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BFH-Urteil
vom 19.6.2008 (III R 66/05) BStBl. 2009 II S. 1005 Die
Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der
Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient
regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen
Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort.
Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender
melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt. EStG
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; SGB III
§ 38. Vorinstanz:
FG Köln vom 22. September 2005 10 K 5182/04 (EFG 2006, 66) Sachverhalt I. Der
im Januar 1981 geborene Sohn (A) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin),
der den Abschluss in der Berufsschule nicht erreicht hatte, meldete sich im
August 2001 bei der Arbeitsvermittlung arbeitslos und als
Arbeitsplatzsuchender. Nachdem die Arbeitsvermittlung der Beklagten und
Revisionsbeklagten (Familienkasse) mitgeteilt hatte, A sei seiner
Meldepflicht wiederholt nicht nachgekommen, hob die Familienkasse die
Festsetzung des Kindergeldes für die Monate ab Januar 2002 auf. Nach
Vorsprache bei der Ausbildungsvermittlung wurde A in der Folgezeit ab
Februar 2002 als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt. Ab dem 15. Mai
2002 strich ihn die Ausbildungsvermittlung aus der Liste der Bewerber um
einen Ausbildungsplatz. Eine Mitteilung an die Familienkasse darüber hat A
nach Angaben der Klägerin nicht erhalten, was die Ausbildungsvermittlung
bestreitet. Die wiederholte Anfrage bei A, ob der Vermittlungswunsch noch
bestehe, sei im Streitfall aber nicht mehr nachweisbar, weil derartige
Unterlagen aus Datenschutzgründen nicht länger als drei Monate aufbewahrt
würden. A habe auf diese Schreiben nicht reagiert. Im
Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen teilte die
Familienkasse der Klägerin im Juni 2003 mit, A werde bei der
Ausbildungsvermittlung nicht mehr als Bewerber um eine Ausbildungsstelle geführt,
so dass das Kindergeld seit Juni 2002 möglicherweise zu Unrecht gezahlt
worden sei. Auf die wiederholte Aufforderung der Familienkasse, Nachweise über
erfolglose Eigenbemühungen um einen Ausbildungsplatz vorzulegen, wurden ihr
die Ablehnung eines Malerbetriebs aus Juli 2002 und die eines
Friseurbetriebs aus Januar 2003 vorgelegt. Am 18. August 2003 ließ
sich A als Ratsuchender bei der Ausbildungsvermittlung zur Erlangung eines
Ausbildungsplatzes beraten; er ließ sich jedoch nicht in die Bewerberkartei
der Ausbildungsvermittlung aufnehmen und galt dementsprechend für diese
nicht als Bewerber um einen Ausbildungsplatz. Nachdem die
Ausbildungsvermittlung der Familienkasse auf weitere Nachfrage mitgeteilt
hatte, dass A dort seit Mai 2002 nicht mehr als Bewerber um einen
Ausbildungsplatz geführt werde und im August 2003 lediglich zu einem
Beratungstermin erschienen sei, hob die Familienkasse die
Kindergeldfestsetzung für die Monate Juni 2002, August bis Dezember 2002
sowie Februar bis Juni 2003 auf und forderte die Klägerin gleichzeitig zur
Erstattung des nach ihrer Ansicht überzahlten Kindergeldes von 1.694 €
auf. Das
Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 22. September
2005 10 K 5182/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006,
66). Mit
ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Sie ist der Auffassung, die Entscheidung, die Vermittlung eines
Ausbildungsplatzes einzustellen, sei ihrer Natur nach ein Verwaltungsakt, da
sie eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles enthalte. Dem
Suchenden werde durch die Einstellung ein Vorteil entzogen, so dass es sich
um eine belastende Maßnahme handle. Als solche müsse sie dem Ausbildung-
bzw. Arbeitsuchenden mitgeteilt werden, damit er sich dagegen wehren könne
bzw. danach richten könne. Die Ausbildungsvermittlung sei auch
verpflichtet, Unterlagen über die Vermittlung der Arbeitsplatzsuchenden zu
führen. Hinzu komme, dass die Familienkasse den Betrag mehr als eineinhalb
Jahre später zurückgefordert habe. Es sei einem Jugendlichen nicht
zuzumuten, Bewerbungsunterlagen und Absagen über einen Zeitraum von
eineinhalb Jahren aufzuheben bzw. sich daran zu erinnern, wo er sich
beworben habe und wer eine Absage erteilt habe. Sie, die Klägerin, und A
seien davon ausgegangen, durch die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung
als ausbildungsuchend seien die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs
gegeben. In dem Merkblatt für Kindergeld aus dem Jahr 2003 werde darauf
hingewiesen, dass der Ausbildungsplatzmangel auch hinreichend belegt sei,
wenn das Kind bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes als Bewerber für
einen Ausbildungsplatz oder eine Bildungsmaßnahme geführt werde. Die
Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die
Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Richtig
sei zwar, dass im Merkblatt stehe, der Ausbildungsplatzmangel sei auch dann
hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Arbeitsvermittlung als Bewerber für
einen Ausbildungsplatz geführt werde. Im vorliegenden Fall sei das Kind
aber gerade für den streitigen Zeitraum nicht mehr als Bewerber geführt
worden. Entscheidungsgründe II. Die
Revision ist unbegründet. Sie wird nach § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. Die
Entscheidung des FG, dass sich A in den Monaten Juni 2002, August bis
Dezember 2002 und Februar bis Juni 2003 nicht ernsthaft um einen
Ausbildungsplatz bemüht hat und der Klägerin deshalb kein Kindergeld für
diese Monate zusteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 1.
Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG in der in
den Streitjahren 2002 und 2003 geltenden Fassung besteht für ein über 18
Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch
auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht
beginnen oder fortsetzen kann. Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung
von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen
Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in
typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem
Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig
Unterhaltsaufwendungen für das Kind erwachsen (Urteile des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl
II 2003, 843, sowie vom 7. August 1992 III R 20/92, BFHE 169,
159, BStBl II 1993, 103, unter Hinweis auf BTDrucks 10/2884, 102 f.). a)
Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes
gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG,
dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteil
vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; BFH-Beschlüsse
vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207,
und vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786). Dabei
ist zwar grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen,
seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen
scheitern. Ein ernsthaftes Bemühen ist deshalb nicht gegeben, wenn das Kind
sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven
Anforderungen nicht erfüllen kann. b)
Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale
Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe
sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht (FG Düsseldorf, Urteil vom
5. Juni 2007 14 K 2129/06 Kg, EFG 2008, 801) oder sei
stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend
gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen
Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken (BFH-Beschluss in BFH/NV
2005, 2207; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz D
55) muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen
um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008,
786, m.w.N.). Die
Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen,
einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen
(BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 786). Die besondere Mitwirkungspflicht unter
Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1
EStG ausdrücklich vor (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207). Es liegt auch
im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise
der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (FG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 17. Juli 2007 10 K 10024/05 B, juris;
Hollatz, EFG 2008, 141). c)
Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz
z.B. durch eine Bescheinigung des Arbeitsamtes (jetzt Agentur für Arbeit),
dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert
ist. In diesem Sinne sind auch die Merkblätter Kindergeld für die Jahre
2002 und 2003 (BStBl I 2002, 189 und BStBl I 2003, 208), auf die die Klägerin
Bezug genommen hat, zu verstehen. Darin ist ausgeführt, dass der
Ausbildungsplatzmangel auch hinreichend belegt ist, wenn das Kind bei der
Berufsberatung des Arbeitsamtes als Bewerber für einen Ausbildungsplatz
oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird. Bei der Meldung als
Ausbildungsuchender ist zu beachten, dass eine Berücksichtigung mit dem
Status "Bewerber" und nicht nur "ratsuchend"
nachgewiesen werden muss (Lange/Novak/Sander/Stahl/Weinhold, Kindergeldrecht
im öffentlichen Dienst, §§ 32, 63 EStG Rz 218), wobei der
Vorinstanz darin zu folgen ist, dass die Behörde die schriftlichen oder
persönlichen Nachfragen dokumentieren muss. Die
Registrierung beim Arbeitsamt gilt jedoch nicht zeitlich unbeschränkt als
Nachweis, sondern ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt. Gemäß
§ 38 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)
ist die Ausbildungsvermittlung zwar grundsätzlich durchzuführen, "bis
der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet
oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt hat oder solange der
Ausbildungsuchende dies verlangt". Nach § 38 Abs. 2 SGB III
kann die Ausbildungsvermittlung jedoch die Vermittlung einstellen, solange
der Ausbildungsuchende nicht ausreichend mitwirkt. § 38 Abs. 2
SGB III setzt wegen der bestehenden Eigenverantwortung des
Ausbildungsuchenden bei der Vermittlung von Ausbildungsstellen auch nicht
voraus, dass der Betroffene über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung
belehrt wird (Mutschler in Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe -
W/M/B/S -, SGB III Arbeitsförderung, 2. Aufl., § 38 SGB III
Rz 15). Das
ausbildungsuchende Kind muss daher zumindest alle drei Monate gegenüber der
Ausbildungsvermittlung sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von
Ausbildungsstellen kundtun. Zwar sieht § 38 Abs. 3 SGB III -
anders als § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III für
Arbeitsuchende - eine Einstellung durch Zeitablauf nicht ausdrücklich vor.
Dennoch ist wegen des offensichtlichen Zeitbezugs der Regelung zu vermuten,
dass das Kind an der Vermittlung eines Ausbildungsplatzes nicht mehr
interessiert ist, wenn es sich nach Aufforderung oder für einen längeren
Zeitraum nicht mehr beim Arbeitsamt gemeldet hat (Mutschler in W/M/B/S,
a.a.O, § 38 Rz 22). Die
von der Vorinstanz geforderte monatliche Kontaktaufnahme bei der
Ausbildungsvermittlung (ebenso FG München, Urteil vom 14. März 2006
12 K 1666/03, EFG 2008, 956, und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
17. Juli 2007 10 K 10024/05 B, juris) hält der
Senat aber nicht für geboten und auch aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung nicht für vertretbar. Der Senat geht in Anlehnung
an die gesetzliche Einstellungsfrist des § 38 Abs. 4 Satz 2
SGB III bei dem vergleichbaren Fall von Arbeitsuchenden davon aus, dass
sich die Fortwirkung der Registrierung als Ausbildungsuchender auf drei
Monate beschränkt (ebenso im Ergebnis FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2008,
801; a.A. Mutschler in W/M/B/S, a.a.O., § 38 Rz 22). Nach Ablauf
der Dreimonatsfrist ohne weitere Kontaktaufnahme bei der
Ausbildungsvermittlung ist zu unterstellen, dass der Ausbildungsuchende die
Dienstleistungen des Arbeitsamtes nicht mehr in Anspruch nehmen will. Bei
dieser Auslegung kann offen bleiben, ob es sich bei der Einstellung der
Vermittlung eines Ausbildungsplatzes um einen bekanntzugebenden
Verwaltungsakt handelt (so Mutschler in W/M/B/S, § 38 SGB III Rz 20;
a.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2007 10 K 10024/05 B,
juris). d)
Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch Meldung bei der
Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der
Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und
ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen (BFH-Beschluss in
BFH/NV 2005, 2207, m.w.N.; R 180b Abs. 3 Satz 2 der
Einkommensteuer-Richtlinien 2002, Dienstanweisung zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes 63.3.4 Abs. 2 Satz 3, BStBl I 2004, 743,
768). Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen
sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen,
wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden
usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind. Auch
wenn das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die
Anspruchsvoraussetzungen - wie das Bemühen um einen Ausbildungsplatz - in
jedem Monat gegeben sein müssen, braucht nicht zwingend für jeden Monat
ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bemühen um einen
Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich
das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über
die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist. Hat das Kind aber bis
zum Ablauf von drei Monaten noch keinen Bescheid über seine Bewerbung(en)
erhalten, ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich eine Parallelbewerbung
erforderlich, es sei denn, das Kind kann sich nur zu bestimmten Zeitpunkten
bewerben wie z.B. bei einem Studium oder wenn Firmen nur zu bestimmten
Terminen Auszubildende einstellen. Hat das Kind für einen späteren Termin
eine feste Zusage für einen Ausbildungsplatz, bedarf es ebenfalls keiner
weiteren Bewerbungen, um die Ausbildungswilligkeit glaubhaft zu machen. e)
Das FG hat die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen
Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung der oben dargelegten
Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der
Entscheidung handelt sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände im
Einzelfall, die durch den BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die
Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz bei der dafür
vorgesehenen Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes bzw. der Agentur für
Arbeit hat allerdings eine so starke Indizwirkung, dass sie im Regelfall als
Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz für einen
begrenzten Zeitraum ausreicht. 2.
In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ist das FG davon ausgegangen,
dass sich A in den Monaten Juni, August bis Dezember 2002 und Februar bis
Juni 2003 nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Da die
Dreimonatsfrist für eine erneute Vorsprache bei der Ausbildungsvermittlung
jedenfalls am 15. Mai 2002 endete, entfällt der Kindergeldanspruch für
Juni 2002. Damit wirkt die frühere Registrierung auch nicht in den Zeitraum
August bis Dezember 2002 und Februar bis Juni 2003 fort; für diesen
Zeitraum hat die Klägerin auch kein ernsthaftes Bemühen um einen
Ausbildungsplatz durch A nachgewiesen. Da
die Kindergeldfestsetzungen für die streitbefangenen Monate gemäß
§ 70 Abs. 2 EStG aufgehoben wurden, hat die Klägerin das
Kindergeld ohne rechtlichen Grund erhalten und deshalb gemäß § 37
Abs. 2 der Abgabenordnung zu erstatten. Der Rückforderung des
Kindergeldes steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Die Klägerin
kann sich nicht auf das Merkblatt Kindergeld berufen, da A nach dem 15. Mai
2002 beim Arbeitsamt/Agentur für Arbeit nicht mehr als Bewerber für einen
Ausbildungsplatz geführt wurde. Sie muss sich zurechnen lassen, dass A
nicht spätestens drei Monate nach seiner ersten Vorsprache beim Arbeitsamt
erneut vorstellig geworden ist, um sein ernsthaftes Bemühen um einen
Ausbildungsplatz zu dokumentieren bzw. sich nicht um weitere Ausbildungsplätze
bemüht hat (vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2007
10 K 10024/05 B, juris). Die Vorinstanz hat hierzu
festgestellt, dass sich A - unter Vorschiebung unerreichbarer Berufsziele -
fast vollständig passiv verhalten hat. Er hat noch nicht einmal
vorgetragen, dass er sich mit der Ausbildungsvermittlung (weiter) in
Verbindung gesetzt hat.
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