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BFH-Urteil
vom 18.3.2009 (III R 33/07) BStBl. 2009 II S. 1010 1.
Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt,
wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt.
Die Vorschrift ist nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste
anwendbar. 2.
Dienste i.S. des § 14b ZDG sind Dienste im Ausland, die das friedliche
Zusammenleben der Völker fördern, von einem nach § 14b Abs. 3
ZDG anerkannten Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten
Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet
werden. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass andere Kinder, die
einen vergleichbaren Friedensdienst im Ausland erbringen, nicht berücksichtigt
werden. EStG
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d; GG Art. 3;
ZDG § 14b. Vorinstanz:
FG Münster vom 24. Oktober 2006 6 K 1734/05 Kg
(EFG 2007, 1610) Sachverhalt I. Der
Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seine im Jahr 1984
geborene Tochter (T) Kindergeld. Nach dem Ende ihrer Schulausbildung im Juli
2004 nahm T von August 2004 bis August 2005 an einem von der "Aktion Sühnezeichen
Friedensdienste e.V." (ASF) durchgeführten sozialen Friedensdienst in
Norwegen teil. Sie betreute psychisch kranke Menschen bei einem örtlichen
sozialen Träger. Neben freier Unterkunft und Verpflegung erhielt sie ein
monatliches Taschengeld in Höhe von 120 €. Mit
Bescheid vom 28. Juli 2004 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2004 auf, weil
der von T geleistete Dienst nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in
der für den streitigen Zeitraum 2004 und 2005 geltenden Fassung erfülle.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Mit
der Klage machte er geltend, der mehrfach erweiterte § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG enthalte keine abschließende
Aufzählung. Die Aufzählung sei insofern lückenhaft, als bestimmte
unentgeltlich geleistete soziale Dienste (noch) nicht gesetzlich normiert
seien. Zur Schließung dieser Lücke sei die Regelung entsprechend auf alle
Fälle auszudehnen, in denen unterhaltsberechtigte Kinder unentgeltlich
soziale Dienste im Ausland leisteten. Zudem sei die ASF anerkannter Träger
i.S. des § 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG). Das von T in Norwegen
absolvierte Programm orientiere sich inhaltlich an Programmen i.S. des
§ 14b ZDG. Es werde nur wegen der hohen Sozialversicherungskosten für
Auslandsdienste nicht als freiwilliges soziales Jahr im Ausland angeboten.
Angesichts der inhaltsgleichen Programme sei es mit dem Gleichheitsgrundsatz
nicht zu vereinbaren, weibliche Teilnehmer im Hinblick auf die
Kindergeldberechtigung anders zu behandeln als männliche Teilnehmer
(Zivildienstleistende). Das
Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 24. Oktober 2006 6 K 1734/05 Kg
(Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1610) die Klage ab. Mit
seiner Revision rügt der Kläger, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. d EStG sei auf den Streitfall analog anzuwenden, da der von T
geleistete Dienst einem Dienst im Ausland i.S. des § 14b ZDG
entspreche. T sei lediglich nicht als Kriegsdienstverweigerin anerkannt.
Dies könne eine Ungleichbehandlung aber nicht rechtfertigen. Der
Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 28. Juli 2004 und die
dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30. März 2005 aufzuheben. Die
Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe II. Die
Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Zu
Recht hat das FG die Gewährung von Kindergeld abgelehnt. 1.
Im Streitzeitraum 2004/2005 wird ein Kind, welches das 18. Lebensjahr,
aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, nach § 62 Abs. 1,
§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1,
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG für die
Gewährung von Kindergeld berücksichtigt, wenn es ein freiwilliges soziales
Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Juli 2002 (BGBl I 2002,
2596) - FSJG -, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Bekanntmachung
der Neufassung vom 15. Juli 2002 (BGBl I 2002, 2600) - FÖJG -, einen
Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften - ABlEG - 2000 Nr. L 117, 1) - EFD - oder einen
anderen Dienst im Ausland i.S. von § 14b ZDG leistet. 2.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist im
Streitfall nicht unmittelbar anwendbar. Hiervon gehen auch die Beteiligten
aus. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.V.m. § 14b
ZDG liegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. a)
Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Eine solche
Regelungslücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck
unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung
nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte
Tatbestände widerspricht (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom
2. Juni 2005 III R 86/03, BFHE 210, 137, BStBl II 2005, 756). b)
Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, lässt § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. d EStG keine planwidrige Regelungslücke erkennen.
Es sollen nur die Kinder steuerrechtlich berücksichtigt werden, die einen
Freiwilligendienst leisten, der die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen
Verweisungsnorm erfüllt. Das
Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines
Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der
Familie (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG). Ein Anspruch auf Kindergeld
besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes uneingeschränkt, weil der
Gesetzgeber typisierend von einer Belastung der Eltern durch
Unterhaltsaufwendungen ausgeht, solange die Kinder minderjährig sind. Volljährige
Kinder werden dagegen nur berücksichtigt, wenn sie einen der Tatbestände
des § 32 Abs. 4 und 5 EStG erfüllen, bei denen der Gesetzgeber
typisierend annimmt, dass den Eltern trotz der Volljährigkeit
Unterhaltsaufwendungen entstehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli
2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848), wie z.B.
bei einem volljährigen Kind, das seine Ausbildung noch nicht beendet hat.
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG
wird daher u.a. Kindergeld gewährt, wenn sich das Kind in Ausbildung oder
in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens
vier Monaten befindet oder auf einen Ausbildungsplatz wartet, sofern seine
Einkünfte und Bezüge den maßgebenden Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4
Satz 2 EStG) nicht übersteigen. In § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. d EStG werden die im Einzelnen aufgeführten
freiwilligen Dienste der Ausbildung gleichgestellt. Entgegen
der Auffassung des Klägers enthält § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. d EStG keine zu einer Analogie berechtigende ungewollte
Regelungslücke. Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der
Vorschrift ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Kindergeldberechtigung bei
Freiwilligendiensten eines volljährigen Kindes auf die konkret
umschriebenen Dienste beschränken wollte. Die Dienste im Sinne des FSJG und
des FÖJG wie auch die EFD sind jugendpolitische Bildungsangebote, die der
beruflichen und persönlichen Orientierung dienen. Sie werden pädagogisch
begleitet und sollen den Jugendlichen soziale, kulturelle und
interkulturelle Kompetenzen vermitteln und ihr Verantwortungsbewusstsein für
das Gemeinwohl stärken (vgl. z.B. Broschüre des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Freiwilliges Soziales Jahr,
Freiwilliges Ökologisches Jahr, 5. Aufl. 2000; ABlEG 2000 Nr. L 217,
2). Der Gesetzgeber sieht diese Dienste als - an Lernzielen ausgerichtete -
Bildungsdienste an (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur
Förderung von Jugendfreiwilligendiensten, welches das FSJG und das FÖJG
zusammenfasst, BTDrucks 16/6519, 1, 12 ff.) und ordnet sie deshalb den
in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelten Tatbeständen
der Ausbildung des Kindes zu (vgl. Helmke in Helmke/Bauer,
Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung,
§ 32 Rz 86). Da
bei diesen Diensten aber in der Regel keine Kenntnisse und Fähigkeiten für
den angestrebten Beruf vermittelt werden, sondern die pädagogische
Begleitung und die vorgeschriebenen Seminare überwiegend der Persönlichkeitsbildung
und Orientierung der Jugendlichen dienen, ist es verfassungsrechtlich nicht
zwingend geboten, das Existenzminimum eines Kindes, das einen solchen Dienst
leistet, bei den Eltern von der Einkommensteuer freizustellen. Der
Gesetzgeber fördert diese Dienste unter anderem durch die (Weiter-)Gewährung
von Kindergeld (vgl. z.B. § 4 FSJG, § 4 FÖJG), um einen Anreiz
für die Leistung solcher Dienste zu schaffen und die damit verbundenen
Nachteile auszugleichen (vgl. BTDrucks 16/6519, 12). Es liegt im Rahmen
seines Gestaltungsspielraums, nur solche Dienste durch die Gewährung von
Kindergeld zu fördern, bei denen durch die pädagogische Begleitung die mit
der Förderung verfolgten Ziele gewährleistet werden. Von
den ausbildungsähnlichen Diensten nach dem FSJG und FÖJG sowie den EFD
sind die Dienste im Ausland i.S. des § 14b ZDG zu unterscheiden, die
keine pädagogische Begleitung erfordern und deren Absolvierung nur bei Söhnen
zu einem Kindergeldanspruch führen kann. Nach § 14b Abs. 1 ZDG
werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer unter weiteren Voraussetzungen
nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie unentgeltlich einen Dienst im
Ausland leisten, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will
und der von einem nach § 14b Abs. 3 ZDG anerkannten Träger
durchgeführt wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. d EStG i.V.m. § 14b ZDG zu berücksichtigen sind daher
lediglich nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WpflG) zum Wehrdienst
verpflichtete Kinder (nur Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an),
die aufgrund ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach § 3
WpflG ihre Wehrpflicht durch den Zivildienst zu erfüllen haben und anstelle
des Zivildienstes einen Dienst im Ausland i.S. des § 14b ZDG leisten.
Aus der Bezugnahme auf das ZDG wird deutlich, dass der Gesetzgeber Dienste
im Ausland zur Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Völker nur
dann als Tatbestand zur Gewährung von Kindergeld anerkennen will, wenn
dieser Dienst anstelle des Zivildienstes geleistet wird. Andere Kinder, die
einen vergleichbaren Dienst leisten, sollen ersichtlich nicht berücksichtigt
werden. 3.
Die Regelung ist nach der Überzeugung des Senats verfassungsgemäß, so
dass weder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100
Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch eine verfassungskonforme Auslegung
in Betracht kommt. Entgegen
der Auffassung des Klägers verstößt § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. d EStG nicht gegen Art. 3 Abs. 2 GG ("Männer
und Frauen sind gleichberechtigt") oder gegen Art. 3 Abs. 3
GG ("Niemand darf wegen seines Geschlechtes ... benachteiligt oder
bevorzugt werden."). Denn die unterschiedliche Behandlung knüpft nicht
an das Geschlecht an, sondern daran, dass ein Kind zum Wehrdienst bzw. zum
Zivildienst herangezogen wird. Daher erhält der Kindergeldberechtigte auch
für einen Sohn, der einen Friedensdienst im Ausland leistet, nur dann
Kindergeld, wenn dieser den Friedensdienst anstelle des Zivildienstes
leistet, nicht aber, wenn er nicht einberufen wird und deshalb auch nicht
zum Zivildienst verpflichtet ist oder wenn er den Friedensdienst zusätzlich
zum Zivildienst erbringt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 62/06,
BFH/NV 2009, 747). Im
Übrigen wäre eine auf der Wehrpflicht beruhende unterschiedliche
Behandlung von Söhnen und Töchtern mit Art. 3 Abs. 2 oder Abs. 3
GG vereinbar. Denn nach Art. 12a Abs. 1 GG dürfen nur Männer der
allgemeinen Wehrpflicht unterworfen und nur Wehrpflichtige, die aus
Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern, zum Zivildienst
verpflichtet werden (Art. 12a Abs. 2 GG). Da Art. 12a GG den
gleichen verfassungsrechtlichen Rang wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG hat,
verstößt die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer nicht gegen das
Diskriminierungsverbot (Urteil des BVerfG vom 13. April 1978 2 BvF 1/77
u.a., BVerfGE 48, 127; Beschluss des BVerfG vom 27. März 2002 2 BvL 2/02,
Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1709). Daraus folgt, dass eine an die
Wehrpflicht anknüpfende unterschiedliche Berücksichtigung von Söhnen und
Töchtern beim Kindergeld ebenfalls verfassungsrechtlichen Vorgaben entspräche. Die
unterschiedliche steuerrechtliche Berücksichtigung von Kindern, die einen
Friedensdienst im Ausland leisten, verstößt auch nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Einen
Friedensdienst im Ausland sieht der Gesetzgeber als eine angemessene, dem
Zivildienst gleichwertige Tätigkeit für anerkannte Kriegsdienstverweigerer
an. Als hoheitlicher staatlicher Dienst kann der Zivildienst aber nur auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden. Deshalb kann ein
Dienst im Ausland nur durch Freistellung vom Zivildienst berücksichtigt
werden (Amtliche Begründung zu Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni
1986, BRDrucks 483/85). Damit entfällt auch der gesetzliche Anspruch auf
Besoldung nach § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 2 ff. des
Wehrsoldgesetzes (insbesondere Wehrsold, Verpflegung und Unterbringung,
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, besondere Zuwendung, Entlassungsgeld) und
gegebenenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz (§ 78 ZDG). Da der Friedensdienst im
Ausland nach § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG
unentgeltlich zu leisten ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass den
Eltern weiterhin Unterhaltsaufwendungen für den Sohn entstehen. Dies gilt
zwar für alle Eltern, deren Kinder einen Friedensdienst im Ausland
absolvieren. Die unterschiedliche Behandlung ist jedoch dadurch
gerechtfertigt, dass ein zum Wehrdienst herangezogenes Kind, das den
Kriegsdienst verweigert, zum Zivildienst oder an dessen Stelle zu einem
Friedensdienst im Ausland verpflichtet ist, während andere Kinder - wie die
Tochter des Klägers - diesen Dienst freiwillig erbringen.
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