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BFH-Urteil
vom 24.6.2009 (X R 57/06) BStBl. 2009 II S. 1000 Die
europäischen Grundfreiheiten eines Grenzgängers werden durch den beschränkten
Sonderausgabenabzug auch dann nicht verletzt, wenn ein anderer Mitgliedstaat
die entsprechenden Altersrenten aufgrund des ihm durch das
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen
Besteuerungsrechts vollständig der Besteuerung unterwirft. EStG
a.F. § 10 Abs. 3; DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5, Art.
14 Abs. 2; EGV Art. 39. Vorinstanz:
FG des Saarlandes vom 21. Juni 2006 1 K 394/02 (EFG 2006,
1333) Sachverhalt I. Die
Kläger und Revisionskläger (Kläger), die ihren Wohnsitz im Inland haben,
sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger
ist Deutscher und erzielt im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Die Klägerin ist Französin und erzielt in Frankreich Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, die sie als Grenzgängerin aufgrund des Art. 13
Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über
gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli
1959 (BGBl II 1961, 397) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 28. September
1989 (BGBl II 1990, 770) - DBA-Frankreich - in der Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland) versteuert. Den
Einkommensteuererklärungen der Kläger für die Streitjahre 1999 und 2000
waren bezüglich der Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit
Lohnnachweise mit folgenden Daten (in FF) beigefügt:
Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) rechnete die Beträge
unter Anwendung der amtlichen Umrechnungskurse (FF/€: 6,55957 und
DM/€: 1,95583) in DM um, während bis 1998 die Umrechnung aufgrund
gemittelter Kassakurse vorgenommen worden war. Zudem erkannte das FA die
geltend gemachten Umtauschkosten nicht an. Die Sozialversicherungsbeiträge
der Klägerin wurden zusammen mit denen des Klägers bei den Sonderausgaben
im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (EStG
a.F.) berücksichtigt. Die Bescheide wurden im Hinblick auf beim
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen dieser Vorschrift anhängige
Verfahren für vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung
(AO) erklärt. Die
gegen die Einkommensteuerbescheide gerichteten Einsprüche der Kläger
blieben erfolglos. In ihrer vor dem Finanzgericht (FG) erhobenen Klage
wandten sie sich gegen die Umrechnungskurse, gegen die fehlende Berücksichtigung
der Umtauschkosten sowie gegen die beschränkte Abziehbarkeit der
Vorsorgeaufwendungen. In
Bezug auf die Währungsumrechnung wiesen die Kläger darauf hin, dass die
Fremdwährungseinnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit mit dem
wahren Wert umzurechnen seien. Die Umstellung der Umrechnung auf die festen
offiziellen Euro-Wechselkurse (ab 1. Januar 1999) habe für die Kläger
als Grenzgängerfamilie wie eine Steuererhöhung gewirkt. Der im Inland
lebenden Klägerin sei der Lohn erst nach ihrer Umrechnung in DM im
steuerlichen Sinne zugeflossen. Der Umtausch vom französischen Konto in
DM-Barmittel oder Kontoeinlagen im Inland sei keine der privaten Lebensführung
zuzurechnende Einkommensverwendung. Erst durch den Transfer des Geldes nach
Deutschland habe die Klägerin über den Lohn verfügen können. Die
Umtauschkosten seien deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen. Belege
über den Umtausch seien nicht verfügbar. Der Umtausch sei aus
Sicherheitsgründen in kleineren Summen an den damals an der Landesgrenze
vorhandenen Kassenhäuschen erfolgt. Hierbei habe es weder Einzahlungs- noch
Auszahlungs- noch Umtauschbelege gegeben. Die Höhe der Umtauschkosten sei
unter Berücksichtigung der Einkünfte der Klägerin und der inländischen
Lebenshaltungskosten mit 500 € pro Veranlagungszeitraum zu schätzen. Die
Frage der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen liege dem
BVerfG zur Entscheidung vor. Zudem seien die Situation von Grenzgängern und
die Besonderheiten des französischen Sozialkassensystems zu berücksichtigen.
Der Umstand, dass auch für diese erhöhten Beträge die beschränkte
Abzugsfähigkeit gelte, verstoße sowohl gegen Art. 12 und 39 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - (BGBl II 2001,
1667) als auch gegen Art. 3, 6, 12 und 14 des Grundgesetzes. Der im
Inland wohnende Grenzgänger werde durch die Regelungen des DBA-Frankreich
dreifach zur Kasse gebeten: unmittelbare Zahlungen in die französische
Sozialkasse, mittelbare Zahlungen über die Steuer an die deutschen
Sozialkassen und Quellenbesteuerung in Frankreich beim Rentenbezug. In
Frankreich seien die Beiträge für die Rentenversicherung und die
Vorsorgeversicherung vom Bruttolohn vollständig absetzbar; der
Arbeitgeberanteil werde als nicht steuerbares Einkommen behandelt. Folge man
der ökonomischen Vernunft, müssten sie ihren Wohnsitz nach Frankreich
verlegen. Dies widerspreche dem Europarecht. Der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) habe sich bereits mehrfach gegen unangemessene und
inkohärente steuerliche Regelungen der Mitgliedstaaten ausgesprochen. Daher
sei das zu versteuernde Einkommen der Kläger um die fraglichen Beträge zu
mindern. Das
FG wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1333
veröffentlichten Urteil ab. Als Werbungskosten seien lediglich die Bankgebühren
als Umtauschkosten anzuerkennen, die durch die beruflich veranlassten Überweisungen
entstanden seien, während andere Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten zur Bank)
in aller Regel nicht abgezogen werden könnten, weil sie der
Einkommensverwendung dienten und deshalb das Aufteilungs- und Abzugsverbot
des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreife. Wegen der beschränkten
Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG a.F.
seien die streitigen Einkommensteuerbescheide nach § 165 AO vorläufig
ergangen. Es sei unter den Beteiligten unstreitig, dass das FA den Höchstbetrag
nach der in den Streitjahren geltenden Gesetzeslage zutreffend angesetzt
habe. Den mit dem Ausgang der unterschiedlichen Verfahren vor dem BVerfG,
die sich gegen die beschränkte Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen
richteten, verbundenen Unsicherheiten habe das FA dadurch hinreichend
Rechnung getragen, dass es die angefochtenen Bescheide insofern für vorläufig
erklärt habe. Die
steuerliche Behandlung der Einzahlungen der Klägerin in die Rentenkassen
und die Besteuerung ihrer späteren Renteneinkünfte verletze nicht die
Bestimmungen des EGV. Da weder die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit
nach Art. 39 EGV noch das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art. 12
EGV verletzt seien, komme eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 EGV
nicht in Betracht. Zur
Begründung ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen
Rechts. Die Versagung des Abzugs der Kosten für den Währungsumtausch mit
der vom FG gegebenen Begründung, die Klägerin könne in Frankreich ihr
erzieltes Einkommen ausgeben, sei lebensfremd. Es verstoße gegen das
Rechtsstaatsprinzip, wenn das FG von den Klägern Umtauschnachweise fordere,
nachdem der fragliche Zeitabschnitt vergangen sei und das FA rückwirkend
von der bis dahin geübten Praxis abgewichen sei, bei der Berechnung des im
Ausland erzielten Einkommens von einem im Bundesministerium für Finanzen
festgesetzten mittleren Kassakurs auszugehen. Der Tatsache, dass die Beiträge
zur Rentenversicherung in Frankreich abzugsfähig seien und deshalb die
Rentenbezüge in Frankreich einer uneingeschränkten Besteuerung unterlägen,
könne bei der Besteuerung in Deutschland nicht anders als durch Berücksichtigung
und Abzug der gesamten Beiträge bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Rechnung getragen werden. Ob eine parallele Besteuerung der Rentenbeiträge
und der Renten zulässig wäre, sei verfassungsrechtlich zumindest
zweifelhaft. Es bliebe der Klägerin zwar auch die Möglichkeit, bei Bezug
der Rente gegen deren Besteuerung vorzugehen. Da sie aber ihre Rente in
Frankreich beziehen werde, könne sie nicht auf die Einheitlichkeit eines
nationalen Steuersystems bauen; sie erleide vielmehr aufgrund der aktuellen
Unterschiedlichkeit der beiden Systeme einen direkten Nachteil, der auf der
Unterwerfung unter zwei verschiedene nationale Systeme beruhe. Da die
Rechtsanwendung nach dem DBA-Frankreich Deutschland obliege, sei es Sache
des FA, die offensichtliche und rechtswidrige Diskriminierung zu vermeiden. Die
Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 19. März 2001 in Gestalt des Änderungsbescheides
vom 4. Dezember 2002 und den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 28. Januar
2002 dahingehend zu ändern, dass Kosten für den Umtausch des von der Klägerin
bezogenen Arbeitslohns in Höhe von 500 € pro Jahr sowie die an die
französischen Sozial– und Vorsorgekassen abgeführten Beiträge in voller
Höhe, d.h. in 1999 in Höhe von 82.359 FF und in 2000 in Höhe von
82.490 FF einkommensmindernd berücksichtigt werden. Das
FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Entscheidungsgründe II. Die
Revision der Kläger ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide für 1999 vom 4. Dezember 2002 und für 2000
vom 28. Januar 2002 sind rechtmäßig. Das FG hat zu Recht den Abzug
der pauschalen Kosten für den Umtausch des Arbeitslohns der Klägerin
versagt (unten 1.). Die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen der Kläger
lediglich in dem durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
i.V.m. Abs. 3 EStG a.F. zugelassenen Umfang verstößt in den
Streitjahren weder gegen das Gemeinschaftsrecht (unten 2.) noch gegen das
Grundgesetz (unten 3.). 1.
Es ist von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt, dass
Kontoführungsgebühren, soweit sie dem Arbeitnehmer durch die Gutschrift
des Lohnbetrages auf seinem Konto entstehen, als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind (Urteil vom 19. Januar
1996 VI R 77/94, BFH/NV 1996, 541, m.w.N.). Es ist ebenfalls
anerkannt, dass Kontoführungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit insoweit nicht abgezogen werden können, als
sie dadurch angefallen sind, dass der Arbeitnehmer durch Abhebungen oder Überweisungen
über den ihm gutgeschriebenen Arbeitslohn für private Zwecke verfügt hat.
Solche Gebühren sind der privaten Lebensführung zuzuordnen, da sie im
Bereich der Einkommensverwendung entstanden sind (BFH-Urteil vom 9. Mai
1984 VI R 63/80, BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560). Ausnahmsweise
hat die Rechtsprechung die Gebühren für eine weitere Geldtransaktion als
Werbungskosten anerkannt, wenn der Steuerpflichtige erst durch den Transfer
des Geldes auf das andere Konto in die Lage versetzt wird, über den Lohn für
seine täglichen Lebensbedürfnisse zu verfügen (BFH-Urteil in BFH/NV 1996,
541). Es
kann im Streitfall dahinstehen, ob ein solcher Ausnahmesachverhalt auch bei
der Klägerin gegeben ist, da sie - im Unterschied zum Kläger im BFH-Urteil
in BFH/NV 1996, 541 - werktäglich in Frankreich tätig war und damit dort
ihr Gehalt - jedenfalls zum Teil - ohne einen notwendigen Umtausch für den
täglichen Lebensbedarf verwenden konnte. Der Abzug der Umtauschkosten kann
jedoch bereits deswegen nicht anerkannt werden, weil die Kläger - im
Gegensatz zum Kläger des Verfahrens in BFH/NV 1996, 541 - die Kosten für
den Umtausch nicht belegt haben, obwohl sie hierfür nachweispflichtig sind
und die Beweislast tragen. Die
hiergegen gerichteten Bedenken der Kläger, es liege ein Verstoß gegen das
Rechtsstaatsprinzip vor, wenn von ihnen Umtauschnachweise gefordert würden,
nachdem der fragliche Zeitabschnitt vergangen und das FA rückwirkend von
der bis dahin geübten Berechnungspraxis abgewichen sei, sind nicht
berechtigt. Zum einen traten die fixen Wechselkurse der französischen und
deutschen Währung im Verhältnis zum Euro bereits zum 1. Januar 1999
in Kraft, so dass die Kläger damit rechnen mussten, dass die
Finanzverwaltung ihre Umrechnungspraxis entsprechend anpassen würde. Zum
anderen mussten die Kläger davon ausgehen, dass für den Fall, dass die
Kosten für den Währungsumtausch als Werbungskosten geltend gemacht werden
sollten, sie entsprechend der allgemeinen Beweislastregelung verpflichtet
waren, Nachweise für die tatsächlich entstandenen Kosten beizubringen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzverwaltung die Kosten möglicherweise
pauschalieren und auf eine Vorlage von Belegen verzichten könnte, sind
weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 2.
Die steuerliche Behandlung der in Frankreich geleisteten
Vorsorgeaufwendungen der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a i.V.m. Abs. 2 und 3 EStG a.F. steht mit dem europäischen
Gemeinschaftsrecht im Einklang und verstößt nicht gegen die
Grundfreiheiten des EGV, insbesondere nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit
des Art. 39 EGV. a)
Die Bestimmungen des EGV zur Arbeitnehmerfreizügigkeit sollen den
Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art
im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen
entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen, wenn sie eine
Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (ständige
EuGH-Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 15. September 2005 Rs. C-464/02 -
Kommission/Dänemark -, Slg. 2005, I-7929, Rdnr. 34, und vom 18. Januar
2007 Rs. C-104/06 - Kommission/Schweden -, Slg. 2007, I-671, Rdnr. 17).
Der Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist daher betroffen, wenn
steuerliche Bedingungen die Arbeitsaufnahme und Berufsausübung in einem
anderen Mitgliedstaat verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen könnten. b)
Die in Frage stehende Bestimmung des § 10 EStG a.F. verletzt nicht
Art. 39 EGV. aa)
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2
Nr. 2 Buchst. c EStG a.F. ist Voraussetzung für den Abzug von
Vorsorgeaufwendungen, dass die Zahlungen an einen Sozialversicherungsträger
geleistet werden. Eine Unterscheidung danach, ob es sich um einen inländischen
oder ausländischen Sozialversicherungsträger handelt, macht das EStG
nicht, so dass die von der Klägerin geleisteten französischen
Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig
sind. Ebenso wie die Vorsorgeaufwendungen an deutsche Sozialversicherungsträger
sind die Aufwendungen an französische Vorsorgeeinrichtungen dann aber auch
nur im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F.
abziehbar. In
dieser Gleichbehandlung, die durch das nationale Recht gewährleistet ist,
kann daher keine Diskriminierung der Kläger liegen. Insoweit unterscheidet
sich ihre steuerliche Situation von den Sachverhalten, die den Rechtssachen
Bachmann (EuGH-Urteil vom 28. Januar 1992 C-204/90, Slg. 1992, I-249)
und Danner (EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2002 C-136/00, Slg. 2002,
I-8147) zugrunde lagen, da dort das jeweilige nationale Steuerrecht die
Zahlungen an gebietsfremde Versicherer im Gegensatz zu Zahlungen an inländische
Versicherer als nicht abziehbar behandelte. bb)
Eine Diskriminierung ist auch nicht darin zu sehen, dass das deutsche
Steuerrecht die Beiträge zur französischen und deutschen
Rentenversicherung unterschiedslos behandelt, obwohl - nach der von den Klägern
dargestellten Rechtslage - die künftigen Altersrenten der Klägerin in
Frankreich in voller Höhe der französischen Besteuerung unterliegen
werden, während entsprechende Renten in Deutschland bis 2004 lediglich mit
einem Ertragsanteil versteuert wurden und seit 2005 mit einem nach § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ermittelten
Besteuerungsanteil zu versteuern sind. Zwar
kann eine Diskriminierung nicht nur darin bestehen, dass unterschiedliche
Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden, sondern auch
darin, dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt
wird (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Februar 1995 Rs. C-279/93 - Schumacker
-, Slg. 1995, I-225, Rdnr. 30, und vom 29. April 1999 Rs. C-311/97
- Royal Bank of Scotland -, Slg. 1999, I-2651, Rdnr. 26). Eine
unterschiedliche Situation im Sinne dieser Rechtsprechung ist jedoch in
Bezug auf den Sonderausgabenabzug nicht allein darin zu sehen, dass die künftigen
Renten einem steuerlich ungünstigeren Steuerregime eines anderen
Mitgliedstaates unterworfen sind. Genauso wenig ist es umgekehrt möglich,
die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen
damit zu rechtfertigen, dass der Staat später nicht das Besteuerungsrecht für
die daraus resultierenden Einkünfte hat (EuGH-Urteil vom 11. August
1995 Rs. C-80/94 - Wielockx -, Slg. 1995, I-2493). Die zu beurteilenden
Regelungen - hier der deutsche Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen
- sind vielmehr im Rahmen einer "isolierenden Betrachtungsweise"
zu prüfen, ohne eine frühere oder spätere steuerliche Behandlung in einem
anderen Mitgliedstaat in die Untersuchung einzubeziehen (vgl. zur
"isolierenden Betrachtungsweise" des EuGH im Bereich der
Alterseinkünfte auch Wellisch/Lenz/Thiele/Gahl, Besteuerung der
Altersvorsorge – Ein internationaler Vergleich, 1. Aufl., 2008, S. 90
und 98). Diese "isolierende Betrachtungsweise" hat der EuGH
ebenfalls der Prüfung der vergleichbaren steuerlichen Situation eines
Aktionärs zugrunde gelegt, der in seinem Wohnsitzstaat die von ihm aus
einem anderen Mitgliedstaat bezogenen Dividenden genauso wie inländische
Dividenden zu versteuern hatte, obwohl der andere Mitgliedstaat in Ausübung
seiner Besteuerungsbefugnis auf diese Dividenden eine Quellensteuer erhoben
hatte (EuGH-Urteil vom 14. November 2006 Rs. C-513/04 - Mark
Kerckhaert, Bernadette Morres -, Slg. 2006, I-10967). Bestätigt wurde diese
auf die jeweilige steuerliche Behandlung gerichtete isolierende
Betrachtungsweise durch das EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2007 (Rs.
C-298/05 - Columbus Container Services -, Slg. 2007, I-10451). cc)
Die nachteiligen Folgen ergeben sich für die Klägerin im vorliegenden Fall
daraus, dass zwei Staaten - Frankreich und Deutschland - gleichzeitig und
unabhängig voneinander ihre Besteuerungsbefugnis ausüben können.
Frankreich und Deutschland haben zwar, um eine Doppelbesteuerung ihrer
Steuerpflichtigen zu vermeiden oder zumindest zu mildern, im Rahmen des
DBA-Frankreich ihre Besteuerungsrechte untereinander aufgeteilt. Dabei wurde
Deutschland das Besteuerungsrecht für die französischen aktiven
Arbeitseinkünfte der Klägerin, die diese als Grenzgängerin bezogen hat,
gemäß Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich zugewiesen, so dass
Deutschland dementsprechend - und nicht nur als Wohnsitzstaat - dazu
verpflichtet war, die Vorsorgeaufwendungen der Klägerin steuerlich zu berücksichtigen.
Demgegenüber hat Frankreich als Quellenstaat nach Art. 14 Abs. 2
Nr. 1 DBA-Frankreich das Besteuerungsrecht für die Bezüge, die aus
der französischen gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden. Damit
unterliegen die steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen und
die daraus resultierenden Alterseinkünfte zwei unterschiedlichen
Steuerrechten, die im Bereich der Altersvorsorge und der Alterseinkünfte
auf unterschiedlichen Besteuerungsansätzen beruhen: Während in den
Streitjahren Frankreich relativ konsequent das Prinzip der nachgelagerten
Besteuerung verfolgt hat (vgl. dazu auch die Darstellung der aktuellen
Rechtslage in Frankreich in Wellisch/Lenz/Thiele/ Gahl, a.a.O., S. 223
ff., die sich inhaltlich nicht vollständig mit den Erläuterungen der Kläger
deckt), ließ Deutschland den Abzug der Zukunftssicherungsleistungen nur in
einem begrenzten Umfang zu, besteuerte aber die Sozialversicherungsrenten
nur mit einem Ertragsanteil. Das
Problem der Klägerin liegt damit - wie das FG zu Recht ausführt - in der
fehlenden Harmonisierung der nationalen Steuersysteme. Diese führt bei
einer Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Arbeitseinkünfte sowie der
Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zum
Wohnsitzstaat auf der einen Seite - hier Deutschland - und des
Besteuerungsrechts für die daraus resultierenden Alterseinkünfte zum
Quellenstaat auf der anderen Seite - hier Frankreich - zu der von den Klägern
dargelegten Doppelbesteuerung. dd)
Eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit der Klägerin kann
daher nur dann bejaht werden, wenn Deutschland und Frankreich
europarechtlich dazu verpflichtet gewesen wären, entweder in dem von ihnen
abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerungsbefugnisse so
aufzuteilen, dass das Besteuerungsrecht der Alterseinkünfte und die
Verpflichtung zur steuerlichen Berücksichtigung der vorausgehenden
Altersvorsorgeaufwendungen demselben Staat zugewiesen werden, oder ihr
entsprechendes nationales Steuerrecht so zu harmonisieren, dass es zu der
von den Klägern dargestellten Doppelbesteuerung nicht kommen kann. Derartige
Verpflichtungen können dem derzeitigen Gemeinschaftsrecht jedoch nicht
entnommen werden. (1)
Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die
Mitgliedstaaten in Ermangelung von Maßnahmen zur Vereinheitlichung oder zur
gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung insbesondere nach Art. 293
zweiter Gedankenstrich EGV befugt bleiben, namentlich zur Beseitigung der
Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit
vertraglich oder einseitig festzulegen (vgl. vor allem EuGH-Urteile vom 12. Mai
1998 Rs. C-336/96 - Gilly -, Slg. 1998, I-2793, Rdnrn. 24 und 30; vom 21. September
1999 Rs. C-307/97 - Compagnie de Saint-Gobain -, Slg. 1999, I-6161, Rdnr. 57;
vom 5. Juli 2005 Rs. C-376/03 - D. -, Slg. 2005, I-5821, Rdnr. 52;
vom 22. Dezember 2008 Rs. C-282/07 - Truck Center SA. - Höchstrichterliche
Finanzrechtsprechung - HFR - 2009, 319, Rdnr. 22). Das
Gemeinschaftsrecht schreibt bei seinem gegenwärtigen Entwicklungsstand in
Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft
keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Kompetenzen der
Mitgliedstaaten untereinander vor, da abgesehen von der Richtlinie
90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6), dem Übereinkommen vom 23. Juli
1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von
Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225, S. 10)
und der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der
Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157, S. 38) bis heute im
Rahmen des Gemeinschaftsrechts keine Maßnahme der Vereinheitlichung oder
Harmonisierung zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungstatbeständen
erlassen worden ist (EuGH-Urteile in Slg. 2006, I-10967, Rdnr. 22; in
Slg. 2007, I-10451, Rdnr. 45; vom 12. Februar 2009, Rs. C-67/08 -
Margarete Block -, Finanz-Rundschau - FR - 2009, 294, Rdnr. 30). Der
EuGH hat zudem anerkannt, dass sich die Mitgliedstaaten für die Zwecke der
Aufteilung der Steuerhoheit an der völkerrechtlichen Praxis und dem von der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
erarbeiteten Musterabkommen orientieren und die in der internationalen
Besteuerungspraxis befolgten Verteilungskriterien verwenden können, ohne
gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstoßen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1998,
I-2793, Rdnr. 24; bestätigt durch EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-10967,
Rdnr. 23). Die
Regelungen der Art. 13 und 14 DBA-Frankreich stimmen mit der
internationalen Besteuerungspraxis überein. Auch wenn das
OECD-Musterabkommen keine spezielle Regelung für Grenzgänger enthält,
weil die sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden Probleme bei der
Besteuerung von Grenzgängern "zweckmäßigerweise unmittelbar von den
beteiligten Staaten geregelt werden" (siehe OECD-Kommentar zum
Musterabkommen Art. 15 Tz 10 abgedruckt in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl.),
entspricht die Zuweisung des Besteuerungsrechts für die Arbeitseinkünfte
eines Grenzgängers an den Wohnsitzstaat durch Art. 13 Abs. 5
DBA-Frankreich der internationalen Vorgehensweise (siehe auch die
entsprechenden Beispiele bei Prokisch in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 15
Rz 133). Der
Regelungsinhalt des Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Frankreich ist
ebenfalls international akzeptiert. Zwar weist der entsprechende Art. 18
des OECD-Musterabkommens das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter dem Ansässigkeitsstaat
- hier also Deutschland - zu. In ihrer Kommentierung weist die OECD jedoch
ausdrücklich auf die Probleme dieser Regelung für Alterseinkünfte aus der
Sozialversicherung hin und macht darauf aufmerksam, dass in zahlreichen
Abkommen das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter dem Quellenstaat
zugewiesen wird. Für diese Situation schlägt die OECD in Rz 27 ihres
Kommentars zu Art. 18 eine alternative Formulierung vor. Deutschland
hat dementsprechend in mehreren seiner Doppelbesteuerungsabkommen die
Zuweisung des Besteuerungsrechts für Sozialversicherungsrenten an den
Quellenstaat vereinbart (siehe die Beispiele bei Ismer in Vogel/Lehner,
a.a.O., Art. 18 Rz 85, und bei Waldhoff in Vogel/Lehner, a.a.O.,
Art. 19 Rz 76). (2)
Auch die fehlende Harmonisierung des Steuerrechts beider Staaten im Bereich
der Altersvorsorge und Alterseinkünfte stellt keinen Verstoß gegen die
Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Der EuGH hat jüngst seine Rechtsprechung
bestätigt, dass die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand
des Gemeinschaftsrechts vorbehaltlich dessen Beachtung über eine gewisse
Autonomie im Bereich des Steuerrechts verfügen und deshalb nicht
verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen
der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um die sich aus der parallelen Ausübung
ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (vgl.
EuGH-Urteile in FR 2009, 294, Rdnr. 31, und in Slg. 2007 I-10451, Rdnr. 51). c)
Ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot liegt ebenfalls
nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann Art. 12
EGV, in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit niedergelegt ist, autonom nur in den durch das
Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen angewendet werden, für die der
Vertrag kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht. Im Bereich der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist das Diskriminierungsverbot durch Art. 39
EGV konkretisiert worden, so dass in den Fällen wie dem Vorliegenden, in
dem der Schutzbereich der Freizügigkeit eines Arbeitnehmers betroffen ist,
Art. 12 EGV nicht mehr zur Anwendung kommt (vgl. EuGH-Urteil in Slg.
1998, I-2793, Rdnr. 37 f., m.w.N.). d)
Aus denselben Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen die Freizügigkeit
der Unionsbürger gemäß Art. 18 Abs. 1 EGV aus. Ein Unionsbürger
hat zwar in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche, also
auch steuerrechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses
Mitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden (EuGH-Urteil vom
9. November 2006 Rs. C-520/04 - Turpeinen -, Slg. 2006 I-10685, Rdnr. 22
ff., m.w.N.). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit als die durch Art. 39 EGV
geschützte Grundfreiheit ist jedoch für die Gewährleistung der
diskriminierungsfreien wirtschaftlichen Betätigung eines Arbeitnehmers lex
specialis und verdrängt insoweit Art. 18 EGV (siehe auch
Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 18 Rz 16, m.w.N.
aus dem Schrifttum). 3.
Eine (erneute) verfassungsgerichtliche Überprüfung der Höchstbeträge des
Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
i.V.m. Abs. 3 EStG a.F. für Beiträge zur französischen gesetzlichen
Sozialversicherung sowie zu den französischen Betriebs-, Pensions- und
Sterbekassen kommt für die Streitjahre nicht mehr in Betracht, ebenso wie
eine Prüfung der begrenzten Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu den
entsprechenden deutschen Einrichtungen nicht mehr vorgenommen wird. a)
Das BVerfG hat in seinem "Renten-Urteil" vom 6. März 2002 2 BvL 17/99
(BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618) dem Gesetzgeber eine Frist zur
Neuregelung auch des Rechts der Altersvorsorge gesetzt und unter D.II. der
Entscheidungsgründe ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber
verfassungsrechtlich verpflichtet sei, "die Rechtslage rückwirkend,
bezogen auf das Veranlagungsjahr 1996, zu bereinigen". Hiernach ist der
Gesetzgeber für Veranlagungszeiträume vor 2005 zu einer
"Nachbesserung" des die Altersvorsorge betreffenden
Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli
2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513). Das BVerfG hat zudem im
Anschluss an die Entscheidung in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618 in
seinen Beschlüssen vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05
(BFH/NV 2008, Beilage 3, 240) und vom 25. Februar 2008 2 BvR 912/03
(BFH/NV 2008, Beilage 3, 245) ausgeführt, es bedürfe keiner inhaltlichen
Entscheidung mehr, ob die Höchstbeträge des Sonderausgabenabzugs gemäß
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG in den bis zum 31. Dezember
2004 geltenden Fassungen der Höhe nach verfassungsgemäß seien. Eine
verfassungsgerichtliche Überprüfung der angegriffenen Normen komme - so
das BVerfG in BFH/NV 2008, Beilage 3, 240 - im Hinblick auf diese
Streitfrage für Streitjahre bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2004 nicht
mehr in Betracht. b)
Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen, indem er an seiner
Rechtsprechung festhält (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2006 X R 45/02,
BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574), dass bis zum Ablauf des Jahres 2004 Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben, sondern nur als Sonderausgaben mit den Höchstbeträgen
gemäß § 10 Abs. 3 EStG a.F. abziehbar sind (siehe auch die
Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2008 X B 60/07, BFH/NV
2009, 205, und vom 25. November 2008 X B 185/08, nicht veröffentlicht).
Das bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums 2004 geltende Recht der
Vorsorgeaufwendungen gilt dementsprechend fort und wird auch nicht durch die
geänderte Besteuerung der Alterseinkünfte in der Versorgungsphase nach dem
Alterseinkünftegesetz in Frage gestellt. Sowohl die gegen das Senatsurteil
in BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574 gerichtete Verfassungsbeschwerde als
auch die von den Klägern in ihrer Klagebegründung vom 4. November
2002 genannte Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 sind vom BVerfG
nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG-Beschlüsse vom 25. Februar
2008 2 BvR 325/07, HFR 2008, 753 und 2 BvR 587/01, HFR
2008, 750).
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