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BFH-Urteil
vom 5.3.2009 (VI R 58/06) BStBl. 2009 II S. 1012 1.
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus
beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter
(doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der
Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn
ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus
erreichen zu können. 2.
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch
dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus
privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer
Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort
seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der
Rechtsprechung). 3.
Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der
Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung
des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der
Rechtsprechung). EStG
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2. Vorinstanz:
FG Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2005 6 K 411/04 Sachverhalt I. Streitig
ist, ob die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) geltend gemachten
Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst und als
Werbungskosten zu berücksichtigen waren. Der
Kläger war als Arbeitnehmer in M nichtselbständig tätig, seine mit ihm
zusammen veranlagte Ehefrau war nichtselbständig in A beschäftigt und
befand sich seit der Geburt des ersten Sohnes zunächst in Erziehungsurlaub.
Seit 1. April 2003 ist sie geringfügig im Haushalt des Vaters des Klägers
beschäftigt. Der
Familienwohnsitz der Eheleute war zunächst in A. Sie verlegten ihn nach der
Geburt ihres ersten Sohnes unter Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung am 1. November
2000 nach M und am 21. August 2001 wieder zurück nach A. Am 28. Dezember
2001 wurde ihr zweiter Sohn geboren. Der Kläger wohnte nach dem Rückumzug
nach A während der Woche in M zunächst im Hotel. Seit 1. September
2002 mietete er in M eine Zweitwohnung an. Der
Kläger machte mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2003)
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M in Höhe
von insgesamt 4.057 € geltend. Im Veranlagungsverfahren wies der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Kläger darauf
hin, dass mangels beruflicher Veranlassung Werbungskosten für doppelte
Haushaltsführung nicht anzuerkennen seien, und forderte ihn auf, die Anzahl
der Fahrten zwischen A und M zur Berücksichtigung von Werbungskosten zu
benennen. Dem kam der Kläger nicht nach. Im
streitigen Einkommensteuerbescheid für 2003 berücksichtigte das FA die
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht und wies auch den dagegen
eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei eine beruflich veranlasste
doppelte Haushaltsführung zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige die
Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt habe
und weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen
Zweitwohnung seiner bisherigen Beschäftigung nachgehe. Es genüge danach
nicht, dass die Einrichtung oder Beibehaltung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort
für sich gesehen aus beruflichen Gründen erforderlich sei. Die
dagegen erhobene Klage war ebenfalls erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies
die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung gemäß
§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab. Der
Kläger rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Er
beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27. Oktober
2005 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen. Das
FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten (§ 122
Abs. 2 Satz 1 FGO). Entscheidungsgründe II. Die
Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und
zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Im
Streitfall scheidet eine Berücksichtigung der als Kosten einer doppelten
Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen des Klägers nicht schon
mit der Begründung aus, dass der Hausstand des Klägers und seiner Ehefrau
vom Beschäftigungsort wegverlegt wurde. Die tatsächlichen Feststellungen
des FG ermöglichen allerdings noch keine abschließende Beurteilung, ob und
in welcher Höhe Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen
sind. 1.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG
2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645), die nach § 52
Abs. 23b EStG i.d.F. des StÄndG 2003 auch im Streitjahr anzuwenden
ist, gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die
einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen
die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Nach § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung
vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen
Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG konkretisiert den
allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG. Nur die Aufwendungen aus Anlass einer beruflich begründeten doppelten
Haushaltsführung sind deshalb zu erfassen. a)
Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist eine
berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung zu bejahen, wenn ein
Steuerpflichtiger bisher einen eigenen Hausstand unterhalten hatte, nunmehr
an einem dritten Ort eine Beschäftigung aufnahm und sich dort eine Wohnung
nahm, weil er von seinem Arbeitgeber an diesen Ort versetzt oder abgeordnet
worden war oder dort eine neue Stellung bei einem anderen Arbeitgeber
gefunden hatte. Dagegen
hat die bisherige Rechtsprechung des Senats die berufliche Veranlassung
einer doppelten Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die
Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt
hatte und er nun von der am Beschäftigungsort beibehaltenen oder von einer
dort neu begründeten Zweitwohnung aus seiner bisherigen Beschäftigung
weiter nachging (sog. Wegverlegungsfälle, grundlegend BFH-Urteile vom 14. Februar
1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322, BStBl II 1975, 607; vom 10. November
1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219; vom 10. November
1978 VI R 112/75, BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222; vom 2. Dezember
1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297, m.w.N.;
kritisch dazu unter Hinweis auf den beruflichen Anlass der Wohnung am Beschäftigungsort
insbesondere Hartz/Meeßen/Wolf, Lohnsteuer-ABC, Stichwort "doppelte
Haushaltsführung" Rz 81; Bergkemper, Finanz-Rundschau 2007, 847,
848; früher schon Kalmes, Deutsches Steuerrecht 1989, 528; Stolz, Deutsche
Steuer-Zeitung 1982, 439). Diese - seitdem ständige - Rechtsprechung zu den
Wegverlegungsfällen beruhte im Wesentlichen auf der Erwägung, dass ein
Abzug von Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten nicht
in Betracht komme, weil die Gründung oder Beibehaltung eines vom Beschäftigungsort
entfernt liegenden zweiten Hausstands auf privaten Erwägungen beruhe, so
dass auch die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Hausstands auf zwei
Haushalte privat veranlasst sei. b)
Der Senat nahm allerdings ausnahmsweise eine berufliche Veranlassung an,
wenn Jahre nach der Wegverlegung ein zweiter Haushalt am Beschäftigungsort
neu begründet wurde (aa) oder wenn nach der Heirat beide Ehegatten, die
zuvor an verschiedenen Orten berufstätig waren, nun an einem Ort die
gemeinsame Familienwohnung begründeten (bb). aa)
Auch ohne Wechsel der Arbeitsstätte lag schon bisher eine beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, wenn ein Arbeitnehmer aus
beruflichen Gründen an dem vom örtlichen Lebensmittelpunkt entfernt
liegenden Beschäftigungsort eine Zweitwohnung bezog und dadurch eine
doppelte Haushaltsführung begründete. Dies galt nach der bisherigen
Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn zwar die Wegverlegung der
Familienwohnung vom Beschäftigungsort vorausgegangen war, aber kein enger
Zusammenhang mehr zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort
und Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bestand, so
etwa, wenn sechs Jahre zuvor der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort aus
privaten Gründen wegverlegt worden war (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober
1987 VI R 76/84, BFHE 152, 78, BStBl II 1988, 358). bb)
Eine weitere Ausnahme gebietet schon Art. 6 Abs. 1 des
Grundgesetzes mit dem daraus folgenden Schutz von Ehe und Familie für den
Fall, dass beide Eheleute vor der Eheschließung an verschiedenen Orten
berufstätig waren und dort auch jeweils wohnten. Wenn nach der Heirat einer
der Ehegatten seinen Haupthausstand zu dem des anderen Ehegatten wegverlegt
hatte und die Ehegatten diese Wohnung zur Familienwohnung machten, ist trotz
der privat veranlassten Eheschließung die doppelte Haushaltsführung aus
beruflichem Anlass begründet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile
vom 6. März 2008 VI R 3/05, BFH/NV 2008, 1314; vom 15. März
2007 VI R 31/05, BFHE 217, 453, BStBl II 2007, 533; vom 29. November
1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531; vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88,
BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321; vom 13. Juli 1976 VI R 172/74,
BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654). 2.
Der Senat hält nach erneuter Prüfung nicht mehr an seiner Rechtsprechung
fest, nach der in den sog. Wegverlegungsfällen ein Abzug von Kosten einer
doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten ausscheidet. Eine
beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus
beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter
(doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der
Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn
ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus
erreichen zu können. Der so beruflich veranlasste Zweithaushalt am Beschäftigungsort
qualifiziert auch die doppelte Haushaltsführung selbst als eine aus
beruflichem Anlass begründete i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 Satz 1 EStG. Dies gilt selbst dann, wenn ein
Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort
wegverlegt und eine bereits vorhandene oder neu eingerichtete Wohnung am
Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt nutzt. Denn
auch dann findet die nunmehr doppelte Haushaltsführung ihre berufliche
Veranlassung darin, dass ein weiterer Haushalt in einer Wohnung am Beschäftigungsort
aus beruflichen Motiven begründet wird. Nur die Kosten dieser Wohnung am
Beschäftigungsort sind als Werbungskosten abziehbar; die Aufwendungen der
wegverlegten Hauptwohnung gehören zu den nicht abziehbaren
Lebenshaltungskosten. a)
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes,
in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am
Beschäftigungsort wohnt. Die Errichtung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort
begründet diese doppelte Haushaltsführung. Der erste Haushalt - der
"eigene Hausstand" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Satz 2 EStG - ist dessen Grundlage. Der vom Arbeitnehmer unterhaltene
eigene Hausstand ist schon vorhanden und wird insoweit auch tatbestandlich
vorausgesetzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2
EStG). Dies gilt auch bei einer Wegverlegung des eigenen Hausstands
(Haupthaushalt). Denn auch in diesem Fall wird dieser Haushalt nicht neu
begründet, sondern nur an einen anderen Ort verlegt. Deshalb entsteht auch
in diesen Fällen eine "doppelte" Haushaltsführung erst, wenn zum
vorhandenen Haupthaushalt ein zweiter am Beschäftigungsort hinzukommt. Ist
die Errichtung dieses Zweithaushalts beruflich veranlasst, ist damit
zugleich die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet. b)
Die Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort ist beruflich
veranlasst, wenn er der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dient. Das ist der Fall,
wenn der Arbeitnehmer den Zweithaushalt begründet, um von dort aus seinen
Arbeitsplatz aufsuchen zu können. aa)
Die Errichtung eines solchen Zweithaushalts am Beschäftigungsort kann auch
dann beruflich veranlasst sein, wenn der Haupthaushalt wegverlegt und darauf
der Zweithaushalt in einer Wohnung am Beschäftigungsort errichtet wird.
Denn auch für diesen Zweithaushalt gilt, dass er beruflich veranlasst ist,
wenn der Steuerpflichtige ihn am Beschäftigungsort einrichtet, um von dort
aus die regelmäßige Arbeitsstätte aufzusuchen. bb)
Eine doppelte Haushaltsführung wird entgegen der Auffassung des FA und des
beigetretenen BMF nicht dadurch i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 EStG begründet, dass ein einheitlicher Haushalt in zwei
Haushalte "aufgespaltet" wird; das Merkmal der Aufspaltung ergibt
sich nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und
beschreibt den Vorgang der Begründung einer doppelten Haushaltsführung nur
unzureichend. Soweit vereinzelt Entscheidungen des erkennenden Senats den
Begriff der Aufspaltung der Haushaltsführung beschreibend verwendet haben
(vgl. Senatsurteile vom 29. November 1974 VI R 77/73, BFHE
115, 23, BStBl II 1975, 459; vom 29. Oktober 1982 VI R 113/81,
nicht veröffentlicht; vom 30. Oktober 2008 VI R 10/07, BFHE
223, 242, BStBl II 2009, 153), hält der Senat daran nicht mehr fest. Die
Begründung einer doppelten Haushaltsführung bedeutet vielmehr, dass zum
ohnehin vorhandenen Haupthaushalt ein Zweithaushalt hinzukommt. Daher
entscheiden auch nicht die Motive einer "Aufspaltung" der
Haushaltsführung oder der Wahl des Ortes des Haupthausstands über die
berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung. Entscheidend ist,
ob die Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort konkreten
beruflichen Zwecken dient. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige den
Zweithaushalt gegründet hatte, um von dort aus seine Arbeitsstätte schnell
und unmittelbar aufsuchen zu können. Dann sind dieser zweite Haushalt am
Beschäftigungsort und damit auch die doppelte Haushaltsführung beruflich
veranlasst. cc)
Die Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort nach der
Wegverlegung des Haupthausstands kann unabhängig davon beruflich veranlasst
sein, ob dieser Zweithaushalt in einer neuen Wohnung oder in der bisherigen,
ehemals den eigenen Hausstand beherbergenden Wohnung begründet wird. Denn
in beiden Fällen wird ein ausschließlich Erwerbszwecken dienender, sich
qualitativ vom Haupthausstand unterscheidender Zweithaushalt begründet, der
nur einen Wohnungszuschnitt erfordert, wie er für einen Steuerpflichtigen
als Einzelperson notwendig ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an
einem anderen Ort seinen Lebensmittelpunkt hat und Haupthausstand unterhält
(vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218,
380, BStBl II 2007, 820). Ein solcher Zweithaushalt kann sowohl durch Bezug
einer neuen Wohnung als auch durch Umwidmung der bisherigen Hauptwohnung
begründet werden. Stets entsteht dadurch am Beschäftigungsort der
beruflich veranlasste, nur Erwerbszwecken dienende Zweithaushalt. c)
Gegen die berufliche Veranlassung der Begründung einer doppelten Haushaltsführung
spricht entgegen der Auffassung des FA und des beigetretenen BMF nicht, dass
der eigene Haupthausstand aus privaten Gründen wegverlegt wurde. Die
private Wahl des Haupthausstands macht aus der beruflich veranlassten
Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort und damit aus der aus
beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung keine privat
veranlasste. Die privat motivierte Wahl des Ortes des Haupthausstands ist
einkommensteuerrechtlich unerheblich. Die
private Wegverlegung des Haupthausstands vom Beschäftigungsort nimmt ebenso
wenig wie das private Unterlassen der Hinverlegung des Haupthausstands an
den Beschäftigungsort der Begründung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort
ihre berufliche Veranlassung. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
EStG lässt die Wahl des Wohnortes im einkommensteuerrechtlich unerheblichen
privaten Bereich (§ 12 Nr. 1 EStG). Denn die berufliche
Veranlassung der doppelten Haushaltsführung beurteilt sich nicht danach, ob
der Arbeitnehmer die doppelte Haushaltsführung durch Verlegung seines
Hausstands an den Beschäftigungsort hätte vermeiden können. § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nimmt die privat motivierte Wahl des
Ortes des privaten Wohnsitzes eines Arbeitnehmers insoweit hin und geht in
Satz 1 sogar noch darüber hinaus, wenn danach auch nicht zu prüfen
ist, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Bleibt
daher die Begründung einer doppelten Haushaltsführung beruflich
veranlasst, wenn ein Steuerpflichtiger aus privaten Gründen den
Haupthausstand nicht an den Beschäftigungsort verlegt, gilt Entsprechendes,
wenn der Steuerpflichtige aus privaten Gründen nicht am Beschäftigungsort
wohnhaft bleibt. Die Wahl des Wohnsitzes ist insoweit die vorgegebene, aber
einkommensteuerrechtlich unerhebliche Tatsachengrundlage, einerlei, ob sie
im Unterlassen des Hinzugs an den Beschäftigungsort oder im Wegzug vom
Beschäftigungsort liegt; beide Fälle sind insoweit grundsätzlich gleich
zu behandeln. 3.
Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen; die Vorentscheidung ist
aufzuheben. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung scheidet nicht allein schon deshalb aus, weil der
Hausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt worden war. Mit dieser neuen
Rechtsprechung kommt es im Streitfall auch nicht mehr darauf an, ob noch ein
enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom
Beschäftigungsort und der (Neu)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort
bestand (BFH-Urteil in BFHE 152, 78, BStBl II 1988, 358) und der Kläger
eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung
vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort
hatte verstreichen lassen. Die
Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat - aus seiner Sicht zu Recht - keine
weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung
getroffen. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, ob die vom Kläger
geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung tatsächlich
in dieser Höhe entstanden waren. Diese
Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Dabei
wird es auch zu beachten haben, dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort
nur insoweit notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Satz 1 EStG sind, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm-Wohnung
am Beschäftigungsort nicht überschreiten (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE
218, 380, BStBl II 2007, 820, m.w.N.; vom 9. August 2007 VI R 23/05,
BFHE 218, 376).
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