revision der Klägerin. Die
Klägerin beantragt, das Zwischenurteil des FG wie folgt abzuändern: 1.
Bei Musterhäusern eines Fertighaus-Bauunternehmens handelt es sich nicht um
Gebäude i.S. des § 7 Abs. 4 EStG 1990/1997, bei denen grundsätzlich
unabhängig davon, ob sie auf gemietetem oder eigenem Grund und Boden
errichtet worden sind, eine AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 EStG 1990/1997 in Höhe von 4 v.H. der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzuziehen sind. 2.
Eine AfA kann deshalb im Rahmen der tatsächlichen Nutzungsdauer erfolgen
und muss nicht anhand der angenommenen Nutzungsdauer von 25 Jahren erfolgen. 3.
Hilfsweise liegt bei Musterhäusern im Rahmen deren tatsächlicher
zeitlicher Nutzung eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG 1990/1997 vor. 4.
Hilfsweise richtet sich bei auf gemieteten Grundstücken in Fertigbauweise
errichteten Musterhäusern die tatsächliche Nutzungsdauer nach der Laufzeit
des Mietvertrages. 5.
Hilfsweise richtet sich die tatsächliche Nutzungsdauer nach der Laufzeit
des Mietvertrages, wenn eine vertragliche oder gesetzliche Rückbauverpflichtung
besteht. Das
FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe II. Die
Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat die im - gemäß § 99
Abs. 2 FGO statthaften - Zwischenurteil vorab aufgegriffenen
Rechtsfragen zutreffend beantwortet. 1.
Bei Musterhäusern eines Fertighausherstellers handelt es sich bis zu ihrer
Umwidmung zum Verkauf um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. März 1977 V R 44/73, BFHE
122, 184, BStBl II 1977, 684; H 6.1 des Amtlichen
Einkommensteuer-Handbuchs 2007; Schmidt/ Glanegger, Einkommensteuergesetz,
27. Aufl., § 6 Rz 23; Blümich/Ehmcke, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz,
Gewerbesteuergesetz, § 6 EStG Rz 816 "Musterhäuser"),
die den Regeln über die AfA gemäß § 7 EStG 1990/1997 unterliegen.
Aus dem BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 III R 165/85, BFHE
160, 361, BStBl II 1990, 706 lässt sich (entgegen Stobbe in
Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz,
§ 6 EStG Rz 265 "Ausstellungsgegenstände") nichts
Gegenteiliges ableiten. Denn im Urteilsfall wird die Zuordnung der dort in
Rede stehenden "Test"-Mietverträge über Fernsehgeräte zum
Umlaufvermögen u.a. damit begründet, dass es sich nicht um Vorführgeräte
gehandelt hat, die einer größeren Zahl von Kunden zu Testzwecken überlassen
worden sind, um diese zum Verkauf eines anderen Gerätes anzuregen. Musterhäuser
sollen demgegenüber während ihrer betrieblichen Verwendung ausschließlich
Vorführzwecken für eine Vielzahl von Kunden dienen, damit diese andere Häuser
erwerben; dies rechtfertigt eine unterschiedliche Zuordnung. 2.
Bei den im Streitfall zu beurteilenden Musterhäusern der Klägerin handelt
es sich um Gebäude i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG 1990/1997. a)
Der ertragsteuerrechtliche Gebäudebegriff entspricht - auch was die
Abgrenzung zu Betriebsvorrichtungen betrifft - jenem des Bewertungsrechts
(Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71,
BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132; R 7.1 Abs. 5 Satz 1 der
Einkommensteuer-Richtlinien 2006 (EStR 2006); Blümich/Brandis, a.a.O.,
§ 7 EStG Rz 457). Bei der Abgrenzung des Gebäudes von den
Betriebsvorrichtungen ist zunächst zu prüfen, ob das Bauwerk ein Gebäude
ist; liegen alle Merkmale des Gebäudebegriffs vor, kann das Bauwerk keine
Betriebsvorrichtung sein (BFH-Urteil vom 15. Juni 2005 II R 67/04,
BFHE 210, 52, BStBl II 2005, 688; Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 109/04,
BFH/NV 2006, 1812). Als Gebäude ist ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem
Grund anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere
Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit
und standfest ist (BFH-Urteile in BFHE 210, 52, BStBl II 2005, 688; in
BFH/NV 2006, 1812; vom 24. Mai 2007 II R 68/05, BFHE 217,
168, BStBl II 2008, 12; gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden
der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen
- Ländererlass - vom 15. März 2006, BStBl I 2006, 314, Tz. 2.2).
Alle Bauwerke, die sämtliche dieser Begriffsmerkmale aufweisen, sind
ausnahmslos als Gebäude zu behandeln (BFH-Urteile vom 28. Mai 2003 II R 41/01,
BFHE 202, 376, BStBl II 2003, 693; in BFHE 217, 168, BStBl II 2008, 12). b)
Musterhäuser der Fertighausindustrie - nach den Feststellungen des FG auch
jene der Klägerin - erfüllen sämtliche Begriffsmerkmale eines Gebäudes
(ebenso Oberfinanzdirektion - OFD - Frankfurt a.M., Verfügung vom 12. Januar
2004, Steuererlasse in Karteiform - StEK - EStG § 7 Nr. 376, Tz. 2,
unter Hinweis auf unveröffentlichtes Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 22. November 2001; OFD Kiel, Verfügung vom 15. November
2002, Der Betrieb - DB - 2003, 416; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, § 7 EStG Rz 340). aa)
Dass ein auf einem Fundament oder einer Bodenplatte verankertes Musterhaus
objektiv betrachtet die Merkmale eines Gebäudes aufweist, stellt im
Grundsatz auch die Klägerin nicht in Abrede. Sie meint indes, aufgrund des
ausschließlich auf Werbung und Präsentation gerichteten Zwecks, der dem
Musterhaus im Rahmen seiner konkreten Verwendung im Betrieb des
Fertighausproduzenten zukomme, sei die Gebäudeeigenschaft zu verneinen. So
fehle es dem Musterhaus an jeglicher Zweckbestimmung, den sich dort
aufhaltenden Kunden und Kundenbetreuern Schutz gegen äußere Einflüsse zu
gewähren; der Verwendungszweck des Musterhauses erschöpfe sich in seiner
bloßen Existenz und der damit verbundenen Möglichkeit der
Inaugenscheinnahme durch die Kaufinteressenten. bb)
Dem ist nicht zu folgen. Der vom Fertighausanbieter mit der Aufstellung der
Musterhäuser primär verfolgte Präsentations- und Werbezweck ändert
nichts daran, dass es sich bei den Musterhäusern um Bauwerke handelt, die
durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren.
Diese Schutzfunktion liegt auch nicht völlig außerhalb der vom Anbieter
mit der Aufstellung verfolgten betrieblichen Zwecke und Funktionen; denn die
Kaufinteressenten sollen sich nach den Intentionen des Anbieters bei den
Besichtigungen unter anderem davon überzeugen können, dass das Musterhaus
stellvertretend für die beworbenen Produkte die grundlegenden
Schutzfunktionen eines Gebäudes zu erfüllen in der Lage ist. Im Übrigen
kommen die Schutzfunktionen während des Aufenthalts der Kunden und
Kundenbetreuer in den Musterhäusern - und, worauf das FA zu Recht
hingewiesen hat, im Hinblick auf das dort untergebrachte Mobiliar auch in
der übrigen Zeit - im Rahmen der vom Anbieter verfolgten betrieblichen
Zwecke tatsächlich zur Geltung. Wie die Schutzfunktion des Musterhauses in
dem von der Klägerin zur Diskussion gestellten Fall zu beurteilen wäre,
dass das Haus in einer überdachten Messehalle aufgestellt ist, bedarf im
Streitfall keiner Entscheidung. Ebenso
wenig steht der konkrete betriebliche Zweck der Musterhäuser der Annahme
entgegen, dass die Häuser den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen gestatten. Denn es ist für die "Gestattung" des
Aufenthalts nicht erforderlich, dass das Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen
auch bestimmt ist (BFH-Urteil in BFHE 210, 52, BStBl II 2005, 688; Ländererlass
in BStBl I 2006, 314, Tz. 2.4). Darüber hinaus reicht für einen nicht
nur vorübergehenden Aufenthalt bereits eine wenige Minuten übersteigende
Anwesenheit aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 168, BStBl II 2008, 12 zu
einem Toilettenhäuschen); diese Grenze wird bei den Aufenthalten der Kunden
und Kundenbetreuer in den Musterhäusern zum Zwecke von Besichtigungen und
Vertragsgesprächen überschritten. Die Musterhäuser sind aus diesen Gründen
nicht mit den von der Klägerin in Bezug genommenen Transformatorenhäusern,
kleinen Rohrnetzstationen oder Pumpenhäusern vergleichbar (vgl. zu solch
kleinen Bauwerken etwa BFH-Urteil vom 24. Januar 1952 III 110/50 S,
BFHE 56, 209, BStBl III 1952, 84). Die
Eigenschaft der festen Verbindung mit dem Grund und Boden folgt bei den
Musterhäusern aus der vom FG festgestellten Montage der Bauwerke auf
Kellerdecken oder Bodenplatten. Aufgrund der sonach gegebenen festen
Verbindung mit einem Fundament handelt es sich unabhängig von ihrer
Zweckbestimmung bei den Häusern um ortsfeste Bauwerke (vgl. BFH-Urteil vom
25. April 1996 III R 47/93, BFHE 180, 506, BStBl II 1996,
613). Soweit der BFH im Zusammenhang mit der festen Verbindung mitunter auch
auf die individuelle Zweckbestimmung für eine dauerhafte Nutzung angestellt
hat, betraf das Fälle, in denen die betreffenden Objekte nicht mit
Fundamenten verbunden waren (z.B. auf lose verlegten Kanthölzern ruhende Bürocontainer
- BFH-Urteil vom 23. September 1988 III R 67/85, BFHE 155,
228, BStBl II 1989, 113 -) und aus diesem Grund andere Anhaltspunkte für
die Annahme einer festen Verbindung erforderlich waren. Die von der Klägerin
mit durchschnittlich ca. 5,8 Jahren veranschlagte durchschnittliche
Standzeit der auf fremdem Grund errichteten Musterhäuser bietet demnach für
diese Häuser keinen Anlass, am Merkmal der festen Verbindung mit dem Grund
und Boden zu zweifeln. Bestätigt wird die Einordnung unter § 7 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 EStG 1990/1997 schließlich durch die in diesem
Zusammenhang zu beachtende Verkehrsanschauung (vgl. Senatsurteil in BFH/NV
2006, 1812, m.w.N.), nach der Musterhäuser unter die Kategorie der Gebäude
fallen. c)
Da die Bauanträge für die streitbefangenen Musterhäuser nach den
tatrichterlichen Feststellungen nach dem 31. März 1985 gestellt worden
sind und die Häuser in den Streitjahren nicht Wohnzwecken dienten, sind die
Voraussetzungen für eine Abschreibung als Wirtschaftsgebäude gemäß
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990/1997 erfüllt. 3.
Für Musterhäuser galt in den Streitjahren grundsätzlich die durch
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990/1997 für
Wirtschaftsgebäude festgelegte allgemeine jährliche Abschreibungsrate von
4 v.H. Es war infolge der Funktion als Musterhaus nicht generell eine
25 Jahre unterschreitende tatsächliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4
Satz 2 EStG 1990/1997) der Gebäude zu veranschlagen (vgl. auch OFD
Frankfurt a.M., StEK EStG § 7 Nr. 376; OFD Kiel, DB 2003, 416; Blümich/Brandis,
a.a.O., § 7 EStG Rz 522). a)
Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG 1990/1997 können anstelle
der Absetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG 1990/1997 die
der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechenden AfA
vorgenommen werden. Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2
EStG 1990/1997 ist gemäß § 11c Abs. 1 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990/1997 der Zeitraum, in dem ein
Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden
kann. Die zu schätzende Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen
Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten,
welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Auszugehen ist
von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das
Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Sofern
die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer
ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 19. November 1997 X R 78/94,
BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59; vom 18. September 2003 X R 54/01,
BFH/NV 2004, 474; vom 4. März 2008 IX R 16/07, BFH/NV 2008,
1310). Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere
Nutzungsdauer kann der AfA nur dann zugrunde gelegt werden, wenn das
Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv
wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur
anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen
(anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist
(BFH-Urteile in BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59; in BFH/NV 2008, 1310). b)
Nach diesen Maßstäben kommt bei den Musterhäusern der Klägerin die von
dieser erstrebte durchgängige Verteilung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten durch die AfA auf den Zeitraum der voraussichtlichen
Verwendbarkeit als Musterhaus in ihrem Betrieb nicht in Betracht (im
Ergebnis ebenso OFD Frankfurt a.M., StEK EStG § 7 Nr. 376, Tz. 2;
OFD Kiel, DB 2003, 416). aa)
Nach den von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den
Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG
besteht kein Anhalt dafür, dass die technische Nutzungsdauer der Musterhäuser
einschließlich des Zeitraums der regelmäßig nachfolgenden
Anschlussnutzung als Wohnhäuser den Zeitraum von insgesamt 25 Jahren
unterschreitet. Soweit die Revision damit argumentiert, aufgrund eingeschränkter
Instandhaltungsarbeiten, beschränkter Versorgung mit Wärme und erhöhter
Belastungen durch laufende Besichtigungen passten die typisierten
Abschreibungssätze des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG
1990/1997 nicht, fehlt es an den entsprechenden tatrichterlichen
Feststellungen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag nicht, dass aufgrund
der behaupteten Umstände die technische Nutzungsdauer der Musterhäuser die
in den Streitjahren nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG
1990/1997 im Vergleich zu sonstigen ab 1925 hergestellten Gebäuden (§ 7
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1990/1997) ohnehin
bereits auf 25 Jahre halbierte typisierte Nutzungsdauer von
Wirtschaftsgebäuden noch unterschreitet. bb)
Ein auf die Dauer der voraussichtlichen Nutzungsmöglichkeit als Musterhaus
im Betrieb der Klägerin verkürzter Abschreibungszeitraum ist nicht
aufgrund wirtschaftlicher Abnutzung geboten. Denn nach den Feststellungen
des FG erzielte die Klägerin nach der Beendigung der Nutzung als Musterhaus
durch den Verkauf der Häuser - entweder mit Grundstück oder zum Abbau und
Aufbau an anderer Stelle - regelmäßig nicht unerhebliche Veräußerungserlöse.
Damit bestand für sie grundsätzlich die Möglichkeit, die zum Veräußerungszeitpunkt
noch nicht abgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Häuser
mit den Veräußerungserlösen zu kompensieren. Für
die Frage der weiteren Nutzbarkeit ist nicht von entscheidender Bedeutung,
dass es sich bei der nachfolgenden Nutzung der vormaligen Musterhäuser als
Wohnhäuser um eine von der bisherigen Nutzung als betriebliche
Ausstellungsobjekte verschiedene Nutzungsart handelt. Denn ein
Wirtschaftsgut ist, wenn es zwar für den Veräußerer nicht mehr
entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar ist, es aber wegen
seiner Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert hat, auch
aus Sicht des Veräußerers noch nicht als verbraucht anzusehen (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59 zur Veräußerung von
Mietfahrzeugen eines Autovermieters; Blümich/Brandis, a.a.O., § 7
EStG Rz 342). cc)
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen besteht kein Anlass, die tatsächliche
Nutzungsdauer der auf angemietetem Grund errichteten und nach dem Ende der
Mietzeit zu demontierenden Musterhäuser abweichend von § 7 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 EStG 1990/1997 regelmäßig auf weniger als 25 Jahre
zu veranschlagen. Denn auch diese Musterhäuser sind auf der Grundlage der
Feststellungen des FG nach Demontage und Wiederaufbau an anderer Stelle noch
als Gebäude nutzbar und deshalb veräußerbar; durch die Demontage und den
Wiederaufbau wird die Identität der Wirtschaftsgüter nicht berührt. Die
Musterhäuser können somit nicht losgelöst vom Einzelfall als zum
voraussichtlichen Zeitpunkt der Demontage technisch oder wirtschaftlich
verbraucht angesehen werden. 4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Bei Zurückweisung
der Revision gegen ein Zwischenurteil ist eine endgültige
Kostenentscheidung zu treffen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2007 I R 66/06,
BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510, m.w.N.).
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